Teilaufhebung wegen unterlassener Prüfung eines Berufsverbots; Betrug bestätigt, Beihilfe verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/57
- Datum
- 12.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter von der betrügerischen Absicht des Täters überzeugt ist; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.
Beihilfe zu einer Schwangerschaftsunterbrechung erfordert Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der Haupttat; die bloße Nennung eines anderen Arztes ohne Willen oder Billigung des Abbruchs begründet keine Beihilfe.
Für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 145c StGB kommt es nicht auf eine gegenwärtige Berufsausübung an, sondern auf die Gefahr künftiger strafbarer Verfehlungen bei (Wieder‑)Aufnahme der Berufstätigkeit; frühere Vorstrafen sind zu berücksichtigen.
Eine nachträglich eingetretene wirtschaftliche Notlage, die auf eigenem Verschulden beruht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Einstellung des Verfahrens nach § 5 StFG 1954.
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom ███ ████ 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten Dr. ██ kein Berufsverbot ausgesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. ███ wegen Betrugs sowie wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt und die Angeklagten ████ und ███ von der Anklage der Beihilfe zur Abtreibung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Freispruch und den Strafausspruch gegen Dr. ██. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an. Beide Rechtsmittel sind nur zum Teil begründet.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten Dr. ██ wegen Betruges im Falle █████ ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat der Schwangeren SoC vorgespiegelt, er werde ihre Schwangerschaft unterbrechen, und sie hierdurch veranlasst, an ihn ein Honorar von 20,— DM zu zahlen.
Zwar fehlt es an einer Stelle des █████████, der spätere Besuch des Angeklagten bei Fräulein ███ spreche „gegen seine betrügerische Vornahme von Scheinabtreibungshandlungen“. Es lasse sich nicht widerlegen, dass er nur in solcher Scheinabsicht gehandelt habe. Wäre nur dies der Fall, hätte die Strafkammer den Angeklagten allerdings nicht wegen Betruges verurteilen dürfen; denn dies setzt die Überzeugung des Tatrichters voraus, dass der Angeklagte die Merkmale des § 263 StGB verwirklicht hat. Dem Zusammenhang des Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe der Wahrheit zuwider zu erkennen gegeben, dass er den Wunsch der Patientin auf Unterbrechung der Schwangerschaft erfüllen wolle. An anderer Stelle hebt die Strafkammer hervor, der Angeklagte habe in Wirklichkeit gar nicht daran gedacht, den Abgang der Frucht herbeizuführen.
Schließlich heißt es, der Angeklagte habe bei einem späteren Besuch seine Scheinmanipulationen nochmals wiederholt. Daraus geht hervor, dass die Strafkammer den Angeklagten der betrügerischen Absicht überführt und sich davon überzeugt hat, dass es ihm auf einen Betrug angekommen ist.
Die Revision beanstandet es nur, dass die Strafkammer im Falle █████ nicht nach § 5 StFG 1954 ein Verfahren eingestellt hat. Die Strafkammer verneint jedoch rechtlich einwandfrei eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung. In den Strafzumessungsgründen wird zwar auf die durch die Nachkriegsverhältnisse eingetretene Verarmung der Familie des Angeklagten hingewiesen. Die Schilderung seiner Einkommensverhältnisse ergibt jedoch, dass er sich erst in den Jahren nach 1952 in einer eigenen und eigentlichen Notlage befand, als er infolge der Verurteilung wegen Betruges die Zulassung zu den Ersatzkassen verloren und sich seine wirtschaftliche Lage nunmehr zunehmend verschlechtert hatte. Diese Notlage war verschuldet.
II.
Der Verurteilung des Angeklagten Dr. ██ wegen Beihilfe zur Abtreibung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Bauer ████ hatte seine Base Erna ███, die von ████████████ schwanger war, die Frucht abtreiben lassen. Er wandte sich an den Angeklagten, den Drogisten ███, der ihm ein Abtreibungsmittel geben sollte. Dieser sprach, der die Unterbrechung vornehmen werde, von einem Arzt in ██████. ███ bat den Angeklagten Dr. ██, einen solchen Arzt zu benennen. Er gab ███ einen Zettel mit dem Namen und der Fernsprechnummer des Dr. ██. Dr. ██ teilte den Wunsch der Erna ███████ und des ██ mit und bestellte ihn zu sich. Als Erna ████ zu ihm kam, erklärte er, er werde sie untersuchen und ihr dann, wenn er wisse, am nächsten Morgen die Unterbrechung vornehmen. Nach der Untersuchung sagte er dem Fräulein ████████, er werde ihr eine Spritze geben. Dies geschah. Er verabreichte ihr eine Spritze und sagte ihr, er brauche noch Instrumente. Er schloss Fräulein ███████ versorgend ein, sodass diese nochmals bei dem Angeklagten übernachtete. Am nächsten Morgen ließ der Angeklagte seine Patientin von ██ ████ abholen, weil die Ankunft der Instrumente sich noch einige Zeit verzögern werde. Er versprach, von sich hören zu lassen. Nach einigen Tagen bestellte der Angeklagte Erna ███████ telefonisch zu sich. Er teilte ██ ███ mit, dass er wegen des fortgeschrittenen Zustandes der Schwangerschaft und infolge Fehlens besonderer Instrumente die Abtreibung selbst nicht vornehmen könne. Er riet ihm, sich an Dr. ██ zu wenden, dessen Anschrift er ihm bekannt gab. ██ und Erna wandten sich an Dr. ██, der die Schwangerschaft unterbrach. Dr. ██ erhielt am ersten Tage der Behandlung 50,— DM.
Die Strafkammer findet die Beihilfe des Angeklagten Dr. ██ darin, dass er an Fräulein Erna ███ verwiesen habe. Sie nimmt an, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Schwangerschaft der Erna ███████ unterbrochen werde, und dies gebilligt.
Diese Begründung trägt den Freispruch nicht. Allerdings braucht sich der Vorsatz des Gehilfen nicht auf alle Einzelheiten und die besonderen Umstände der Haupttat zu beziehen. Diese müssen aber in den Rahmen seiner Vorstellung und seines Willens fallen, wenn sie ihm zugerechnet werden sollen (vgl. RGSt 67, 345). Das war hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte Dr. ██ nicht gewollt habe, dass Erna ████ ███ abtreibe. Erna ████ war im sechsten Monat schwanger. In diesem Stadium erfordert die Unterbrechung einer Schwangerschaft besondere Kunst und Erfahrung, wenn sie ohne Gefahr für die Schwangere vorgenommen werden soll. Es ist deshalb durchaus verständlich, dass der Beitrag des Angeklagten zur Abtreibung durch einen anderen sich darauf beschränkte, einen bestimmten Arzt zu benennen. Der Angeklagte Dr. ██ hat deshalb keine Beihilfe zur Schwangerschaftsunterbrechung der Erna ███ begangen; sie ist seit der Neufassung des § 49 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 nicht mehr strafbar.
Den Angeklagten ██ und ███ hat die Strafkammer freigesprochen, weil sie ihnen den Vorsatz absprach, den Arzt Dr. ██ zu einer Abtreibung zu bestimmen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Tätigkeit des Angeklagten ███ als Anstifter und des Angeklagten ██ als Gehilfen beschränkte sich darauf, einen bestimmten Arzt zu benennen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte ██ sich damit begnügt habe, den Arzt Dr. ██ zu benennen, und dass er nicht gewollt habe, dass Erna ████ abtreibe.
III.
Ein Berufsverbot gegen Dr. ██ hat die Strafkammer nicht ausgesprochen, weil er keine eigene Praxis mehr betreibe, sondern für eine Versicherungsgesellschaft tätig sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Die Frage, ob ein Berufsverbot nach § 145c StGB auszusprechen ist, hängt nicht davon ab, ob der Angeklagte seinen Beruf aufgegeben hat oder aus dem Berufsstand, dem er angehört, durch ein ehrengerichtliches Verfahren ausgeschlossen werden kann (BGH MDR 1952, 530; RG DR 1943, 73). Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Berufsverbot sind strafbar. Es kommt vielmehr darauf an, ob von einer weiteren Berufsausübung nach allgemeiner Erfahrung die Gefahr erneuter strafbarer Verfehlungen droht (RGSt 54, 221; RG JW 1939, 221; BGH MDR 1956, 143; GA 1955, 149, 151). Dies hätte die Strafkammer prüfen und hierbei das Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine früheren Vorstrafen, berücksichtigen müssen.
Im Übrigen lässt der Strafausspruch gegen den Angeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Dr. Peetz | Martin | Hübner | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |