Treffer
BGH Urteil

Politische Beleidigung im Stadtrat: § 193/§ 199 StGB und Ehrennotwehr (§ 53 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 452/52
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Stadtdirektor und Stadtrat, wurde wegen Beleidigung von drei CSU-Stadträten verurteilt, nachdem er ihnen in öffentlicher Sitzung politische „Mitschuld“ an NS-Verbrechen vorgeworfen hatte. Streitentscheidend war, ob seine Erwiderung durch § 193 StGB oder als Ehrennotwehr (§ 53 StGB) gerechtfertigt und ob eine Aufrechnung nach § 199 StGB möglich war. Der BGH bestätigte die grundsätzliche Beleidigungseignung und verneinte im Ergebnis den Schutz des § 193 wegen überspitzter Kollektivschuldzuweisung. Rechtsfehlerhaft hatte das LG jedoch den vorausgehenden Angriff des Gegners unter § 193 subsumiert und damit § 199 StGB verkannt; zudem beanstandete der BGH die Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO). Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, bestimmt sich nach Inhalt, Zusammenhang und Zweck der Erklärung.

2

Auch politische Werturteile unterliegen den Schranken der allgemeinen Gesetze und des Ehrschutzes (Art. 5 Abs. 2 GG; §§ 185 ff. StGB); ihr politischer Inhalt entzieht sie nicht der strafrechtlichen Beurteilung.

3

§ 193 StGB deckt ehrkränkende Äußerungen nur, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen notwendig sind; eine Zuspitzung zu schwerwiegenden, sachlich nicht begründeten Schuldzuweisungen ist nicht mehr geschützt.

4

Ein beleidigender Angriff ist „gegenwärtig“ i.S.d. § 53 StGB, solange die beabsichtigte und fortwirkende Achtungsminderung in der konkreten Situation noch andauert und durch geeignete Mittel abgewehrt werden kann.

5

Für die Beurteilung der Aufrechnung nach § 199 StGB ist auch die vorausgehende Ehrverletzung darauf zu prüfen, ob sie ihrerseits von § 193 StGB gedeckt ist; Maßstab und Grenzen des § 193 gelten für beide Seiten gleichermaßen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den städtischen Direktor Rudolf █████ aus M___, dort geboren █████ ██ ███, wegen Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung am 22. September 1953 in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.

Gründe

Der Angeklagte ist Stadtdirektor und ehrenamtlicher Stadtrat in München; er gehört der Sozialdemokratischen Partei an. Er ist wegen Beleidigung der Stadträte K___, C___, I__D und ██ (sämtlich Mitglieder der Christlich-Sozialen Union) auf Grund der folgenden Feststellungen verurteilt worden:

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 2. November 1950 begründete der Angeklagte seinen Antrag, die Stadt München möge dem Tierschutzverein mit 1000 DM Jahresbeitrag beitreten, dem Tierasyl 10 000 DM und den tierärztlichen Instituten der Universität 25 000 DM einmalig zuwenden. Aus Anlass einer Tierschutzwoche war kurze Zeit vorher der Gedanke betont worden, die „Nächstenliebe gegen Mensch und jegliche Kreatur“ sei eine Voraussetzung des Gemeinschaftslebens; an der Tierliebe erkenne man den Charakter des Menschen. Teilweise wortgleich und mit Bezug hierauf begründete der Angeklagte auch seinen Antrag. Der städtische Finanzreferent befürwortete den Antrag in sehr eingeschränktem Umfang. Der Stadtrat W______ führte namens der Fraktion der CDU dazu aus: „Wer den Antrag des Herrn Kollegen K______ unbefangen liest, könnte die Meinung haben, dass der Antragsteller nur von humanitären Beweggründen geleitet wird. Wenn wir uns aber vergegenwärtigen, mit welcher verabscheuungswürdigen Grausamkeit gerade dieser selbe Kollege seinerzeit gesprochen hat, als es sich darum handelte, über das Geschick von existenzlos gewordenen Menschen zu befinden – die Würde des Hauses verbietet mir, diese Ausdrücke zu wiederholen –, dann möchten wir die Autorität des Herrn Kollegen ████, jetzt über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen, bezweifeln. Ich behaupte, dass das, was Herr Kollege ████ beantragt, maßlos ist, und zwar so wie das meiste, was er auf politischem Gebiet unternimmt. Meine Fraktion schließt sich deswegen dem Antrag des Herrn Referenten an.“

Diese Anspielungen betrafen Äußerungen des Angeklagten, die er, wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt, als Mitglied des städtischen Personalausschusses und Vorreferent des Personalreferats gegen die Wiedereinstellung ehemaliger NSDAP-Mitglieder mehr als drei Jahre vorher, im März 1947, in nicht öffentlicher Ausschusssitzung getan hatte. Einen Hinweis auf in Not befindliche Gesuchsteller hatte er damals mit den Worten „Die sollen verrecken“, den weiteren Hinweis auf deren Familien mit: „Das ist eine Brut, die sollen auch verrecken“ beantwortet.

Der Angeklagte erwiderte in der Aussprache an die Stadtratsfraktion der CSU gerichtet: „Und Sie haben gar keine Veranlassung, mir mangelndes Menschengefühl oder Verständnis vorzuwerfen! Denn fast alle da hinten – gilt auf der hintersten Reihe – Sie waren es, Sie sind mitschuldig an den ganzen Verbrechen, an den Millionen Morden, die die Nazis begangen haben, weil die ehemalige Bayerische Volkspartei, deren Nachfolger Sie sind, damals den Nationalsozialismus mit in den Sattel gehoben hat! Denen haben Sie damals geholfen und wollen Sie heute wieder helfen! So ist die Sachlage!“

In diesen Äußerungen erblickt das Landgericht die Beleidigung (§ 185 StGB) der drei Stadträte. Es versagt dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB; eine Straffreierklärung nach Aufrechnung gemäß § 199 StGB hält es für unzulässig, weil der Stadtrat ██████ den Angeklagten zwar als erster beleidigend angegriffen, damit aber berechtigte Interessen wahrgenommen, also rechtmäßig gehandelt habe.

Diese Beurteilung der Vorgänge ist, was die Anwendbarkeit der §§ 193, 199 StGB angeht, nicht durchweg zu billigen. Die Revision des Angeklagten ist daher zum Teil begründet.

Sachrüge:

1.) Beleidigung der CSU-Stadträte.

Dass das Landgericht die Äußerung des Angeklagten als beleidigend nach § 185 StGB ansieht, ist nicht zu beanstanden.

Maßgebend für den ehrverletzenden Gehalt einer Äußerung ist ihr Inhalt, der Zusammenhang, in welchem sie steht, und ihr Zweck. Der Angeklagte wollte in seiner Antwort auf den Angriff █████ anscheinend dartun, die drei Mitglieder der CSU-Fraktion hätten wegen ihres eigenen politischen Verhaltens kein Recht, seine menschliche Haltung öffentlich anzuzweifeln, denn sie – ██████████ F_____ und I__D – seien „Nachfolger“ der ehemaligen Bayerischen Volkspartei, welche „den Nationalsozialismus mit in den Sattel gehoben“ habe; in diesem politischen Sinne seien die Angesprochenen „mitschuldig an den ganzen Verbrechen, an den Millionen Morden“ der Nationalsozialisten; wen ein derartiger politischer Vorwurf treffe, der sei nicht berufen, die menschliche Haltung des Angeklagten öffentlich anzuzweifeln. Der Angeklagte ist also dem Vorwurf, nach seinem politischen Verhalten stehe es ihm nicht an, „über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen“, durch herabsetzende Kundgebungen über die politische Haltung seiner Gegner, wie er sie sieht, entgegengetreten; seine Erklärungen gipfelten in dem Vorwurf der politischen Mitschuld an den Untaten des Nationalsozialismus. Dieser Vorwurf setzte die Betroffenen in der öffentlichen Meinung herab und war ehrenkränkend. Er besagt entweder, die Angesprochenen seien den Lockungen der Nationalsozialisten aus Unkenntnis zeitweise erlegen, oder sie hätten deren unheilvolle und verderbliche Ziele durchschaut und gebilligt oder unterstützt, oder sie hätten andere Personen gefördert, die ihrerseits in jenem Sinne handelten, endlich auch, die Angesprochenen stünden solchen Gedankengängen jetzt noch nahe.

Diese öffentliche „Kennzeichnung“ eines politischen Gegners ist als politisches Werturteil der gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen, wie die Revision meint. Das Recht, seine Meinung in Behauptungen tatsächlicher Art wie in Werturteilen frei zu äußern, findet seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG), also auch in den §§ 185 ff., 193 StGB. Der Angeklagte hat nicht in Bezug auf die drei CSU-Stadträte unbeweisbare Tatsachen (§ 186 StGB) behauptet, die, falls erwiesen, jenes allgemeine Urteil stützen, sich vielmehr darauf beschränkt, sie in einem allgemeinen Sinne als angebliche „Nachfolger“ der Bayerischen Volkspartei, welche die NSDAP „mit in den Sattel gehoben“ habe, einer politischen Mitschuld an den nationalsozialistischen Untaten zu bezichtigen. Darin liegt ein allgemeines, ehrenkränkendes Werturteil. Diese Eigenschaft verliert es nicht durch seinen politischen Inhalt.

2.) Zu § 193 StGB.

Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe seine Äußerung nicht, wie erforderlich, überprüft, sondern leichtfertig, „ohne jede vernünftige Grundlage“, „in demagogischer Weise und schlechthin unehrlich“, ohne eigene Überzeugung von der Berechtigung seines Vorwurfs in Beleidigungsabsicht vorgebracht, um den Hieb zu erwidern. Diese Form der Erwiderung sei weder geboten noch geeignet gewesen, seinen Antrag durchzusetzen, den persönlichen Angriff abzuwehren, oder seinem politischen Auftrag als Stadtrat zu dienen, der darin bestand, allgemeine politische Interessen zu seinen eigenen zu machen und zu verfechten.

Im Ergebnis, wenn auch nicht im einzelnen, ist dieser rechtlichen Bewertung beizutreten.

a) Aus der Form der Äußerung oder den Umständen, unter welchen sie geschah, geht die Beleidigung der drei Stadträte nicht hervor, sondern nur aus ihrem Inhalt. Von vornherein ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des § 193 StGB deshalb nicht.

b) Der Stadtrat einer Großstadt behandelt öffentliche Angelegenheiten, jedoch vorwiegend Gemeindefragen; dies bringt gelegentliche politische Auseinandersetzungen mit sich. Den Stadtratsmitgliedern können deshalb bei der Auswahl und Behandlung des Gegenstandes ihrer Darlegungen, der zu ihren öffentlichen Aufgaben gehört, nicht so enge Grenzen gezogen sein wie Privatpersonen. Tatsachen, Umstände und Zusammenhänge, die ihrer Meinung nach den Gegenstand der Beratung und die Belange der Gemeinde berühren, dürfen sie innerhalb der gesetzlichen Schranken frei erörtern. Die Eigenart der gemeindepolitischen Betätigung ist dabei zu berücksichtigen. Immerhin wie die Abgeordneten des Bundestags (Art. 46 GG) und der Landtage nach Landesrecht genießen die Stadträte nicht. Der Eigenart ihrer Betätigung muss die Auslegung des § 193 StGB Rechnung tragen. Dies hat bereits das Reichsgericht anerkannt (JW 1924, 305).

c) Ein schlechthin ungeeignetes Mittel, einen öffentlichen ehrenkränkenden Angriff abzuwehren oder allgemeine politische Interessen zu verfechten, ist eine Äußerung, die den Angreifer durch Schilderung seines politischen Werdegangs und seiner gegenwärtigen Bestrebungen bekämpft, wie der Sprecher sie sieht, nicht. Wesentlich ist stets Art und Inhalt der Äußerung. Politische Auseinandersetzungen bezwecken mitunter geradezu, Ansichten und Handlungen des Gegners als verfehlt, bedenklich oder schädlich hinzustellen. Wenn dies außerdem den Schluss auf geistige oder charakterliche Mängel des Gegners nahelegt, ohne dass dies in beleidigender Form besonders gesagt wird, ist es im politischen Kampf hinzunehmen und durch § 193 StGB meist gedeckt. Soweit der Angeklagte nur innerhalb dieses Rahmens politische Ansichten geäußert hat, schützt ihn der § 193 auch, wenn diese Ansichten Andersdenkenden abwegig erscheinen. Die Gerichte sind nicht dazu berufen, über politische Ereignisse, Ansichten und Entwicklungen zu urteilen, deren Bild im Meinungsstreit stets schwanken wird.

d) Die Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubte dem Angeklagten aber nicht – darin ist dem Landgericht beizutreten –, seine Äußerung über die drei Stadträte so zuzuspitzen, dass er ihnen eine Kollektivschuld an „Millionen Morden“ und sonstigen Verbrechen der Nationalsozialisten vorwarf. Nach dem Urteil ging der Angeklagte dabei selbst davon aus, dass die Stadträte F_____ und I__D zur Zeit des Zustandekommens des „Ermächtigungsgesetzes“ vom 24. März 1933 (RGBl. S. 141), auf das er anspielt, der BVP zwar angehörten, dass sie mit dem Zustandekommen des Gesetzes aber nichts zu tun hatten. Dem Stadtrat ███████ wirft er überhaupt nur seine „versöhnliche“ Haltung gegenüber früheren Nationalsozialisten vor. Er nennt die drei Stadträte selbst (politische) Nachfolger der BVP, deren Geist er bekämpft, und leitet allein daraus jenen Schuldvorwurf ab. Unter diesen Umständen und mangels jeder sachlichen Begründung in der Äußerung des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihm das Landgericht den Schutz des § 193 StGB versagt, weil seine Äußerung zu weit geht und aus diesem Grunde kein notwendiges und zulässiges Mittel zur Wahrung berechtigter persönlicher und politischer Interessen mehr war.

Dass der Angeklagte die Schwere seines Vorwurfs milderte, indem er ihn durch den mit „weil“ eingeleiteten Nebensatz sogleich im Sinne einer politischen Kollektivschuld der BVP und ihrer Anhänger erläuterte, erlaubt keine andere Beurteilung. Eine gesprochene Äußerung ist so zu bewerten, wie sie dem durchschnittlichen Zuhörer an Ort und Stelle im Ohr klingt, nicht dagegen, wie sie nach längerer Betrachtung der geschriebenen Wiedergabe wirken mag. Beim Hören tritt aber die Betonung der „Mitschuld“, auf die es dem Angeklagten ankam, in den Vordergrund.

Hiernach ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese zugespitzte Äußerung für ungeeignet hielt, die Annahme des unstrittigen Antrags zu fördern.

3.) Ehrennotwehr.

Unzutreffend ist die Ansicht, Notwehr des Angeklagten (§ 53 StGB) scheide schon deshalb aus, weil der Angriff ████████, als der Angeklagte auf ihn erwiderte, kein „gegenwärtiger“ mehr und seine Fortsetzung nicht zu befürchten gewesen sei. Eine Beleidigung – jedenfalls eine öffentliche – besteht nicht nur in dem Sprechvorgang und den gesprochenen Worten, sondern vor allem in dem Eindruck der Äußerung auf die Zuhörer und der vom Beleidiger gewollten Achtungsminderung des Beleidigten, die sie bei ihnen hervorrufen kann. „Gegenwärtig“ (§ 53 StGB) ist der beleidigende Angriff, solange diese Achtungsbeeinträchtigung mit dem Willen des Beleidigers fortwirkt und ihrer Art nach durch Notwehr überhaupt abgewehrt werden kann. Dies ist nicht immer möglich und hängt von der Art der Beleidigung ab. Zur Notwehr darf der Beleidigte diejenigen Mittel anwenden, die zur Abwehr erforderlich und geeignet sind. An dieser Ansicht, die schon der Entscheidung des Senats 1 StR 584/52 vom 31. März 1953 (politische Beleidigung durch offenen Brief) zugrunde liegt, hält der Senat fest. Dem Stadtrat ███ kam es darauf an, die beleidigende Äußerung über den Angeklagten mindestens bis zur Abstimmung über den bekämpften Antrag des Angeklagten fortwirken zu lassen und den Antrag zu Fall zu bringen. Einen anderen Sinn konnte seine Äußerung in der öffentlichen Aussprache nicht haben. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, Äußerung und Wirkung der Beleidigung willkürlich derart zu trennen, dass die vom Beleidiger gewollte Fortdauer der Ehrenkränkung, die er, wenn er es wollte, jederzeit zurücknehmen könnte, aber zweckbewusst bestehen lässt, als kein gegenwärtiger Angriff, sondern nur noch als bloßer „Erfolg“ der Beleidigung hingestellt wird. Vielmehr ist es hier anzusehen, als ob der Beleidiger die herabsetzende Äußerung fortwährend wiederholte, solange die Aussprache über den Antrag andauert.

Der Angeklagte hat innerhalb derselben Aussprache erwidert, in der W______ ihn angegriffen hatte, noch vor der Abstimmung über den Antrag, sobald er das Wort erhielt. Der Angriff W______s hatte bezweckt, den Antrag zu bekämpfen; dass er also fortwirkte und zumindest bis zur Abstimmung fortwirken sollte – von Verbreitung durch die Presse abgesehen –, liegt zutage. Auf die Wiederholungsgefahr kommt es mithin hier nicht an. Das Landgericht hat zwar die Rechtswidrigkeit der von W______ ausgesprochenen Beleidigung verneint, aber wie noch darzulegen ist zu Unrecht. Deshalb war Notwehr des Angeklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Aus den zum § 193 (oben 2) dargelegten Gründen war eine Äußerung dieses Inhalts zur Verteidigung jedoch nicht erforderlich (§ 53 Abs. 2 StGB) und überschritt das Maß des Erlaubten.

Die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus, weil der Angeklagte die Grenze der notwendigen Verteidigung nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Zorn und Empörung über einen ehrverletzenden Angriff begründen die Anwendung des Absatzes 3 nicht.

4.) Aufrechnung.

Mit Recht rügt die Revision aber die Verletzung der §§ 199, 193 StGB bei der Beurteilung des ehrverletzenden Angriffs des Stadtrats ███, der den Vorfall einleitete.

Der Angeklagte hat insoweit rechtzeitig (§ 198 StGB) Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Ob die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen W______ einleiten wird, steht bisher nicht fest (vgl. unten 6).

Bei der Beurteilung der Äußerung W______s nach den §§ 185, 193, 199 StGB hat das Landgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 193 StGB nicht genügend beachtet.

a) Beleidigung nach § 185 StGB.

W______ hatte dem Angeklagten vorgeworfen, „seinerzeit mit verabscheuungswürdiger Grausamkeit gesprochen“ zu haben, als über das Geschick brotlos gewordener Menschen zu befinden war; deshalb bezweifle er mit seiner Fraktion die „Autorität“ des Angeklagten, „jetzt über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen“. Der Kern dieses Vorwurfs liegt darin, der Angeklagte habe den Antrag nur gestellt, um als Tier- und Menschenfreund zu erscheinen, ohne es nach seinen früheren Worten zu sein. Darin liegt der nicht ungewichtige Vorwurf der Heuchelei. Mit Recht hält ihn das Landgericht, ohne ihn allerdings so zu kennzeichnen, schon wegen der Worte „verabscheuungswürdige Grausamkeit“ für ehrenkränkend.

b) § 193 StGB.

Dagegen hat es ███████ den Schutz des § 193 StGB mit einer Begründung zugebilligt, die den Grenzen und dem Sinn der Vorschrift nicht entspricht.

Ob der Antrag des Angeklagten „maßlos“ war, kann nicht – wie es im Urteil geschieht – aus der Abstimmung über ihn entnommen werden. Das Abstimmungsergebnis besagt, selbst wenn sich einige Fraktionen in ablehnendem Sinne erklärt haben, nichts über die für jedes Mitglied des Stadtrats maßgebenden Abstimmungsgründe. Diese sind auch bei einem sachlichen Antrag nicht feststellbar. Die Mehrheit der Abstimmenden hat einer eingeschränkten Fassung den Vorzug gegeben; daraus folgt jedoch nicht, dass die abgelehnte Fassung „maßlos“ war. Schon dieser Fehlschluss kann die Stellungnahme zu § 193 beeinflusst haben.

Unzutreffend ist es weiter, wenn das Landgericht ██ den Schutz des § 193 mit der Begründung zubilligt, dieser habe sich zwar „im Ausdruck in kränkender Weise vergriffen“, aber nicht, um „seine Missachtung in besonders ungebührlicher und verletzender Weise zum Ausdruck zu bringen“, und nur, weil er habe darlegen wollen, dem gegenüber Menschen lieblos redenden Angeklagten stehe es nicht an, sich in Tierschutzangelegenheiten auf seine „Humanität“ zu berufen. Dem von ██ zulässigerweise verfolgten Zweck hätte es genügt, wenn er dem Angeklagten die beanstandeten, lange zurückliegenden Tatsachen und Äußerungen vorhielt, ohne das herabsetzende und von den Hörern nicht nachprüfbare Werturteil der „verabscheuungswürdigen Grausamkeit“ hinzuzufügen. Der Schutz des § 193 beschränkt sich, wie das Landgericht in Bezug auf den Angeklagten zutreffend ausführt, ausnahmslos auf das zur Wahrung der berechtigten Belange Notwendige. Derselbe Maßstab gilt auch für die beleidigende Äußerung seines Gegners. Eine kränkende Herabsetzung in der Form des § 185 StGB wird durch § 193 StGB nicht mehr gedeckt. Dieser für die Anwendung des § 199 StGB wesentliche Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

5.) Kostenentscheidung.

Der öffentlichen Klage hatten sich 10 Nebenkläger angeschlossen. Das Landgericht nimmt Beleidigung nur bei drei von diesen an. Den Angeklagten treffen deshalb nur die Kosten der öffentlichen Klage und die notwendigen Auslagen der drei Nebenkläger. Ansprüche der anderen 7 Nebenkläger gegen ihn bestehen nach dem Schuldspruch nicht (vgl. RGSt 41, 168, 173).

6.) Verfahren in der neuen Hauptverhandlung.

a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Strafantrag gegen den Nebenkläger ████ gestellt. Es hatte nahegelegen, darauf hin die Entschließung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der öffentlichen Klage auch insoweit herbeizuführen und gegebenenfalls beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§ 237 StPO) (LK 6./7. Aufl. § 198 Anm. II 2, Olshausen 12. Aufl. Anm. 4 a aa). Die beiderseitigen Beleidigungen haben in öffentlicher Stadtratssitzung bei politischer Auseinandersetzung anlässlich eines dem öffentlichen Nutzen dienenden Antrags stattgefunden; dies spricht für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beider Teile. Die Voraussetzungen des § 237 StPO sind erfüllt. Das Verhalten des Nebenklägers ██████ ist bisher nicht abgeurteilt, sondern nur gemäß § 199 StGB erörtert worden.

b) Beweise über die Haltung der früheren Bayerischen Volkspartei zum Nationalsozialismus werden bei der vom Angeklagten gewählten Form des ehrenkränkenden Werturteils (§ 185 StGB) nicht zu erheben sein.

c) Die Ablehnung des Beweisantrags des Angeklagten darüber, seine wohnungspolitische Tätigkeit sei „korrekt“ gewesen, verletzt den § 244 Abs. 3 StPO. Das Landgericht stellt nicht fest, der Angeklagte habe sich nur in seinen Äußerungen unversöhnlich gezeigt, es geht vielmehr allgemein von einer solchen Haltung und Amtsführung des Angeklagten aus, wie die Ausführungen zur Strafzumessung deutlich zeigen. Unter diesen Umständen war das Beweisangebot des Angeklagten, er sei auf dem wichtigen Gebiet der Wohnungszuweisungen „korrekt“ vorgegangen, d. h. nach festen und offenliegenden, gerechten Maßstäben, zur Widerlegung der behaupteten unsachlichen Einseitigkeit jedenfalls für das Strafmaß von Bedeutung; das Landgericht hat ihn als „nicht von Belang“ abgelehnt und hierdurch das Beweisergebnis vorweggenommen. Anders liegt es, wenn dem Angeklagten nur unverständliche Äußerungen ohne eine entsprechende Amtsführung vorgeworfen werden. Ob der Nebenkläger W_____ einen so eingeschränkten Vorwurf hat erheben wollen, ist Tatfrage. Die Urteilsfeststellungen sprechen für das Gegenteil.

Dem Senat erschien es angezeigt, von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

JaguschDr. HörchnerDr. Schalscha
MantelDr. Heimann-Trosien
Politische Beleidigung im Stadtrat: § 193/§ 199 StGB und Ehrennotwehr (§ 53 StGB) — Themis