Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Räuberische Erpressung, Jugendstrafe und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 451/80
Datum
21.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Erpressung und räuberischer Erpressung ein; die Revision wurde verworfen. Das Gericht weist die Verfahrensrüge zurück, weil ein Unterlassen zusätzlicher Befragung eines bereits vernommenen Sachverständigen nicht genügt. Zweifel an der Blutalkoholberechnung ändern nichts, da Zeugenaussagen Nichtbetäubung stützen. Auch Fragen der Tatqualifikation und der Einbeziehung früherer Erwachsenverurteilungen nach JGG sind nicht schädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge lässt sich nicht damit begründen, dass das Gericht einem bereits vernommenen Sachverständigen weitere Fragen oder Vorhalte unterlassen hat.

2

Bei der Bewertung von Blutalkoholkonzentrationen ist zu berücksichtigen, dass der Abbau mit der Resorption beginnt; fehlerhafte Annahmen über Beginnzeiten können die rechnerische Folgerung entkräften.

3

Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist nicht geboten, wenn die abweichende rechtliche Würdigung (z. B. Raub statt räuberische Erpressung) den Angeklagten nicht schlechterstellt.

4

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe macht § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG eine gesonderte Prüfung auf einen minder schweren Fall entbehrlich; mildernde Umstände, die bei Erwachsenen die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens begründen, bleiben jedoch in der Strafzumessung berücksichtigt.

5

Nach §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG kann eine Einheitsjugendstrafe auch rechtskräftige Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht einbeziehen; frühere gegenteilige Rechtsprechung ist dadurch überholt.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 11. März 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 451/80 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Roland █████████████████ geboren am █ in ██, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt C███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus Memmingen als Verteidiger, Justizhauptsekretärin C████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 11. März 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, Fahnenflucht und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Verurteilungen des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11. November 1976 und 8. November 1978 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei Verhängung einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Der Angeklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, den vernommenen Sachverständigen „zur besseren Aufklärung über die zu errechnenden BAK-Werte und damit zur Schuldfähigkeit anzuhalten“. Die Aufklärungsrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht es versäumt habe, einem vernommenen Sachverständigen weitere Fragen zu stellen oder ihm Vorhalte zu machen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

2. Die Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg. a) Die Erwägungen des Landgerichts zur Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten im Falle der räuberischen Erpressung geben zwar in einzelnen Punkten zu rechtlichen Bedenken Anlass. Der Schluss, bei den vom Angeklagten ███████ angegebenen Trinkmengen hätte er bei der Blutentnahme acht Stunden nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1 ‰ haben müssen, während das tatsächliche Ergebnis der Untersuchung 0,0 ‰ war, ist deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht anscheinend davon ausgeht, dass der Abbau erst um 4.00 Uhr begonnen hat. Tatsächlich hatte der Angeklagte nach seinen Angaben, die das Landgericht insoweit seinen Überlegungen zugrunde legt, bereits um 10.00 Uhr mit dem Trinken begonnen; da der Abbau sofort nach der Resorption einsetzt, die ihrerseits mit dem ersten Schluck beginnt (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 234, 238), zudem die Blutentnahme bei ████████ erst um 4.00 Uhr des folgenden Tages erfolgte, lagen somit nicht acht Stunden, sondern 15 Stunden zwischen Beginn des Abbaus und Blutentnahme.

Der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte hätte, wenn seine Angaben über den genossenen Alkohol richtig wären, bei der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1 ‰ haben müssen, ist damit unzutreffend. Doch wird die Annahme, der Angeklagte habe bei seinem Überfall auf die Pfandleihanstalt nicht unter erheblicher Alkoholbeeinflussung gestanden, von den dazu gemachten Aussagen der Zeugen N█████████, R██████████ und O███████████ getragen, die mit dem Angeklagten zwischen 15.00 und 18.00 Uhr des Tattages zusammentrafen und bei ihm keinerlei Alkoholbeeinflussung bemerkt haben.

b) Der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte hätte wegen der Tat vom 22. Oktober 1979 nicht nur wegen räuberischer Erpressung, sondern auch wegen Raubes verurteilt werden müssen, ist bei den getroffenen Feststellungen an sich begründet (vgl. BGH LH Nr. 17 zu § 73 StGB a.F.; RGSt 55, 239, 241). Doch ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen räuberischer Erpressung verurteilt ist, so dass eine Berichtigung des Schuldspruchs hier nicht geboten erscheint.

c) Ebenfalls unbegründet ist die Beanstandung, das Landgericht habe sich mit der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nicht auseinandergesetzt. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG machte eine besondere Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung vorliege, überflüssig. Die für erwachsene Täter möglicherweise die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB begründenden Umstände behalten freilich bei Verhängung von Jugendstrafe ihre Bedeutung im Rahmen der hier gebotenen Strafzumessungserwägungen (BGH MDR 1972, 791, 792). Das hat das Landgericht jedoch nicht übersehen.

d) Schließlich ist auch die Einbeziehung der gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm Zweigstelle Illertissen – vom 8. November 1978 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten in die jetzt gebildete Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren nicht zu beanstanden. Nach §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG kann auch mit rechtskräftigen Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden (Brunner JGG 5. Aufl. § 105 Rdn. 25, § 33 Rdn. 5, § 31 Rdn. 25). § 105 JGG ist insoweit durch das Einführungsgesetz zum StGB (vom 2. März 1974 BGBl. I S. 469, 529) durch Einführung einer entsprechenden Regelung ergänzt worden, da es dem das JGG beherrschenden Erziehungsgedanken widerspräche, Strafen und Maßnahmen aus den verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander bestehen zu lassen und auch zu vollstrecken (Begründung zum Entwurf eines EGStGB BT-Drucks. 7/550 S. 332). Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGHSt 14, 287; Urteil vom 25. Juli 1972 – 1 StR 252/72) ist damit überholt.

Da das landgerichtliche Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

UlsamerPikartMaul
HerdegenFoth
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