Betrug – Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Vermögensschaden und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 451/61
- Datum
- 05.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs sind konkrete Feststellungen erforderlich, die eine Vermögensschädigung oder eine nicht unerhebliche Vermögensgefährdung sowie den darauf bezogenen Vorsatz des Täters belegen.
Die bloße Vortäuschung, durch weitere Übereignung bereits sicherungsübereigneter Gegenstände Eigentum verschaffen zu können, begründet allein keinen Betrug; das Gericht muss darlegen, inwieweit hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil für den Adressaten eintrat oder vom Täter zumindest in Kauf genommen wurde.
Bei der Prüfung der Vermögensgefährdung sind vorhandene Sicherheiten und deren Tragweite zu berücksichtigen; die Diskontierung „guter“ Wechsel begründet nicht ohne Weiteres einen Vermögensschaden, vielmehr ist die realistische Gefahr der Schädigung darzustellen.
Ein Beschluss über die Ausdehnung der Voruntersuchung unterbricht die Verjährung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 14. Juni 1961
Rubrum
I m N a m e n d e s V o l k e s
In der Strafsache gegen den Architekten und Diplom-Volkswirt Dr. rer. pol. Florian Gerhard, geboren am ███ 1925 in ████, wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, █████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Juni 1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu drei Geldstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. In einem Fall hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, in einer Reihe anderer Fälle den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Sachrüge hat Erfolg.
1.) Die Verjährung ist durch den Beschluss über die Ausdehnung der Voruntersuchung vom 29. November 1958 unterbrochen worden (Band 3 Bl. 678 und 679 unter VII 10 u. und c).
2.) Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss und der Angeklagte, der einen Verteidiger hat, in der neuen Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge und Fragen stellen kann.
3.) Dem angefochtenen Urteil (S. 24, 35 u. 42 UA) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte wusste, er könne durch die weitere Übereignung bereits zur Sicherheit übereigneter Gegenstände kein Eigentum übertragen. Das Landgericht hat daher das Verhalten des Angeklagten zutreffend unter dem Gesichtspunkt des Betruges gewürdigt (BGHSt 1, 262 ff.). Die Ausführungen des Landgerichts begegnen jedoch insoweit Bedenken, als es sich um die Frage der Vermögensbeschädigung und den sich darauf beziehenden Vorsatz des Angeklagten handelt.
a) Der Angeklagte schloss am 13. März 1954 einen Sicherungsübereignungsvertrag mit der Landwirtschaftsund Handelsbank in ███████, bei der er am 11. März 1954 einen und am 16. März 1954 noch einen zweiten Geschäftsanteil von 300,— DM erwarb. In diesem Vertrag übereignete er der Bank einen Kompressor FMA PC____) und einen gebrauchten Pkw-Mercedes. Er versicherte in dem Vertrag bewusst wahrheitswidrig, dass der Kompressor in seinem uneingeschränkten und unbelasteten Eigentum stehe. Die Bank nahm auf Grund der Behauptung des Angeklagten an, Sicherungseigentum an dem Kompressor erworben zu haben und räumte ihm darum am 16. März 1954 einen Wechseldiskontkredit über 10.000,— DM ein. Die Bank diskontierte allerdings nur solche Wechsel, über die sie vorher gute Auskünfte erhalten hatte.
Die Angaben des Angeklagten über den Kompressor entsprachen nicht der Wahrheit, weil dieser auf Grund eines wirksam geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages vom 27. Februar 1952 zur Sicherung der laufenden Verbindlichkeiten der Commerz- und Creditbank zur Sicherheit übereignet worden war, die den Kompressor weder freigegeben hatte noch von weiteren Sicherungsübereignungsverträgen in Kenntnis gesetzt wurde.
Bei den Wechseln, die die Bank diskontierte, handelte es sich ersichtlich um Kundenwechsel des Angeklagten. Wenn die Akzeptanten „gut“ waren, erlitt die Bank durch die Diskontierung der Wechsel keinen Schaden. Ein solcher könnte allenfalls in der Vermögensgefährdung liegen, die das in der Diskontierung auch guter Wechsel liegende Risiko begründete. Dieses Risiko ist aber bei der Diskontierung guter Wechsel verhältnismäßig gering. Wenn die Bank auch an dem Kompressor kein Sicherungseigentum erlangte, so ist doch nicht ausgeschlossen, dass die in der Hereinnahme der Wechsel liegende Vermögensgefährdung durch den Wert des neben dem Kompressor übereigneten Pkw-Mercedes, über den das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft, sowie durch die beiden Geschäftsanteile des Angeklagten ausgeglichen war. Hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft, und zwar auch darüber, welche Vorstellungen sich der Angeklagte in diesem Punkt machte. Nach Sachlage liegt es nicht sehr nahe, dass der Angeklagte damit rechnete, dass diese Bank, mit der er erst ins Geschäft gekommen war, durch die Diskontierung der von ihm herausgegebenen Wechsel gefährdet werden würde.
b) Um eine Erhöhung des Wechseldiskontkredits bei der Landwirtschafts- und Handelsbank in ███████ zu erreichen, übereignete der Angeklagte der Bank, die auf Sicherheiten bestand, am 30. März 1954 zusätzlich einen Diesel-Raupenbagger „Weserhütte“ im Werte von damals etwa 65.000,— DM. Der Angeklagte versicherte wahrheitswidrig, uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum an dem Bagger zu haben. Tatsächlich war das Gerät bereits am 2. Dezember 1953 der Firma ████████ in ███████ zur Sicherung für eine Wechselverpflichtung von zunächst 2.500,— DM und zuletzt 1.250,— DM zur Sicherheit übereignet worden. Im Glauben, eine zusätzliche Sicherung erhalten zu haben, erhöhte die Bank den Wechseldiskontkredit um 5.000,— DM auf 15.000 DM.
Auch in diesem Fall gilt zunächst das zu a) Gesagte. Das Landgericht hätte sich also damit auseinandersetzen müssen, ob die schon vorhandenen Sicherheiten genügten, auch das mit der Erhöhung des Wechseldiskontkredites übernommene vermehrte Risiko auszugleichen. Außerdem hätte das Landgericht aber folgende Frage erörtern müssen:
Die Wechselforderung, zu deren Sicherung der Angeklagte den Bagger „Weserhütte“ der Firma ████████ █████████ zur Sicherheit übereignet hatte, wurde am 6. April 1954 fällig. An diesem Tage wurde, wie der Zusammenhang des angefochtenen Urteils erkennen lässt, ein Betrag von 1.250,— DM gezahlt, während die restliche Forderung in Höhe von 1.250,— DM gegen einen Prolongationswechsel auf weitere drei Monate gestundet wurde. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte etwa am 30. März 1954 mit einem Auslaufen des Kredits der Firma ███████ zum 6. April 1954 rechnete oder ob er wenigstens der Ansicht war, der Kredit der Firma ██████████████ in absehbarer Zeit auslaufen, so dass er nach seiner Laienauffassung glauben konnte, die Landwirtschafts- und Handelsbank in ███████ werde an dem ihr zwar zunächst nicht wirksam übereigneten Bagger dann Eigentum erwerben, weil er, der in dem Sicherungsübereignungsvertrag mit der Bank als Nichtberechtigter über den Bagger verfügt hatte, den Bagger binnen kurzer Zeit zurückzuerlangen hoffte (§ 185 Abs. 2 BGB).
c) Am 6. Mai 1954 schloss der Angeklagte mit der Firma ██ in ██ ████ einen schriftlichen Vertrag, in dem er das Eigentum an dem schon genannten durch Vertrag vom 27. Februar 1952 der Commerzund Creditbank zur Sicherheit übereigneten Kompressor FMA Pokorny unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auf die Firma ███████ zur Sicherung ihrer Forderungen übertrug. Er versicherte in diesem Vertrag der Wahrheit zuwider ausdrücklich, dass der Kompressor sein uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum sei.
Das Landgericht sieht den Vermögensschaden der Firma ████████ darin, dass sie es infolge des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages unterlassen habe, zur Durchsetzung ihrer Forderungen andere Maßnahmen zu ergreifen, „wie etwa ihre Lieferungen einzustellen oder andere Sicherheiten zu verlangen“ und dass sie dadurch auf die sofortige Realisierung ihrer Ansprüche verzichtet habe.
Das Landgericht sieht also den Vermögensschaden der Firma ████████ zunächst in der Nichteinstellung ihrer Lieferungen, also in der Weiterlieferung von Ware. Es fehlt aber dem angefochtenen Urteil die bestimmte Feststellung, dass sie infolge des Sicherungsübereignungsvertrages vom 6. Mai 1954 auf Kredit weitergeliefert und welche Ware sie seit diesem Zeitpunkt geliefert hat. Die bloße Erwägung (S. 26 unten UA.), sie habe ihre Waren hingegeben, „ohne eine gleichwertige Gegenforderung zu erwerben“, reicht dazu nicht aus, zumal das Urteil feststellt, am 6. Mai 1954 habe die Firma ██████ Forderungen in Höhe von rund 20.000,— DM an die Firma des Angeklagten gehabt, während sie nach der am 1. Juni 1954 erfolgten Zahlungseinstellung einen Betrag von 22.935,43 DM zum Vergleich angemeldet hat, in dem auch Zinsen und Kosten enthalten sein konnten (S. 16 UA).
Soweit das Landgericht den Vermögensschaden der Firma ██████████████ darin sieht, dass sie infolge des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vom 6. Mai 1954 „auf die sofortige Realisierung ihrer Ansprüche“ verzichtet (S. 18 UA.), also weitere Stundung gewährt und so auf die sofortige Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet habe (S. 25 oben UA.), fehlt dem angefochtenen Urteil die bestimmte Feststellung, dass die Ansprüche der Firma ███████ bei einem Vorgehen gegen die Firma des Angeklagten am 6. Mai 1954 wirklich noch – wenn auch vielleicht nur zum Teil – realisierbar waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die wirtschaftliche Lage der Firma des Angeklagten am 6. Mai 1954 schon sehr schlecht, nachdem die Commerz- und Creditbank ihm im Februar 1954 den Kredit gekündigt hatte. Die Lage spitzte sich immer mehr zu, so dass es schon am 1. Juni 1954 zur Zahlungseinstellung kam. Unter diesen Umständen reicht die allzu allgemeine Erwägung des Landgerichts, es habe am 6. Mai 1954 „noch eine gewisse Möglichkeit“ bestanden, „dass die Firma ███ befriedigt worden wäre, wenn sie sich auf die Stundung nicht eingelassen hätte“, zur Feststellung einer Vermögensbeschädigung der Firma ████████ durch Gewährung weiterer Stundung nicht aus (BGHSt 1, 264).
Schließlich sieht das Landgericht einen vermögensschaden der Firma █████████████ darin, dass sie es im Glauben an die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung des Kompressors unterlassen habe, sich andere Sicherungen geben zu lassen. Hier fehlt dem angefochtenen Urteil die eindeutige Feststellung, dass solche anderweitigen, greifbaren Sicherungen noch vorhanden waren, als der Sicherungsübereignungsvertrag am 6. Mai 1954 abgeschlossen wurde. Das Landgericht gibt zwar die Einlassung des Angeklagten wieder, „er habe noch freie Vermögensstücke besessen“, stellt aber nicht fest, dass er wirklich noch solche freie Vermögensstücke hatte und welcher Art sie waren.
Die aufgezeigten rechtlichen Bedenken müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.
| Willms | Fischer | Sanders | |||
| Seibert | Mai |