Revision: Räuberische Erpressung bei Drohung mit Mietwucher- und NS-„rassenpolitischen“ Maßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 451/60
- Datum
- 08.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die (versuchte) räuberische Erpressung setzt eine Absicht voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern; fehlt es hieran, wenn der Täter aufgrund seiner Vorstellung einen materiell-rechtlichen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben glaubt.
Für die Beurteilung der Unrechtsbereicherungsabsicht kommt es auf die materielle Anspruchslage bzw. den Anspruchsglauben an, nicht auf die Art und Weise der Durchsetzung des Begehrens.
Wird zur Begründung der Unrechtsbereicherungsabsicht ein fehlender Anspruch angenommen, muss der Tatrichter die hierfür maßgebliche Sach- und Rechtslage vollständig prüfen; eine bloße Heranziehung preisrechtlicher Verwaltungsentscheidungen genügt nicht, wenn daneben zivilrechtliche Rückforderungsansprüche in Betracht kommen.
Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerhaft, wenn nicht feststeht, dass eine vom Angeklagten behauptete innere Einstellung zutrifft, diese Behauptung aber gleichwohl strafschärfend verwertet wird; ebenso ist die Doppelverwertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals als Strafschärfungsgrund unzulässig.
Mehrere Drohhandlungen sind regelmäßig als Tatmehrheit zu beurteilen, wenn der Entschluss zur späteren Drohung erst nach dem Fehlschlagen des ersten Versuchs gefasst wird und ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Leopold, geboren am ███████ 1905 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrüge: Die Revision rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Was sie zur Begründung vorträgt – nämlich die Verwertung von Tatbestandsmerkmalen als strafschärfender Umstände –, ist jedoch in Wirklichkeit eine sachlich-rechtliche Rüge. Der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO genügt das angefochtene Urteil.
II. Die Sachrüge: 1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage richtet, ist sie offensichtlich unbegündet.
2.) Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Angeklagte hatte ab Dezember 1940 von der Arztwitwe Josefine █████ in ███ zwei möblierte Räume mit Heizung und Küchenbenutzung gemietet. Frau ███████ war Jüdin rumänischer Herkunft. Auf Antrag des Angeklagten hatte die Preisbehörde durch Bescheid vom 11. September 1941 den vereinbarten Mietzins von 130 RM auf 100 RM monatlich mit Wirkung vom 1. Juli 1941 herabgesetzt. Der Angeklagte wollte jedoch die Herabsetzung der Miete vom Zeitpunkt seines Einzugs ab erreichen. Er legte daher gegen den Bescheid Beschwerde ein. Ferner machte er in einem an die Vermieterin gerichteten Brief vom 30. September 1941 Rückzahlungsansprüche geltend, die er auf 302 RM (266 RM zu viel bezahlte Miete, 36 RM Verfahrenskosten) bezifferte. Er rechnete damit gegen die zukünftigen Mietforderungen der Frau █████ auf und drohte im Fall der Weigerung mit unverzüglicher Strafanzeige wegen Wuchers „unter Berufung auf die Preisrechtsverordnung v. 3.6.39“ und mit dem Hinweis, dass der Reichskommissar für die Preisbildung die Bestrafung nach der Verordnung gegen Volksschädlinge v. 5.9.39 zu betreiben pflege.
Die Strafkammer sieht hierin den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB.
Hierzu gehört, dass der Täter beabsichtigt, „sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“. Diese Absicht fehlt, wenn der Täter glaubt, auf die erstrebte Bereicherung ein Recht zu haben. Es kommt also hierbei auf den materiellen Anspruch, nicht auf die Art seiner Durchsetzung an (BGHSt 4, 105 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; für die zur Tatzeit geltende Fassung des § 253 StGB – „rechtswidriger Vermögensvorteil“ – gilt nichts anderes, vgl. RGSt 44, 203).
Davon geht auch die Strafkammer aus. Sie nimmt an, dass der Angeklagte „nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften keinen Rückerstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe hatte“ und dass er auch nicht an die Berechtigung seiner Forderung geglaubt habe. Dabei beurteilt sie die Rechtslage ausschließlich nach dem RE des Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 184/37 und den hierauf gegründeten Entscheidungen der Preisbehörden. Für die Prüfung, ob dem Angeklagten ein Rückerstattungsanspruch zustand, reicht das jedoch nicht aus.
Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Vermieterin █████ auf Grund einer Anzeige des Angeklagten wegen Mietwuchers hätte verurteilt werden können. Der damals noch in Geltung befindliche § 49a MSchG – er wurde erst in die Neufassung des Mieterschutzgesetzes vom 15. Dezember 1942 (RGBl. I, 712) nicht mehr aufgenommen – bedrohte u. a. denjenigen mit Strafe, der für die mietweise überlassenen Räume einen Mietzins forderte, der unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse als unangemessen anzusehen war. Die Bestimmung hatte nach der damaligen Rechtsprechung aber auch zivilrechtliche Bedeutung. Wurde dagegen verstoßen, so war die Mietzinsvereinbarung, soweit sie den angemessenen Mietzins überstieg, nichtig (vgl. RGZ 120, 130; 122, 185). Der Mieter, der den über den angemessenen Mietzins hinausgehenden Betrag bezahlt hatte, hatte insoweit eine Nichtschuld erfüllt, die er nach den Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückfordern konnte (vgl. RG in LWohnA 1935, 414 = GrundE 1935, 794; RG in LWohnA 1938, 435). Er konnte, soweit nicht ein vertragliches Aufrechnungsverbot entgegenstand, mit dem Rückforderungsanspruch gegen die später fällig werdenden Mietzinsansprüche aufrechnen (RG in GrundE 1936, 764 = LWohnA 1936, 77). Der zivilrechtliche Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlten Mietzinses setzte nach der damaligen Rechtsprechung nur den objektiven Tatbestand des Mietwuchers voraus (OLG Karlsruhe in HRR 1941, 893). Durch die Bestimmungen des Runderlasses des Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 184/37, die allerdings eine Rückwirkung der Herabsetzung des Mietzinses nur in beschränktem Maße zuließen, waren die etwa aus § 49a MSchG sich ergebenden weiteren Rechte des Mieters nicht ausgeschlossen.
Der zwischen dem Angeklagten und Frau █████ vereinbarte Mietzins war von der Preisbehörde ab 1. Juli 1941 von 130 RM auf 100 RM monatlich herabgesetzt worden. Die Strafkammer hätte daher unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage und Rechtsprechung prüfen müssen, ob der Mietzins auch für die zurückliegenden Monate unangemessen hoch war (hierzu vgl. auch RGSt 61, 130; 62, 228; 63, 415) und dem Angeklagten daher insoweit ein Rückerstattungsanspruch zustand oder ob er nach der damaligen Sach- und Rechtslage glauben konnte und möglicherweise auch geglaubt hat, dass ihm ein entsprechender Aufrechnungsanspruch zustehe. Da die Strafkammer dies nicht getan hat, sondern von einer unzutreffenden Rechtsansicht hinsichtlich der Berechtigung der vom Angeklagten geltend gemachten Aufrechnungsforderung ausgegangen ist, kann die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.
Es kann daher zunächst unerörtert bleiben, warum der Angeklagte in seinem Brief vom 30. September 1941 einen Anspruch auf Rückzahlung von 38 RM je Monat geltend gemacht hat, obwohl der Mietzins nur von 130 RM auf 100 RM herabgesetzt worden ist, der Zuschlag von 12 RM für Gas und Strom also offensichtlich außer Betracht geblieben ist. Die Strafkammer wird das in der neuen Verhandlung aufzuklären haben.
Im Übrigen ist zu der tatrichterlichen Würdigung des Briefes vom 30. September 1941 noch zu bemerken: Die Strafkammer nimmt an, in diesem Brief sei eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin enthalten gewesen, weil eine Anzeige wegen Mietwuchers zum mindesten die Gefahr einer langfristigen Freiheitsstrafe heraufbeschworen habe, die für die 62-jährige Frau gleichzeitig eine weitgehende Gefahr für Leib oder Leben dargestellt habe. Das hätte näherer Darlegung bedurft. Die Strafkammer geht anscheinend von der Anwendbarkeit des § 4 der VO gegen Volksschädlinge aus. Ob eine „Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse“ im Sinne jener VO vorgelegen hatte, ist aber schon deshalb fraglich, weil Frau █████ nach den Feststellungen den mit dem Angeklagten vereinbarten Mietzins auch schon vor dem Inkrafttreten der PreisstopVO vom 30. November 1936 erhalten hatte. Aus diesem Grunde schied auch die Anwendung der vom Angeklagten zitierten PreisstrafrechtsVO vom 3.6.1939 (RGBl. I, 999) aus.
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass die Strafkammer geprüft hat, ob wenigstens der naheliegende Verdacht eines Vergehens des Mietwuchers gegen Frau █████ gegeben war.
Freilich wäre bei der Drohung mit einer Wucheranzeige zu bedenken, dass Frau █████ als Jüdin der Willkür der Gestapo preisgegeben war, dass daher eine Strafanzeige möglicherweise deren Einschreiten ohne Rücksicht auf schuldhaftes strafbares Handeln zur Folge haben konnte. Ob das im konkreten Falle zu befürchten war, die Vermieterin also mit ihrer polizeilichen Festnahme und Verbringung ins Konzentrationslager zu rechnen hatte, darauf ist die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht eingegangen.
b) Den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung sieht die Strafkammer weiter in einem Brief vom 2. Dezember 1941 an die Rechtsanwälte der Vermieterin █████, den die Mieterin von ██████ unterschrieben, der Angeklagte aber auf Grund von deren Angaben geschrieben hat. Am Schluss dieses Briefes hatte der Angeklagte eigenmächtig bemerkt, dass von den Mietern im Einvernehmen mit der Parteigliederung „sowohl in strafrechtlicher Weise wegen Mietwucher wie auch in rassenpolitischer Hinsicht vorgegangen“ werde.
Die Ansicht der Strafkammer, dass die Drohung, gegen Frau █████ „in rassenpolitischer Hinsicht“ vorzugehen, eine gegenwärtige Gefahr – im Sinne einer Dauergefahr (BGHSt 5, 371, 373; BGH MDR 1957, 691) – für Leib und Leben der Bedrohten heraufbeschwor, kann bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse nicht beanstandet werden. Der Schluss, dass der Angeklagte mit dem Brief, der sich sachlich allerdings nur mit der Angelegenheit der Frau von ██████ befasste, auch seine eigene Sache fördern wollte, indem er durch die Drohung mit rassenpolitischen Maßnahmen die Vermieterin zu zwingen versuchte, die von ihm erhobenen Ansprüche anzuerkennen, ist möglich und steht mit Erfahrungssätzen nicht in Widerspruch; er ist daher im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Für die Frage, ob der Angeklagte beabsichtigte, sich zu Unrecht zu bereichern, gilt jedoch das oben unter a) Gesagte.
c) Die Strafkammer hat nur wegen des Verbrechens der versuchten räuberischen Erpressung verurteilt. Ob sie Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Briefen vom 30. September und 2. Dezember 1941 oder gar Handlungseinheit angenommen hat, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Gegen beide Annahmen bestünden erhebliche Bedenken. Die Strafkammer führt selbst aus, dass der Angeklagte, als es ihm nicht gelungen war, Frau █████ mit der Androhung einer Strafanzeige einzuschüchtern, zu einem schärferen Druckmittel gegriffen und ihr auch noch rassenpolitische Maßnahmen angedroht habe. Daraus ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zu der Drohung im Brief vom 2. Dezember 1941 erst gefasst hat, als sein erster Versuch im Brief vom 30. September 1941 misslungen war. Demnach liegt kein Gesamtvorsatz vor (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte konnte auch bei Abfassung seines ersten Briefes noch nicht wissen, dass ihm Frau von █████ die Gelegenheit zu einer weiteren Drohung in ihrem Brief geben würde. Die beiden Androhungen stehen also im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Allerdings wird der Angeklagte dadurch, dass eine fortgesetzte Handlung statt mehrerer selbständiger Taten angenommen wird, in der Regel nicht beschwert. Da das Urteil aber schon aus den oben angeführten Gründen nicht bestehen bleiben kann, ist auf den Rechtsfehler hinzuweisen, zumal auch das Strafmaß nicht richtig bestimmt werden kann, wenn von einem unrichtigen Schuldspruch ausgegangen wird.
d) Auch der Strafausspruch ist nicht rechtsfehlerfrei.
Im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen führt die Strafkammer aus: Wenn der Angeklagte auch nicht strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass Frau █████ freiwillig aus dem Leben geschieden sei, so trage er doch eine moralische Schuld daran, die umso schwerer wiege, als er nach seiner eigenen Behauptung bereits zu Kriegsbeginn das Verbrecherische des NS-Regimes erkannt haben wolle. Dass die Strafkammer von der Behauptung des Angeklagten überzeugt ist, geht hieraus nicht hervor. Sie durfte dann aber seine Erklärung nicht als Strafschärfungsgrund verwerten. Wenn sie das getan hat, so läuft das letzten Endes darauf hinaus, seine Verteidigungsweise als besonders strafschärfend zu berücksichtigen, was nicht ohne weiteres angängig ist.
Die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch lassen es auch nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sie ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als strafschärfend verwertet hat. Das gilt mindestens insoweit, als sie im Zusammenhang mit der Ablehnung mildernder Umstände bemerkt, der Angeklagte habe nicht aus weltanschaulichen Motiven gehandelt, sein Vorgehen sei vielmehr gewinnsüchtigem Eigennutz diktiert gewesen. Der Tatbestand der Erpressung erfordert ohnehin die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass die Strafkammer mit dem erwähnten Ausdruck ein darüber hinausgehendes Bestreben des Angeklagten kennzeichnen will, ist nicht ersichtlich.
Ob in der nochmaligen Darstellung der Tat in den Strafzumessungsgründen ein weiterer Rechtsfehler liegt, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben.
III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über den Ehrverlust (§ 76 StGB). Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Einzelstrafe für die uneidliche Falschaussage durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben.
In der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
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