Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Berufsverboten (§ 42l StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 451/58
Datum
21.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise stattgegeben: Das Landgerichtsurteil blieb im Schuldspruch überwiegend bestehen, jedoch sind die gegen beide Angeklagten verhängten Berufsverbote unzureichend begründet. Der BGH hebt die betreffenden Passagen auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung, da Voraussetzungen, Begründung und Formulierung des Berufsverbots (§ 42l StGB) nicht ausreichend dargelegt wurden. Weitere Verfahrensaspekte wurden geprüft und ansonsten verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufsverbot nach § 42l StGB setzt voraus, dass mindestens eine der in der Gesamtstrafe enthaltenen Einzelstrafen die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten erreicht; die Mindestdauer ist an eine Einzelstrafe, nicht an die Gesamtstrafe, zu messen.

2

Für die Anordnung eines Berufsverbots sind in der Urteilsbegründung konkrete Feststellungen zur Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit, zur Geeignetheit und zur Angemessenheit der Dauer zu treffen; pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Soll ein bereits in einem früheren rechtskräftigen Urteil angeordnetes Berufsverbot weitergeltend bleiben, bedarf es einer ausdrücklichen erneuten Entscheidung und der Aufnahme der Maßnahme in den neuen Urteilssatz; der Verweis auf ein früheres Urteil als "unberührt" ist unzureichend.

4

Die erneute Verurteilung wegen eines verwandten Delikts verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, wenn die neu verurteilten Taten nicht in den natürlichen Handlungseinheit des früheren Urteils fallen bzw. einen separierbaren Fortsetzungszusammenhang bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 22. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ ██████ Jakob F., dort geboren am ██, 2. den Kaufmann Jakob ██████ jun. aus ██, dort ███████ am █, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Justizangestellte ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Jakob K. sen. und Jakob K. jun. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

1) gegen K. sen. ein Berufsverbot ausgesprochen ist (IV des Urteilssatzes),

2) gegen K. jun. angeordnet ist (I 2 letzter Satz des Urteilssatzes): *"Die übrigen Bestimmungen des Urteils des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 bezüglich des Angeklagten Jakob K. jun. bleiben unberührt."*

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird der Urteilsspruch gegen ██ jun. dahin berichtigt, dass nicht die Gesamt- ██████ aus dem Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 1 Ms 52/57, sondern unter deren Auflösung die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden.

III. Die weitergehenden Revisionen der Beschwerdeführer werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt: den Angeklagten K. sen. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch, ferner wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis,

den Angeklagten K. jun. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch und wegen Anstiftung zur Begünstigung unter "Einbeziehung" der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 1 Ms 52/57 erkannten Gesamtstrafe von einem Jahr einem Monat Gefängnis zur neuen Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis.

Dem Angeklagten K. sen. ist, ebenso wie dem früheren Mitangeklagten ███ ██, die selbständige Ausübung des Berufs eines Weinhändlers auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden; K. jun. ist die Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie die Untersuchungs- und Strafhaft im Verfahren 1 Ms 52/57 auf die erkannte Gesamtstrafe angerechnet, ferner ist ausgesprochen worden: *"Die übrigen Bestimmungen des Urteils des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 hinsichtlich des Angeklagten Jakob K. jun. bleiben unberührt."*

Schließlich sind die "verkehrsunfähigen" Weine eingezogen worden.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten K. sen. und ██ jun. Revision eingelegt; die Rechtsmittel haben nur hinsichtlich des den Angeklagten auferlegten Berufsverbots Erfolg.

I. Revision K. sen.

Sie rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die darauf gebotene Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zutage treten. Dass der Angeklagte im Falle der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht auch wegen Vergehens gegen §§ 11, 4 Nr. 1, 2 Lebensmittelges. verurteilt worden ist (vgl. BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 LM Kr. 2 zu § 11 Lebensmittelges.), beschwert ihn nicht. Gegen die Annahme einer Begünstigung des Angeklagten durch den früheren Mitangeklagten K. (vgl. BGHSt 4, 122) und gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung des ████ zur Begünstigung (vgl. BGHSt 5, 75, 81) bestehen keine Bedenken.

Auch der Strafausspruch und die angeordnete Einziehung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit der Begründung, der Angeklagte sei einer Strafaussetzung nach § 23 StGB "nicht würdig" (UA 32), verneint das Landgericht ersichtlich die Erwartung im Sinne des § 23 StGB, dass der Angeklagte schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde.

Dagegen ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot bisher nicht genügend begründet. Da die in § 42 l StGB geforderte Mindesthöhe von drei Monaten Gefängnis nicht von der Gesamtstrafe, sondern von wenigstens einer der darin enthaltenen Einzelstrafen erreicht werden muss (BGHSt 4, 258), diese Voraussetzung aber nur bei der Einzelstrafe wegen Arrest- und Siegelbruchs erfüllt ist, hätte es einer klaren Darlegung der weiteren Merkmale des § 42 l hinsichtlich dieser Einzelstrafe bedurft. Auch fehlt eine Begründung dafür, dass das Berufsverbot "erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen" (§ 42 l Abs. 1 StGB), sowie dass die in § 42 vorgesehene Höchstdauer des Berufsverbots von fünf Jahren im vorliegenden Falle angemessen erscheint; hierbei kann auch die Tatsache der Bestrafung des Angeklagten in den weiteren Fällen sowie seine Vorstrafe (Strafbefehl vom 16.11.1956, UA 5) Berücksichtigung finden.

Die Aufhebung des Berufsverbots auf den früheren Mitangeklagten K. zu erstrecken, sieht sich der Senat nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vorliegen.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers K. sen. ist zu verwerfen.

II. Revision K. jun.

Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies auszuführen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Hinblick auf das Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 – 1 Ms 52/57 –.

Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen "fortgesetzten gemeinschaftlichen Arrest- und Siegelbruchs" betrifft, wie die Urteilsgründe ergeben, die Entnahme von Wein aus den beschlagnahmten und versiegelten Fässern durch den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater; der Angeklagte ist nur deshalb wegen fortgesetzter Tat verurteilt, weil er mit seinem Vater zusammen mit wechselnden Rollen und geringem zeitlichen Abstand (etwa 1/2 Stunde) aus zwei Fässern Wein unter Verletzung von Siegel und Beschlagnahme entnommen hat; in 1 Ms 52/57 hingegen ist er, wie aus diesem Urteil hervorgeht, wegen "gemeinschaftlichen Siegelbruchs" zusammen mit seinem Bruder Fritz verurteilt worden.

Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, dass der in 1 Ms 52/57 abgeurteilte Fall des Siegelbruchs in den, einer natürlichen Handlungseinheit sehr nahe kommenden Fortsetzungszusammenhang des vorliegend abgeurteilten Vergehens nicht hineingehört, und war deshalb an der erneuten Aburteilung nicht gehindert.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren 1 Ms 52/57 wegen Sachhehlerei, begangen durch Verkauf des von seinem Bruder Fritz K. unter Siegelbruch entnommenen Weins, stand seiner Aburteilung wegen Anstiftung des früheren Mitangeklagten K. zur Begünstigung (begangen durch Fortschaffen von 10.000 Liter gefälschten Weins vor der Beschlagnahme) im jetzigen Verfahren nicht im Wege.

Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsverstoß erkennen.

Bei Bildung der neuen Gesamtstrafe hat das Landgericht versehentlich im Urteilssatz (anders in den Urteilsgründen, vgl. UA 31) die in 1 Ms 52/57 verhängte Gesamtstrafe "einbezogen", anstatt sie aufzulösen und die dort erkannten Einzelstrafen einzubeziehen; der Senat hat das Versehen berichtigt; im Übrigen hat es sich auf den Strafausspruch ersichtlich ebensowenig ausgewirkt wie die nicht zutreffende Bezeichnung des Beschwerdeführers als "vorbestraft" (UA 29), womit das Landgericht auf die rechtskräftige, aber nicht als "Vorstrafe" zwar vor Begehung der hier abzuurteilenden Tat verhängte Strafe hinweisen will. Die Berücksichtigung der weiteren Bestrafung in 1 Ms 52/57 war aber dem Landgericht nicht versagt.

Dagegen ist das über K. jun. verhängte Berufsverbot zu beanstanden. Einmal genügte es nicht auszusprechen, dass das gegen ihn angeordnete Berufsverbot "unberührt" bleibe, sondern es war eine erneute Entscheidung zu treffen und in den Urteilssatz aufzunehmen, wonach ein Berufsverbot des in den Urteilsgründen (UA 33) vorgesehenen Inhalts gegen den Angeklagten ausgesprochen werde (vgl. § 76 StGB und RG JW 1925, 1493 Nr. 3). Außerdem aber gelten für die Notwendigkeit des Berufsverbots und seine Dauer die zur Revision des Angeklagten K. sen. erhobenen Beanstandungen im Wesentlichen entsprechend. Insoweit muss das angefochtene Urteil daher auch hinsichtlich K. jun. aufgehoben werden.

Im Übrigen ist seine Revision zu verwerfen.

Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
Dr. GeierHübner
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Berufsverboten (§ 42l StGB) und Zurückverweisung — Themis