Revision verworfen: Betrug, Unterschlagung und Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 451/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist an die sachliche, schlüssige Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; gegen diese sind in der Revision nur Rechtsfehler, nicht hingegen eine erneute Würdigung des Beweisergebnisses durchzusetzen (§ 261 StPO).
Betrug liegt vor, wenn der Täter gegenüber Auftraggebern einen Leistungswillen oder eine Leistungsfähigkeit vorspiegelt, die er nicht besitzt, und dadurch das Vermögen der Auftraggeber beschädigt wird.
Kann ein behauptetes Beweismittel von vornherein unerreichbar sein und geben Behördenmitteilungen den Sachverhalt hinreichend wieder, rechtfertigt dies die Ablehnung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO.
Für die Anwendung des Rückfalls (§ 264 StGB) sind die Begehungszeit der Vorstrafen und die Zeit der Verbüßung maßgeblich; Strafzumessung kann Schadenserheblichkeit und positive Besserungsbemühungen in pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 17. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Flaschner Erwin ███ aus ███, Kreis ██, ███, dort geboren am 1920, wegen Betrugs im Rückfall und Unterschlagung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Be als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 17. Mai 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Schuldspruch ist in keinem der drei Fälle zu beanstanden.
1. Betrug durch Anzeigenwerbung. Mit ihren Ausführungen zum inneren Tatbestand will die Revision zunächst bestreiten, dass der Angeklagte die von ihm angegangenen Geschäftsleute getäuscht hat. Dies hat die Strafkammer aber aufgrund einer schlüssigen, den Revisionsrichter bindenden Beweiswürdigung festgestellt. Der Angeklagte hat in dem fraglichen Zeitraum von den im Urteil genannten Personen Beträge von über 3.400,-- DM erhalten, davon aber bis zur Erhebung der Anklage nichts für den Druck der ihm in Auftrag gegebenen Anzeigen verwendet. Daraus hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass er für sich mehr verbraucht hat als sein Geschäft an Gewinn abwerfen konnte, dass er also die Gelder, die er zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gebraucht hätte, für seine persönlichen Zwecke angegriffen hat, und dass er dazu von vornherein entschlossen war. Der Angeklagte hatte es zwar nicht geradezu darauf abgesehen, die Auftraggeber ohne jede Gegenleistung nur um ihr Geld zu bringen, er „behielt es aber ganz seinem Gutdünken vor“, ob und wann er die ihm erteilten Aufträge ausführen werde. Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe seinen Kunden einen Leistungswillen und eine Leistungsfähigkeit vorgespiegelt, die er in Wahrheit nicht hatte, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet ein, die Strafkammer habe bei ihrer Beweisführung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte in anderen im Urteil nicht näher erörterten Fällen seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Strafkammer hat dies aber, wie das Urteil an mehreren Stellen erkennbar macht, nicht übersehen. Für die hier untersuchten Fälle durfte sie aber aus der Tatsache, dass der Angeklagte bis zur Erhebung der Anklage überhaupt nichts zur Erfüllung der ihm erteilten Aufträge aufgewendet hat, zu den von ihr getroffenen Feststellungen gelangen (§ 261 StPO).
Frei von Rechtsirrtum ist auch die weitere Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Tauschungshandlungen das Vermögen der Kunden beschädigt. Diese haben dem Angeklagten Geld gegeben, weil sie darauf vertrauten, dass er uneingeschränkt gewillt und in der Lage sei, die bestellten Anzeigen in der vereinbarten oder angemessenen Frist zu veröffentlichen. Da dem Angeklagten aber dieser Wille und diese Fähigkeit fehlten, war es, ohne dass den Kunden dies bewusst wurde, von vornherein ungewiss, ob und wann ihre Ansprüche auf Ausführung der Aufträge sich verwirklichen lassen würden. Diese Ansprüche stellten daher keinen Gegenwert dar, der den dafür geleisteten Geldzahlungen entsprochen hätte. Darin liegt ein Vermögensschaden der Kunden, den der Angeklagte auch erkannt und gewollt hat.
Auch die übrigen Merkmale des Betruges sind gegeben. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Betrug zum Nachteil ██ Auch in diesem Fall ist der Tatbestand des Betruges dargetan. Die Einwendungen der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung und sind daher in dieser Instanz nicht zulässig. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Druckerei vereinbarungsgemäß weder bezahlen konnte noch wollte. Für diese Feststellung ist es unerheblich, ob die Preise des ██ ██ günstiger waren als die der Druckerei ██, die den Angeklagten wegen seiner Schulden nicht mehr beliefern wollte.
3. Die Verurteilung wegen Unterschlagung hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin überprüft, dabei jedoch keinen Rechtsfehler feststellen können.
II. Die Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
1. Die Revision greift die Feststellung, dass der Angeklagte die Betrugstaten unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) begangen habe, mit Verfahrensbeschwerden an. Es sei, so führt sie aus, „aktenmäßig nicht festgestellt“, dass der Angeklagte die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brackenheim vom 14. Februar 1940 bezahlt habe. Was für einen Verfahrensfehler die Revision damit rügen will, ist nicht deutlich. Die Feststellung der Strafkammer, jene Geldstrafe sei am 19. April 1940 bezahlt worden, beruht offensichtlich auf der in den Akten des Amtsgerichts Brackenheim Ds 61/39 Bl. 21 befindlichen Zahlungsanzeige der Gerichtszahlstelle. Diese Akten waren nach dem Sitzungsprotokoll Gegenstand der Verhandlung. Den Inhalt der Zahlungsanzeige durfte die Strafkammer auch ohne förmliche Verlesung auf Grund der Erklärungen, die der Angeklagte dazu abgab, ihrer Entscheidung zugrunde legen.
Die Revision zieht sodann die Feststellung der Strafkammer in Zweifel, dass der Angeklagte wenigstens einen Teil der Betrugstaten, wegen deren er am 22. April 1941 vom Amtsgericht Halberstadt bestraft wurde, nach der Zahlung der Geldstrafe aus dem Urteil vom 19. April 1940 begangen habe, und rügt, dass dem Antrag des Verteidigers auf Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Halberstadt nicht entsprochen worden sei. Das Amtsgericht Halberstadt hatte der Strafkammer aber geschrieben, eine Übersendung der Akten sei „zur Zeit nicht möglich“; es hat zugleich mitgeteilt, was Gegenstand des Verfahrens gewesen war, wann das Urteil vom 22. April 1941 rechtskräftig geworden ist und wann der Angeklagte die Strafe verbüßt hatte. Diese Mitteilungen hat die Strafkammer dahin verstanden, dass das Amtsgericht Halberstadt die Herausgabe seiner Akten ablehne. Darin liegt unter den gegebenen Verhältnissen kein Rechtsirrtum. Die Strafkammer durfte daher das von dem Verteidiger bezeichnete Beweismittel als unerreichbar ansehen. Das rechtfertigte nach § 244 Abs. 3 StPO die Ablehnung des Beweisantrags. Die von der Strafkammer weiter gegebene Begründung, die Rückfallsvoraussetzungen seien auch „nunmehr offenkundig“, ist freilich fehlerhaft; denn offenkundig im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist nur, was entweder der Allgemeinheit oder den Gerichtsmitgliedern schon ohne die Beweiserhebung des in Rede stehenden Verfahrens bekannt ist. Die Ablehnung wird aber durch die Begründung, das Beweismittel sei unerreichbar, getragen.
Sollte der Vortrag der Revision dahin zu verstehen sein, der Vorderrichter habe die Aufklärungspflicht oder die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung verletzt, so könnten auch diese Rügen nicht durchgreifen. Die Strafkammer hat sich bemüht, die █ Akten zu erhalten, und durfte, als ihr dies nicht gelang, ohne Rechtsverstoß den „bestimmten“ Angaben des Angeklagten folgen, er habe diese Taten nach der Zahlung der ███ Geldstrafe begangen, zumal dem die Auskunft des Amtsgerichts Halberstadt nicht widersprach.
In den Gründen des angefochtenen Urteils führt die Strafkammer aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt, von dem sich Abschriften in Beiakten befinden, die Höhe der damals verhängten Einzelstrafen auf. Die Revision behauptet, diese seien nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier § 261 StPO verletzt ist. Denn darauf könnte die Feststellung des Rückfalls nicht beruhen. Hierfür war die Höhe der Einzelstrafen ohne Belang, vielmehr nur ihre Begehungszeit und die Zeit der Verbüßung der Gesamtstrafe.
Bei Zugrundelegung des von der Strafkammer für erwiesen erachteten Sachverhalts ist die Anwendung des § 264 StGB frei von Rechtsirrtum.
2. Auch die weiteren Rügen gegen die Strafzumessung sind nicht begründet. Es war zulässig, zugunsten des Angeklagten zu erwägen, dass er wegen Betrugs nicht nur die rückfallbegründenden Vorstrafen, sondern noch eine weitere Strafe erlitten hatte. Auch durfte die Höhe des Schadens berücksichtigt werden, den der Angeklagte strafbar verursacht hatte. Dass er sich inzwischen bemüht hat, wieder auf den rechten Weg zu kommen, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Inwieweit der Tatrichter dem Angeklagten noch weitere Milderungsgründe zugute halten wollte als geschehen, lag in seinem Ermessen.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |