Treffer
BGH Berichtigungsbeschluss

Berichtigung eines Übertragungsfehlers: Verweis auf § 63 statt § 69 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 450/93
Datum
20.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in einem Berichtigungsbeschluss einen offensichtlichen Übertragungsfehler in den Ausfertigungen und Abschriften eines Beschlusses vom 14.09.1993 korrigiert. Auf Seite 5, Absatz 2, Zeile 2 wird die Bezugnahme auf § 69 StGB ersetzt durch die richtige Normangabe § 63 StGB. Die Änderung betrifft lediglich die Form der Ausfertigungen und ändert nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung. Der Beschluss beruht auf der Feststellung, dass es sich um einen klaren Übertragungsfehler handelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss ist zulässig, wenn in Ausfertigungen oder Abschriften ein offensichtlicher Übertragungsfehler vorliegt, der vom wirklichen Wortlaut der Entscheidung abweicht.

2

Die Berichtigung darf lediglich formale Übertragungsfehler beseitigen und darf nicht zu einer materiellen Änderung des Inhalts der Entscheidung führen.

3

Bei offensichtlich fehlerhafter Zitierung einer Rechtsnorm ist die Berichtigung auf die im ursprünglichen Beschluss tatsächlich gemeinte Vorschrift zulässig, wenn der Wille des Gerichts eindeutig erkennbar ist.

4

Die Vornahme der Berichtigung erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichts und wird in den Ausfertigungen und Abschriften dokumentiert.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

1 StR 450/93

vom 20. Oktober 1993

in der Strafsache gegen ████████████ B, geboren am ██ 1961 in ████████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers werden die Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses vom 14. September 1993 dahingehend abgeändert, dass es auf Seite 5, Absatz 2, Zeile 2 statt

„des Angeklagten i.S.d. § 69 StGB nicht“

wie im Original richtig heißt:

„des Angeklagten i.S.d. § 63 StGB nicht“

██

Justizamtmann
Berichtigung eines Übertragungsfehlers: Verweis auf § 63 statt § 69 StGB — Themis