Berichtigung eines Übertragungsfehlers: Verweis auf § 63 statt § 69 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/93
- Datum
- 20.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss ist zulässig, wenn in Ausfertigungen oder Abschriften ein offensichtlicher Übertragungsfehler vorliegt, der vom wirklichen Wortlaut der Entscheidung abweicht.
Die Berichtigung darf lediglich formale Übertragungsfehler beseitigen und darf nicht zu einer materiellen Änderung des Inhalts der Entscheidung führen.
Bei offensichtlich fehlerhafter Zitierung einer Rechtsnorm ist die Berichtigung auf die im ursprünglichen Beschluss tatsächlich gemeinte Vorschrift zulässig, wenn der Wille des Gerichts eindeutig erkennbar ist.
Die Vornahme der Berichtigung erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichts und wird in den Ausfertigungen und Abschriften dokumentiert.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
1 StR 450/93
vom 20. Oktober 1993
in der Strafsache gegen ████████████ B, geboren am ██ 1961 in ████████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers werden die Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses vom 14. September 1993 dahingehend abgeändert, dass es auf Seite 5, Absatz 2, Zeile 2 statt
„des Angeklagten i.S.d. § 69 StGB nicht“
wie im Original richtig heißt:
„des Angeklagten i.S.d. § 63 StGB nicht“
██
| Justizamtmann | |