Aufhebung der Einziehung des Pkw wegen unklarer Rechtsgrundlage; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/81
- Datum
- 18.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB muss die gesetzliche Rechtsgrundlage und die tragenden Gründe so deutlich erkennen lassen, dass ersichtlich ist, ob die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB erfolgt ist.
Bei Einziehung mit strafcharakter muss das Gericht vor einer Entscheidung Feststellungen zu Eigentum und gegebenenfalls zum Wert des Vermögensgegenstands treffen, damit die Einziehung in die Strafzumessung einbezogen werden kann.
Das Gericht hat zu prüfen und zu begründen, warum weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Maßnahmen nach § 74b Abs. 2 StGB) ungeeignet sind, bevor die Einziehung angeordnet wird.
Erforderliche Feststellungs- oder Begründungsmängel rechtfertigen die Aufhebung der Einziehungsentscheidung und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung; dies zwingt nicht automatisch zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 18. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 450/81
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Cemal ████ ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1957 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 1980 aufgehoben, soweit der Personenkraftwagen Opel-Commodore, amtliches Kennzeichen [REDACTED], eingezogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht den fraglichen Personenkraftwagen nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB eingezogen hat, mag auch der Satz *„Geringere Maßnahmen können die Gefahr der weiteren Verwendung zu strafbaren Handlungen nicht zuverlässig beseitigen“* (UA S. 11) auf letztere Bestimmung hindeuten. Gerade in diesem Fall freilich hätte erörtert gehören, warum nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme nach § 74b Abs. 2 StGB (etwa Veräußerung des Personenkraftwagens nach vorheriger Beseitigung der besonders eingebauten Verstecke) ausgereicht hätte.
War demgegenüber die Einziehung als Strafe gedacht (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 StGB), so musste das Landgericht zunächst feststellen, ob der Angeklagte oder sein Mittäter [REDACTED] Eigentümer des Kraftfahrzeuges – über dessen Wert bisher nichts gesagt ist – war; das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend sicher. Nur auf Grund dieser Feststellung konnte dann die Frage der Einziehung im Rahmen der Strafzumessung geprüft werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Aufhebung kann sich auf die Einziehung des Personenkraftwagens beschränken. Selbst wenn sie Strafcharakter haben sollte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und deshalb mit der sonstigen Strafzumessung zusammenhinge, käme – sollte sie entfallen – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
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