Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes: Geständnis und Pflicht zur Nachforschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/77
- Datum
- 22.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf einem vor der Polizei abgelegten Geständnis beruht, kann trotz Widerrufs in der Hauptverhandlung bestehen bleiben, wenn das Gericht die Richtigkeit der früheren Angaben durch würdige Beweiswürdigung festgestellt hat.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nicht grundsätzlich dazu, alle denkbaren Ermittlungsmaßnahmen (etwa Presse- oder Rundfunkaufrufe) von sich aus zu veranlassen; eine solche Pflicht besteht nur, wenn die Umstände dies in tatrichterlicher Würdigung erfordern.
Das Ausbleiben der Ermittlung der behaupteten Tatopfer durch die Polizei schmälert nicht automatisch die Aussagewürdigkeit eines Geständnisses, insbesondere wenn für die betreffende Deliktsart eine erhebliche Dunkelziffer plausibel ist.
Behauptungen des Beschuldigten, er habe Straftaten erfunden, sind zurückzuweisen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für unzulässige Vernehmungsmethoden oder sonstige Gründe vorgetragen werden, die das Geständnis als offensichtlich unwahr erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 450/77 22. November 1977
in der Strafsache gegen den Schreiner Erhard ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ████ 1950 in ██████████, ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen seine Verurteilung wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes; diese Taten will er nicht begangen haben. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in zwei Fällen beruht nach den Entscheidungsgründen ausschließlich auf dem Geständnis, das der Angeklagte von sich aus vor der Polizei abgelegt, jedoch insoweit in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Die Strafkammer hat sich von der Richtigkeit der früheren Angaben des Beschwerdeführers überzeugt, obwohl die Tatopfer keine Anzeige erstattet haben und auch auf anderem Wege bisher nicht bekannt geworden sind. Das Gericht führt in seiner eingehenden Beweiswürdigung hierzu u. a. aus, gegenüber anderen Beweisanzeichen komme der Tatsache, dass die beiden Beraubten trotz entsprechender Bemühungen der Polizei nicht ermittelt werden konnten, keine wesentliche Bedeutung zu; bekanntlich sei auch auf dem Gebiet der Raubkriminalität die „Dunkelziffer“ erheblich (UA S. 14).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vergeblich vor, dass er die beiden Raubüberfälle erfunden habe, um der ermüdenden polizeilichen Vernehmung ein Ende zu bereiten. Unzulässige Vernehmungsmethoden legt die Revision nicht dar.
Die Strafkammer war offensichtlich auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet, von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Angeklagte sich zur angegebenen Tatzeit möglicherweise an anderen Orten aufgehalten habe.
Ein weiterer Einwand der Revision geht dahin, das Gericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Wahrheitserforschung dadurch verletzt, dass es keinen eigenen Versuch unternommen habe, durch Veröffentlichungen in Rundfunk oder Presse die angeblich Geschädigten zu ermitteln und damit festzustellen, ob die den Schuldvorwurf begründenden Raubüberfälle auch wirklich begangen worden seien. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers greift nicht durch.
Zwar ergibt sich aus den Ermittlungsakten, dass der Angeklagte vor der Polizei nicht nur die beiden seiner Verurteilung zugrunde gelegten Raubüberfälle angegeben, sondern von sich aus noch zwei weitere mit Wegnahme von Geld verbundene Überfälle – am [REDACTED]platz und an der Großmarkthalle in ██████ – behauptet hatte; auch in diesen bisher ersichtlich nicht verfolgten Fällen hatten die Betroffenen, jedenfalls nach Darstellung des Angeklagten, keine Anzeige erstattet (AS 10). Danach war immerhin auffällig, dass der Angeklagte der Polizei aus eigenem Antrieb gleich eine ganze Reihe schwerwiegender Straftaten offenbarte, die neben der Ähnlichkeit der Tatbegehung auch das gemeinsame Merkmal hatten, dass die Betroffenen sich nicht meldeten, obgleich sie neben finanzieller Einbuße auch gewisse Verletzungen erlitten haben mussten. Der Angeklagte hatte aber vor der Polizei – bei wiederholter Vernehmung ausführliche Angaben über Ort, Zeit und nähere Umstände der beiden abgeurteilten Taten gemacht und seine Darstellung dazu noch in einzelnen Punkten ergänzt und berichtigt, anstatt den nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung naheliegenden Weg des alsbaldigen Widerrufs zu wählen.
Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht dazu gedrängt, die erfolglosen Bemühungen der Polizei um die Ermittlung der Tatopfer durch nachträgliche Einschaltung von Rundfunk und Presse fortzusetzen, zumal nicht sicher war, ob sich diese Nachrichtenmedien in der Lage sehen würden, dahingehende Wünsche des Gerichts in geeigneter Form zu erfüllen.
Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mösl | Zipfel |