Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen untauglichen Mordversuchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 450/68
Datum
26.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte versuchte, ihren Liebhaber durch Verabreichung einer harmlosen Dosis Valium zu töten; die Mittel wirkten nicht. Das Schwurgericht stellte einen untauglichen, aber vollendeten Mordversuch fest und verneinte den strafbefreienden Rücktritt. Der BGH bestätigte die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und die fehlende rechtserhebliche tätige Reue; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein mit untauglichen Mitteln begangener Versuch ist strafbar, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Herbeiführung des Erfolgs getan hat.

2

Tätige Reue kann auch beim untauglichen Versuch zum strafbefreienden Rücktritt führen, wenn der Täter ernstlich und eigenverantwortlich versucht, den vermeintlichen Erfolg abzuwenden.

3

Die Freiwilligkeit der tätigen Reue ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Täter erst überredet oder gedrängt werden muss, die Abwendungsmaßnahme zu ergreifen.

4

Eine Tat gilt erst dann als entdeckt, wenn sie einem unbeteiligten Dritten so bekannt geworden ist, dass von diesem eine Verhinderung des Erfolgs oder die Einleitung der Strafverfolgung zu erwarten ist; bei eingeweihten Mitwissenden, auf deren Verschwiegenheit der Täter vertrauen darf, liegt keine Entdeckung vor.

5

Setzen ernsthafte eigene Bemühungen des Täters zur Abwendung des Erfolgs erst nach einem Zeitpunkt ein, in dem die Tat als entdeckt gelten muss, schließt dies einen strafbefreienden Rücktritt aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hof, 2. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 450/68 6. M.

in der Strafsache gegen die Spinnereiarbeiterin Gertrud ██, geb. ████ aus █████, geboren ██████ 1934 in ███, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ██, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom 2. Mai 1968 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines im Zustand beschränkter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordversuchs zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Ihre Revision rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen versuchte die Angeklagte, ihren unbequem gewordenen Liebhaber █████████ durch heimliches Beibringen einer in Wirklichkeit unschädlichen Menge von Valium-Tabletten zu vergiften. Bevor jedoch entsprechend ihren Vorstellungen die von ████████ mit einer dargereichten Tasse Kaffee eingenommenen Tabletten wirksam werden konnten, suchte sie, wie das Urteil weiter darlegt, in einem Zustand der Ratlosigkeit ihren Bekannten R__ auf, offenbarte sich ihm und erklärte sich nach anfänglichem Widerstand „halben Herzens“ damit einverstanden, dass er das Rote Kreuz anrief, um dadurch die Einlieferung ████████ ins Krankenhaus zu veranlassen (UA S. 5/6). Sie verständigte später auch von sich aus ihren Hausarzt und erkundigte sich bei dem Krankenhaus, ob ███████ eingeliefert worden sei. Dazu war es freilich nicht gekommen, weil die Tabletten entgegen der Erwartung der Angeklagten bei █████████ keinerlei Wirkung gezeigt hatten und weil er deshalb ärztliche Behandlung abgelehnt hatte.

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist das Schwurgericht zutreffend von der Annahme eines mit untauglichen Mitteln begangenen – beendeten Mordversuchs ausgegangen. Denn die Angeklagte hatte mit der Verabfolgung der Tabletten alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Tötung ihres arglosen Liebhabers erforderlich war. Die folgerichtig daran anschließenden Ausführungen des Urteils zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 2 StGB sind nicht fehlerfrei, halten aber im Ergebnis ebenfalls der Nachprüfung stand.

Mit Recht hat das Schwurgericht kein Hindernis für die Anwendung der Vorschrift in dem Umstand gesehen, dass ████████ sein Überleben nicht den Rettungsmaßnahmen der Angeklagten, sondern der Harmlosigkeit des ihm verabreichten Mittels verdankte.

Nach anerkannten Grundsätzen kann auch die Strafbarkeit eines untauglichen Versuchs durch „tätige Reue“ beseitigt werden, wenn der Täter sich nur ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern (BGHSt 11, 324).

Bedenklich ist dagegen die Auffassung des Tatrichters, dass schon deswegen für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum sei, weil es an einem freiwilligen Handeln der Angeklagten vor Entdeckung der Tat fehle (UA S. 11).

Nach den Feststellungen wurde das Rote Kreuz zwar durch ██████ verständigt; die Angeklagte hatte den Anruf aber – wenn auch erst auf Drängen R__s – gestattet (UA S. 6) und sich mit ihm einverstanden erklärt (UA S. 6).

Die Freiwilligkeit tätiger Reue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter dazu erst überredet werden muss (vgl. EStGB 1962 Begr. zu § 28).

Ebensowenig lässt sich auf Grund der getroffenen Feststellungen mit Sicherheit sagen, dass ein solches freiwilliges Handeln der Angeklagten jedenfalls erst nach Entdeckung der Tat eingesetzt habe. Eine Tat ist nur dann entdeckt, wenn sie derart zur Kenntnis eines unbeteiligten Dritten gelangt ist, dass von diesem eine Verhinderung des Erfolgs oder die Veranlassung einer Strafverfolgung zu erwarten steht (RGSt 38, 402, 403; Schwarz/Dreher 29. Aufl. § 46 StGB Anm. 1 B b).

Das ist nicht der Fall bei Mitwissern, auf deren Verschwiegenheit der Täter rechnen darf (Frank 18. Aufl. § 46 StGB Erl. III 2 a),

so insbesondere bei Personen, die der Täter eingeweiht hat, um ihren Rat oder sonstigen Beistand im Hinblick auf die Abwendung des Erfolges zu gewinnen (Olshausen 12. Aufl. § 46 StGB Anm. 12; vgl. hierzu auch Jagusch in LK § 46 StGB Erl. III 2 a; RGSt 15, 44, 46; RG HRR 1929, 454), und von denen ihm also keine Gefahr droht (Schönke 12. Aufl. § 46 StGB Rdnr. 37). Die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Verhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrem Bekannten ████ hat das Schwurgericht nicht erkennbar geprüft, obwohl es nach den Umständen nahe lag, dass sie ██████ vertraute und insbesondere auch gegebenenfalls auf sein Schweigen vertrauen konnte.

Diese Mängel haben aber auf die Entscheidung keinen Einfluss, weil dem Urteil jedenfalls zu entnehmen ist, dass das freiwillige Handeln der Angeklagten sich erst nach dem Anruf ██████ beim Roten Kreuz und damit erst nach einem Zeitpunkt, in dem die Tat mit Sicherheit als entdeckt angesehen werden muss, in ernsthaften eigenen Bemühungen äußerte. Dass sie ihren anfänglich entschiedenen Widerstand gegen die Rettung ████████ schließlich aufgab und die von ██████ vorgeschlagene Verständigung des Roten Kreuzes – noch halb widerwillig geschehen ließ („gestattete“), damit nicht er sich seinerseits (wegen unterlassener Hilfeleistung) strafbar mache, genügt für eine wirksame tätige Reue nicht. Die Annahme der Strafkammer, dass es an den Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach § 46 Nr. 2 StGB fehle, wird daher von den Feststellungen getragen.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, muss ihre Revision verworfen werden.

PikartHübnerPfeiffer
LoesdauZipfel
Revision gegen Verurteilung wegen untauglichen Mordversuchs verworfen — Themis