Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande verworfen – Ladungsfrist und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/63
- Datum
- 05.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 217 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Tage, an dem die Ladung zu der Hauptverhandlung zugestellt wird, auf deren Grundlage das Urteil ergeht.
Eine Verletzung der Ladungsfrist führt nur dann zu einem aufhebenden Rechtsfehler, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt, dass er sich bei rechtzeitiger Ladung tatsächlich erfolgreicher verteidigt hätte.
Aus dem Unterlassen, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen, kann nicht ohne weitere Feststellungen ein Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist geschlossen werden, wenn dieser nicht über das Aussetzungsrecht belehrt worden ist.
Eine Sachrüge gemäß § 337 StPO ist unzulässig, soweit sie lediglich neue, im Urteil nicht ersichtliche Tatsachen vorträgt und im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift.
Wer unter bedingtem Vorsatz Geschlechtsverkehr mit seiner leiblichen Tochter führt, erfüllt den Tatbestand der Blutschande; bloße Zweifel an der Abstammung entbinden nicht von der Strafbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. April 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Automobilverkäufer Rudolf R. C. █████ aus ███, geboren am ███████ 1921 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. April 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen.
1. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte die Hauptverhandlung ursprünglich auf den 10. April 1963 anberaumt, den Termin aber im Einvernehmen mit dem Verteidiger um eine Woche, auf den 3. April 1963, vorverlegt. Die Revision beanstandet es, dass die Ladungsfrist für den Angeklagten nicht eingehalten sei. Das trifft allerdings zu; denn die Frist des § 217 Abs. 1 StPO rechnet nicht von der früheren Ladung zum ursprünglichen Termin – der hier gar nicht stattgefunden hat –, sondern beginnt mit dem Tage, an dem die Ladung zu der Hauptverhandlung zugestellt ist, auf Grund deren das Urteil ergeht. Dennoch bleibt die Rüge erfolglos.
Zwar ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte selbst, von seinem Verteidiger entsprechend unterrichtet, der Vorverlegung der Hauptverhandlung zugestimmt oder sonst auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. Einen solchen Verzicht mit der bisherigen Rechtsprechung (angeführt bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 217, 3) allein aus dem Umstand zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht die Aussetzung der Verhandlung beantragte (§ 217 Abs. 2 StPO), trägt der Senat (wie schon in den Urteilen vom 12. April 1960 – 1 StR 80/60 – und vom 12. März 1963 – NJW 1963, 1117 Nr. 13 –) Bedenken. Denn da der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden nicht darüber belehrt worden war, dass er die Aussetzung der Verhandlung verlangen könne, hat er jedenfalls nicht eigens auf dieses Recht verzichtet. Dass er sich seiner deswegen begeben habe, weil er sich um jeden Preis, unter Aufgabe welcher Rechte auch immer, auf die Verhandlung habe einlassen wollen, kann bei solcher Sachlage nicht ohne bestimmte Anhaltspunkte angenommen werden. An diesen fehlt es.
Indessen kann die Frage hier letztlich unentschieden bleiben. Das Urteil beruht nämlich nicht auf dem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte behauptet nur, durch die Vorverlegung der Hauptverhandlung in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindert worden zu sein. Das ist jedoch unerheblich. Er hatte keinen Anspruch darauf, dass die Hauptverhandlung, wie ursprünglich bestimmt, gerade am 10. April 1963 stattfinde. Unter dem Gesichtspunkt des § 217 Abs. 1 StPO kann er nur geltend machen, dass er sich am 3. April 1963 hätte erfolgreicher verteidigen können, wenn ihm die Ladung zu diesem Termin statt am 1. April 1963 vorschriftsmäßig spätestens am 26. März 1963 zugestellt worden wäre. In dieser Hinsicht führt er nichts ins Feld. Entgegen seiner Behauptung ist das Blutgruppengutachten übrigens nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon vorher, am 25. März 1963, zu den Akten gekommen. Auch waren die Verurteilung seiner Tochter Gertraud wegen Blutschande mit ihm und die Rechtskraft dieses Urteils schon seit dem 7. Februar 1963 aktenkundig.
2. Den Antrag, ein erbkundliches Gutachten einzuholen, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht wieder aufgenommen. Von Amts wegen brauchte die Strafkammer auf den früheren Antrag nicht zurückzukommen, da sie durch das vorliegende Beweisergebnis bereits die Überzeugung erlangt hatte, der Angeklagte sei der rechte Vater Gertrauds.
3. Das Landgericht hat bei der Würdigung der Beweislage in Betracht gezogen, dass Gertraud als zehnjähriges Mädchen wegen drohender Verwahrlosung in Fürsorgeerziehung verbracht und ihrer Mutter infolge unsittlichen Lebenswandels die Personensorge für sie entzogen worden war. Es war daher nicht genötigt, für diese Feststellung noch die betreffenden Vormundschaftsakten beizuziehen. Dass diese bestimmte Einzelheiten enthielten, die dem Landgericht die Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Mutter verschafft hätten und welche, gibt die Revision nicht an.
II. Sachrüge.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass Gertraud vom Angeklagten abstammt. Sie hat diese Überzeugung im Urteil rechtsfehlerfrei, ohne Verkennung des Beweiswertes eines Blutgruppengutachtens, begründet. Die Revision bringt dagegen nur neue, aus dem Urteil nicht ersichtliche Tatsachen vor und greift nur die Beweiswürdigung an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung hatte der Beschwerdeführer Zweifel, ob Gertraud seine Tochter sei. Demnach hat er dies aber für möglich gehalten, gleichwohl Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten und somit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er ist daher mit Recht wegen Blutschande verurteilt worden. Da er die Geschlechtsbeziehungen mit Gertraud anknüpfte, als diese, eben 17-jährig, sich zunächst mit Erlaubnis ihrer Mutter besuchshalber bei ihm aufhielt, und da er ferner nach seinem Eingeständnis sich stets für das Mädchen verantwortlich fühlte, besteht auch kein durchgreifendes rechtliches Bedenken, dass ihn das Landgericht zugleich des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen hat, obwohl während der Dauer des Geschlechtsverhältnisses weder ihm noch der Mutter das Personensorgerecht für Gertraud zustand (BGHSt 1, 344).
Der Strafausspruch hält ebenfalls der Nachprüfung stand. Die Zuchthausstrafe wird, der Art nach, durch § 173 Abs. 1 StGB bestimmt, obgleich § 174 StGB die höhere Strafe androht. Denn nach dem strengeren Gesetz darf keine mildere Strafe verhängt werden als die Mindeststrafe des weniger strengen Gesetzes (BGHSt 1, 52). Im Übrigen, der Höhe nach, misst der Tatrichter, und er allein, die Strafe zu. Sie ist entgegen der Meinung der Revision nicht übersetzt; sie liegt noch unter dem Höchstmaß des milderen Gesetzes. Den unglücklichen Umstand, dass die Tochter – aus erster, längst geschiedener Ehe – sich dem Vater in naturwidriger Liebe zugewandt hatte und schon damals nicht mehr unberührt war, hat das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten.
Nach allem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
| Hübner | Fischer | Sanders | |||
| Seibert | Mai |