Meineid (§ 154 StGB): Strafbarkeit nur bei zulässiger Eidesabnahme; sonst Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein falscher Eid ist nach § 154 StGB nur strafbar, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren geleistet wird, in dem die Abnahme eines Eides dieser Art gesetzlich zugelassen ist; hierzu muss das Gericht in diesem Sinne zuständig sein.
Die Zuständigkeit der eidesabnehmenden Stelle ist bei § 154 StGB ein zum Tatbestand gehörender Umstand und muss vom Vorsatz umfasst sein; sie ist keine bloße äußere Strafbarkeitsbedingung.
Nimmt der Täter die Zuständigkeit des Gerichts irrig an und leistet vor einer tatsächlich unzuständigen Stelle einen wissentlich falschen Eid, kann versuchter Meineid vorliegen, sofern die übrigen Versuchsvoraussetzungen gegeben sind.
Bei Tatbestandsmerkmalen rechtlicher Natur genügt für Vorsatz nicht allein die Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen; erforderlich ist eine Parallelwertung in der Laiensphäre, die das Merkmal in seinem rechtlichen Bedeutungsgehalt erfasst.
Strafvorschriften der Wiedergutmachungsgesetze können mit Betrug (§ 263 StGB) tateinheitlich zusammentreffen; eine Gesetzeseinheit besteht nicht, wenn die Spezialnorm – anders als § 263 StGB – die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils nicht voraussetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 7. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Händler [REDACTED], geboren am [REDACTED], 2.) die Hausfrau [REDACTED], geboren am [REDACTED], aus H[REDACTED], in [REDACTED], wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
StGB § 154
1. Rechtssatz: a) Falsches Schwören vor Gericht ist nur dann als Meineid strafbar, wenn der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist. b) Stellt sich der Täter die Zuständigkeit des Gerichts irrigerweise vor, so kann er wegen versuchten Meineids strafbar sein.
2. Rechtssatz: Württemberg-badisches Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949 (RegBl. S. 187) § 49; StGB § 263. Das Vergehen nach § 49 des Gesetzes Nr. 951 kann mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten wurden, weil sie Zigeuner sind, von März 1944 bis April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern gefangen gehalten. Von 1947 an stellten sie wiederholt Anträge auf Wiedergutmachung ihres Schadens. Dabei gaben sie, wie der Tatrichter überzeugt ist, bewusst der Wahrheit zuwider an, sie hätten sich von März 1943 bis April 1945, also über zwei Jahre, im Konzentrationslager befunden. Dasselbe sagten sie vor dem Amtsgericht Heilbronn aus, als sie dort „für den öffentlichen Anwalt für die Wiedergutmachung in Heilbronn“ eidlich vernommen wurden, und zwar der Ehemann am 23. März 1949, die Ehefrau am 12. September 1949. Die Wiedergutmachungsbehörde bewilligte ihnen von 1947 an mehrere Beihilfen und stellte im Jahre 1950 ihre Haftentschädigungsansprüche endgültig fest. Dem Ehemann wurde für 25 volle Monate eine Entschädigung von 3750 DM, der Ehefrau für 24 volle Monate eine Entschädigung von 3600 DM zuerkannt. Je die Hälfte dieser Beträge wurde den Angeklagten ausgezahlt.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem „Wiedergutmachungsbetrug“ (§ 11 des württ.-bad. Gesetzes Nr. 169 über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 9. Juli 1947, RegBl. S. 74, und § 49 des württ.-bad. Gesetzes Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts – Entschädigungsgesetz – vom 16. August 1949, RegBl. S. 187) zu Gefängnis- und zu Nebenstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
I.
Soweit allerdings die Revisionen gegen den festgestellten Sachverhalt angehen, sind sie nicht begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich in allen Stücken im Rahmen des § 261 StPO. Grundsätzlich sind vorbehaltlich der Ausführungen unter II 5 auch die Angriffe gegen die Strafzumessung; die von den Revisionen hervorgehobenen Umstände hat das Urteil bereits berücksichtigt. Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 konnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die fortgesetzten Straftaten der beiden Angeklagten über den 14. September 1949 hinaus erstreckt haben. Das trifft auch auf die Tat der Ehefrau zu, weil ihre Täuschungshandlungen, wenn sie auch vor dem genannten Tage liegen, doch erst später zum Erfolg geführt haben; auch diese Tat ist daher im Sinne des § 5 des Straffreiheitsgesetzes erst nach dem Stichtag begangen (Urteil des Senats vom 24. Juni 1952 – 1 StR 153/52 –).
II.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids muss aber auf die Sachrüge deshalb aufgehoben werden, weil sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass das Amtsgericht Heilbronn zur Abnahme der von den Angeklagten geleisteten Eide zuständig war.
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 154 StGB das vorsätzlich falsche Schwören vor Gericht schlechthin unter Strafe gestellt. Die Vorschrift bedarf aber insoweit einer einschränkenden Auslegung: Der Eid muss in einem gerichtlichen Verfahren geschworen worden sein, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist. In diesem Sinne muss das Gericht zur Abnahme des Eides zuständig gewesen sein. Denn es kann nicht angenommen werden, dass das Strafgesetz die Reinheit eines Schwures sichern will, den die Rechtsordnung überhaupt nicht kennt, für den sie deshalb auch nicht die rechtsstaatlichen Sicherungen der Eidesabnahme geschaffen hat, wie sie die verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt haben. Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren jetzige Fassung auf der Verordnung vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41) beruht. Sie ist an die Stelle der früheren §§ 153 und 154 getreten, die beide die Gerichte als eidesabnehmende Stellen nicht besonders erwähnten. Gegenüber war in dem früheren § 154, der das falsche Zeugnis und das falsche Gutachten behandelte, ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Eid vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde geleistet war. In § 153, der den falschen Eid der Partei betraf, kam das Merkmal der Zuständigkeit darin zum Ausdruck, dass es sich um einen zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid handeln musste (RGSt 3, 70, 73; 29, 337; 34, 33). Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass die Neufassung, die sich den Zweck gesetzt hatte, den Inhalt der bisherigen §§ 153, 154 gedrängt zusammenzufassen und ihn der inzwischen geänderten Zivilprozessordnung anzupassen, und die hierfür eine übervermeintlich volkstümliche Wortfassung benutzte, etwas so Grundsätzliches gegenüber der bisherigen, seit Jahrzehnten bestehenden Gesetzeslage hätte ändern wollen.
Was den Eid des angeklagten Ehemannes anlangt, so ist die Frage, ob das Amtsgericht zu seiner Abnahme zuständig in dem dargelegten Sinne war, nach dem Sonderfondsgesetz vom 9. Juli 1947 zu beurteilen. Danach lag die Entscheidung über die Leistungsanträge der Geschädigten ebenso wie die für die Entscheidung erforderliche Beweiserhebung den Landesbezirksstellen für die Wiedergutmachung ob. Nach § 4 des Gesetzes durften diese Behörden „in Zweifelsfällen“ die Amtshilfe der Amtsgerichte in Anspruch nehmen, um Zeugen eidlich vernehmen zu lassen.
Bedenken gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergeben sich schon daraus, dass es den Angeklagten „für den öffentlichen Anwalt“ eidlich vernommen hat. Diese Feststellung scheint zu besagen, dass der öffentliche Anwalt die eidliche Vernehmung bei dem Gericht beantragt hatte. Ein solches Antragsrecht stand ihm nicht zu. Die Einrichtung der öffentlichen Anwälte für die Wiedergutmachung wurde in Württemberg-Baden durch die Verordnung Nr. 162 über den Aufbau der Wiedergutmachungsbehörden vom 14. Juni 1947 (RegBl. S. 57) geschaffen. Danach sind die öffentlichen Anwälte haupt- oder nebenamtliche Staatsbedienstete, deren Aufgabe darin besteht, die Verfolgten zu betreuen, insbesondere unentgeltlich ihre Ansprüche auf Entschädigung und Beihilfen sowie ihre Vorzugsrechte bei den zuständigen Stellen zu vertreten (§ 2 a. a. O.). Sie sind also Vertreter der Verfolgten und werden in deren Namen und Auftrag tätig; die Verfolgten können sich ihrer Hilfe bedienen, ihre Ansprüche aber auch selbst wahrnehmen oder sonst jemanden, etwa einen Rechtsanwalt, damit beauftragen. Den öffentlichen Anwälten ist nirgends die Befugnis zuerkannt, aus eigenem Recht oder namens der Wiedergutmachungsbehörde bei Gericht die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Vernehmung der von ihnen vertretenen Personen, gar unter Eid, zu beantragen.
Wenn hier der öffentliche Anwalt bei dem Amtsgericht die eidliche Vernehmung des von ihm vertretenen Angeklagten beantragt hat, so liegt es nicht anders, als hätte der Angeklagte den Antrag selbst gestellt. Ein solches Antragsrecht des Verfolgten ist ebenfalls nicht vorgesehen, und es muss deshalb in diesem Falle angenommen werden, dass die Vernehmung des Angeklagten in einem Verfahren stattfand, das das Gesetz nicht kennt; dann aber war das Gericht auch nicht zuständig, dem Angeklagten einen Eid abzunehmen. Möglicherweise ist die Feststellung des Urteils dahin zu verstehen, dass der öffentliche Anwalt sich wegen eidlicher Vernehmung des Angeklagten an die Landesbezirksstelle gewandt und dass dann diese bei dem Amtsgericht den entsprechenden Antrag gestellt hat. Ein solches Verfahren war ebenfalls nicht zulässig. § 4 des Sonderfondsgesetzes lässt nur die eidliche Vernehmung von Zeugen zu, nicht aber die der antragstellenden Verfolgten. Das Amtsgericht war also keinesfalls zuständig, den Angeklagten als Antragsteller seines Wiedergutmachungsverfahrens, also als Partei, zu vereidigen.
Dies verkennt auch die Strafkammer nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, der Angeklagte sei auch Zeuge gewesen. Er habe nämlich bei seiner eidlichen Vernehmung auch über die Lagerhaft seiner (jetzigen) Ehefrau Aussagen gemacht. Auch diese seien bewusst unwahr gewesen. Dafür sei er wegen Meineids zu bestrafen.
Gegen diese Ansicht bestehen rechtliche Bedenken. Ob der Angeklagte Zeuge oder Partei war, ist nicht allein aus dem Inhalt seiner Aussage zu bestimmen, sondern aus seiner Stellung in dem Verfahren, in dem er vernommen und vereidigt wurde. In dieser Hinsicht enthält das Urteil nichts, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte Zeuge war, und dem entsprechend auch keine Ausführungen darüber, was sich der Angeklagte in dieser Hinsicht vorstellte. Der Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung. Dafür, ob der Angeklagte nur als Partei seines eigenen Wiedergutmachungsverfahrens vor Gericht stand oder auch als Zeuge im Verfahren der Mitangeklagten, die anscheinend schon damals als seine Ehefrau angesehen wurde, lassen sich möglicherweise dem Antrag der Landesbezirksstelle (sofern er überhaupt gestellt war) Anhaltspunkte entnehmen. Auch die Auffassung des vernehmenden Richters, die bei der Vernehmung hervorgetreten sein kann, kann dafür von Bedeutung sein; so kann es gegen die Zeugeneigenschaft des Angeklagten sprechen, dass der Richter ihn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten oder auch des (vermeintlichen) Ehegatten hingewiesen hat. Stand der Angeklagte nur als Partei seines eigenen Verfahrens vor Gericht, so wurde er nicht dadurch zum Zeugen, dass er bei Gelegenheit seiner Vernehmung auch Angaben über das Schicksal seiner Frau machte.
Nach alledem kann die Verurteilung des angeklagten Ehemanns wegen Meineids nicht aufrechterhalten werden.
Die angeklagte Ehefrau hat vor Gericht nur über ihre eigene Konzentrationslagerhaft eidlich ausgesagt. Sie war also unzweifelhaft nur Partei, nicht Zeugin. Zur Zeit ihrer Vernehmung hatte sich die Rechtslage insofern geändert, als inzwischen am 1. September 1949 (RegBl. S. 187) das württ.-bad. Entschädigungsgesetz vom 16. August 1949 verkündet worden war; nach seinem § 53 ist das Gesetz rückwirkend vom 1. April 1949 in Kraft getreten. Nach § 7 des Gesetzes kann das Land von dem Wiedergutmachungsberechtigten verlangen, dass er die Richtigkeit seiner Angaben durch Eid bekräftige. Der Tatrichter ist der Ansicht, dass hiernach gegen die Gültigkeit des von der Angeklagten geleisteten Eides keine Bedenken bestünden. Dem kann aus mehrfachen Gründen nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Einmal stellt das Urteil wiederum fest, die Vernehmung der Angeklagten sei „für den öffentlichen Anwalt“ durchgeführt worden. Wenn damit gesagt sein soll, der öffentliche Anwalt habe die Vernehmung beim Amtsgericht beantragt, so fehlte es auch hier an einem Verfahren, in dem die eidliche Vernehmung zulässig gewesen wäre. Denn an der Stellung des öffentlichen Anwalts als eines Vertreters des Wiedergutmachungsberechtigten hat das Entschädigungsgesetz vom 16. August 1949 nichts geändert.
Wurde dem Gericht aber ein Antrag der Wiedergutmachungsbehörde vorgelegen haben, so wäre zu beachten, dass die in § 7 a. a. O. vorgesehene eidliche Vernehmung nicht der Verfolgung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Staat dient, vielmehr in folgendem Zusammenhang steht: Dem Geschädigten ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für den Schaden verantwortlich ist (§ 5 des Entschädigungsgesetzes). Unbeschadet dieser Ansprüche gewährt jedoch das Land den Geschädigten innerhalb gewisser Grenzen Wiedergutmachung (§ 6). Dafür gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den Wiedergutmachungspflichtigen in Höhe der Leistungen des Landes kraft Gesetzes auf dieses über (§ 7 Abs. 4). Zur Ermittlung des Pflichtigen hat der Berechtigte dem Land alle ihm bekannten Anhaltspunkte anzugeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2), und die Richtigkeit dieser Angaben hat er nach § 7 Abs. 1 Satz 3 auf Verlangen des Landes durch Eid zu bekräftigen. Die im Gesetz vorgesehene eidliche Vernehmung bezieht sich also nur hierauf; sie soll dem Land die Verfolgung der Ansprüche gegen den Schädiger ermöglichen, nicht aber ist sie als Beweismittel gedacht für die Ansprüche, die der Geschädigte gegen das Land erhebt. Als Beweismittel für diese Ansprüche sieht das Entschädigungsgesetz nirgends die eidliche Vernehmung des Antragstellers vor. Das Urteil enthält keine Feststellung, dass die eidliche Vernehmung der Angeklagten in einem auf Ermittlung des Schädigers abzielenden Verfahren stattgefunden hat; was das Landgericht aus dem Inhalt der Vernehmung mitteilt, spricht dagegen. Schließlich bestimmt das Entschädigungsgesetz an keiner Stelle, wer zur Abnahme des in § 7 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Eides zuständig sein soll. Insbesondere ist sie nicht den Amtsgerichten übertragen. Von selbst versteht sich die Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht. Über das Verfahren, das für die Wiedergutmachungsansprüche des Geschädigten gegen das Land gilt, hat erst die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung vom 8. Mai 1950 (RegBl. S. 33) Näheres bestimmt. Die Verordnung enthält auch Vorschriften über das Beweisrecht und sieht in § 14 vor, dass die für die Wiedergutmachung zuständigen Behörden zur Vorbereitung ihres Bescheides in besonderen Fällen die eidliche oder uneidliche Vernehmung von Antragstellern durch die Amtsgerichte beantragen können.
Diese Verordnung muss jedoch hier außer Betracht bleiben, weil sie erst nach der eidlichen Vernehmung der Angeklagten ergangen und in Kraft getreten ist. Bestimmungen auf diesem Gebiet sich rückwirkende Kraft beilegen, kann sie nicht zur Begründung der Strafbarkeit herangezogen werden.
Aus alledem ergibt sich, dass auch die Verurteilung der angeklagten Ehefrau wegen Meineids nicht zu halten ist.
Der festgestellte Sachverhalt lässt annehmen, dass die Angeklagten ihren vorsätzlich falschen Eid in der Vorstellung geschworen haben, sie stünden vor einem zuständigen Gericht. Sofern sich diese Zuständigkeit auch in der neuen Verhandlung nicht erweisen lassen, im Übrigen aber derselbe Sachverhalt wie bisher festgestellt werden sollte, erhebt sich deshalb die Frage, ob die Angeklagten des versuchten Meineids schuldig sind. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu bejahen (RGSt 60, 25; 65, 206; 72, 30).
Die „Zuständigkeit“ des Gerichts in dem unter II dargelegten Sinne ist nicht etwa nur eine äußere Bedingung der Strafbarkeit, die außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes stünde. Wäre sie das, so erfordert die Bestrafung wegen Meineids keinen die Zuständigkeit umfassenden Vorsatz des Täters, und umgekehrt würde eine Bestrafung wegen Versuchs nicht möglich sein, wenn der vorsätzlich falsch Schwörende irrigerweise die Zuständigkeit angenommen hätte. Insoweit tritt der Senat den zu § 156 StGB ergangenen Entscheidungen OGHSt 2, 82 (85) und BGHSt 1, 135 auch für § 154 bei. Nicht anzuschließen vermag sich der Senat der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass die Zuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle ein außerhalb des Tatbestandes stehendes reines „Rechtspflichtmerkmal“ darstelle, und dass demzufolge eine irrige Verneinung der Zuständigkeit durch den Täter nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu beurteilen sei, eine Wahnvorstellung dagegen die Tat als ein strafloses Wahnverbrechen erscheinen lasse (Welzel, JZ 1952, 133). Es ist zwar richtig, dass die Zuständigkeit der Behörde für den Vernommenen die Pflicht begründet, unter Eid die Wahrheit zu sagen. Aber welches Verhalten rechtlich geboten oder verboten ist, ergibt sich – sofern nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen – grundsätzlich eben aus den Merkmalen, die in den einzelnen Strafgesetzen aufgeführt sind. Diese Merkmale sind im Sinne des § 59 StGB die zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Tatumstände, und es macht dabei keinen Unterschied, ob sie rein tatsächlicher oder wie hier rechtlicher Art sind. Die hier abgelehnte Ansicht müsste folgerichtig dazu kommen, etwa beim Diebstahl oder bei der Unterschlagung das dem Bereich des Rechtlichen zugehörige Merkmal der Fremdheit der Sache, an der der Täter sich vergeht, auch nur als ein reines, vom Vorsatz nicht zu umfassendes „Rechtspflichtmerkmal“ anzusehen. Dieses Ergebnis ist unannehmbar und wird auch nirgends vertreten. Mit dem Reichsgericht ist daher daran festzuhalten, dass die Zuständigkeit der Behörde in § 154 StGB ein zum gesetzlichen Tatbestand gehöriger Tatumstand ist. Deshalb ist der Täter, der dieses Merkmal irrig als gegeben ansieht, wegen versuchten Meineids zu bestrafen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 154 StGB gegeben sind.
Hinsichtlich der Frage, wie die Vorstellung des Täters über die Zuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle beschaffen sein muss, wenn er bestraft werden soll, hat zu § 156 StGB die oben angeführte Entscheidung BGHSt 1, 135 angenommen, es sei nicht mehr und nicht weniger erforderlich, als dass er sich „Tatsachen vorstelle, die den Inhalt des Begriffs der zuständigen Behörde ausmachen“; nur unter dieser Voraussetzung könne eine vor einer unzuständigen Stelle abgegebene eidesstattliche Versicherung als versuchtes Vergehen nach § 156 StGB strafbar sein. Trifft diese Auffassung zu, so hätte umgekehrt ein Täter, der vor einer zuständigen Behörde eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte, den Tatbestand des § 156 schon dann vorsätzlich verwirklicht, wenn er jene Tatsachen kannte, jedoch von der Unzuständigkeit der Behörde überzeugt war. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Sie trägt nicht dem Wesen solcher Tatbestandsmerkmale genügend Rechnung, die wie das hier in Rede stehende nicht tatsächlicher, beschreibender Art, sondern rechtlicher und daher wertender Art sind. In den letztgenannten Fällen bedeutet bei dem Täter das Kennen von Tatsachen, die der Rechtskundige, letztlich der Richter, in bestimmter Weise rechtlich wertet, noch nicht ein Kennen des Tatumstandes im Sinn des § 59 StGB. Vielmehr kann von Vorsatz nur dann die Rede sein, wenn sich das äußere Bild der Tat im Inneren des Täters vollständig widerspiegelt; so gehört zum Vorsatz in Fällen jener Art die dem Gesetz entsprechende Wertung, d. h. eine „Parallelwertung in der Laiensphäre des Täters“ (Mezger, Strafrecht 5. Aufl. S. 328; JZ 1951, 179). Fehlt sie, so kann der Täter nach § 59 nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden; ist sie umgekehrt gegeben, ohne dass jedoch das Gesetz den Sachverhalt ebenso wertet, so steht einer Bestrafung wegen Versuchs nichts entgegen, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist bei Tatbestandsmerkmalen rechtlicher Natur, wie diese in anderen Strafgesetzen vorkommen, wie bei der Fremdheit der Sache im Diebstahls- und Unterschlagungstatbestand, unbestritten und unbestreitbar. Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ist bisher gelehrt worden, ein auf die Fremdheit der Sache sich beziehender Vorsatz sei schon darin zu finden, dass der Täter die Tatsachen kenne, aus denen sich nach dem Gesetz – nicht aber nach seiner die Tatsachen unrichtig wertenden Vorstellung – das fremde Eigentum ergibt, und umgekehrt ist bisher der Vorsatz nirgends bezweifelt worden, wenn der Täter zwar weiß, dass die Sache einem anderen gehört, aber keine Vorstellung von den Tatsachen hat, aus denen das rechtlich folgt.
Daran ist festzuhalten. Nach alledem werden die beiden Angeklagten wegen versuchten Meineids zu bestrafen sein, wenn sie irrig glaubten, vor dem zuständigen Gericht zu schwören, und wenn auch die weiteren Voraussetzungen des versuchten Meineids erfüllt sind.
Dieser Auslegung des § 154 steht die Entscheidung RGSt 1, 13, die sich nur auf § 156 bezieht, nicht im Wege. Der Senat, der jene Entscheidung erlassen hat, besteht übrigens nicht mehr.
Auf die weiteren sachlich- und verfahrensrechtlichen Einwendungen, die die Revisionen gegen die Verurteilung wegen Meineids erhoben haben, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. Zu bemerken ist nur, dass die Begründung, mit der die Strafkammer dem angeklagten Ehemann, den sie als Zeugen angesehen hat, die Strafmilderung nach § 157 StGB versagt, nicht unbedenklich ist. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht aus Furcht vor Strafe gehandelt, darauf, dass er in dieser Beziehung nichts vorgebracht habe. Da der Angeklagte aber einen Meineid bestritten hatte, konnte er, ohne sich mit dieser Verteidigung in Widerspruch zu setzen, nicht zugleich geltend machen, er habe aus Furcht vor Strafe falsch geschworen. Sollte die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, dass der angeklagte Ehemann eines Zeugenmeineids schuldig ist, so wird sich das Gericht unabhängig von seiner Einlassung eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob er aus Furcht vor Strafe, insbesondere wegen des schon verübten Wiedergutmachungsbetruges, gehandelt hat. Soweit die Angeklagten wegen vollendeten oder versuchten Parteimeineids strafbar sein sollten, ist § 157 aus Rechtsgründen nicht anwendbar (BGH vom 17. August 1951 – 1 StR 325/51, NJW 1952, 809).
III.
Wiedergutmachungsbetrug.
Den wissentlich falschen Angaben, die der angeklagte Ehemann in seinen verschiedenen Beihilfeanträgen vom 29. April 1947 bis zum April 1949 sowie bei seiner eidlichen Vernehmung vom 23. März 1949 gemacht hat, findet das Landgericht Vergehen gegen § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947, in den unwahren Behauptungen, die er in seiner Klage bei der Entschädigungskammer am 3. Oktober 1949 aufgestellt hat, ein Vergehen nach § 49 des Entschädigungsgesetzes vom 16. August 1949. Darin zeigt sich nur insofern ein Rechtsfehler, als § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947 nicht angewendet werden konnte auf Taten, die schon vor seinem Inkrafttreten, d. h. vor dem 2. September 1947, begangen waren.
Diese Taten erfüllen aber den Tatbestand des § 6 des württ.-bad. Gesetzes Nr. 133 über die Bildung und vorläufige Verwendung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 13. Juni 1946, das mit seiner Verkündung am 28. November 1946 in Kraft getreten und durch das spätere Sonderfondsgesetz vom 9. Juli 1947 aufgehoben worden ist. Der Rechtsfehler hat sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil § 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1946 mit § 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1947 im Wesentlichen übereinstimmt und insbesondere die Strafdrohungen beider Gesetze völlig gleich sind. Aus § 2 Abs. 2 StGB kann sich daher nichts zugunsten des Angeklagten ergeben. Das Sonderfondsgesetz vom 9. Juli 1947 ist bis jetzt nicht aufgehoben.
Auf die falschen Angaben der angeklagten Ehefrau in ihren Wiedergutmachungsanträgen vom 15. Januar 1948 und vom 22. März 1949 hat das Landgericht richtig den § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947, auf ihre unwahren Erklärungen in der eidlichen Vernehmung vom 12. September 1949 richtig den § 49 des Entschädigungsgesetzes vom 16. August 1949 angewandt.
Ohne Belang ist es für den Tatbestand der erwähnten Strafbestimmungen, ob die Angeklagten die ihnen ausgezahlten Leistungen, insbesondere die Beihilfen, auch dann erhalten hätten, wenn sie ihre Lagerhaft richtig angegeben hätten. Eine Rechtswidrigkeit der erstrebten Leistung gehört nicht zu den Merkmalen dieser Strafbestimmungen. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, dass die Zuwiderhandlungen der beiden Angeklagten je eine fortgesetzte Handlung bilden.
Da diese fortgesetzten Handlungen aber nach der Annahme des Urteils jeweils mit den unter II erörterten Meineidsverbrechen rechtlich zusammentreffen, müssen die gegen die Verurteilung wegen Meineids bestehenden Bedenken zur Aufhebung der gesamten Verurteilung der beiden Angeklagten führen. Einsichtlich des sogenannten Wiedergutmachungsbetrugs wird das Landgericht in der neuen Verhandlung folgendes zu beachten haben:
a) Soweit die Angeklagten den Staat durch den Empfang von Leistungen geschädigt haben, auf die sie keinen Anspruch hatten, kann der Wiedergutmachungsbetrug zugleich (§ 73 StGB) die Merkmale des gewöhnlichen Betrugs nach § 263 StGB aufweisen; soweit sie solche Leistungen ohne Erfolg angestrebt haben, kann versuchter Betrug nach §§ 263, 43 StGB gegeben sein. Gesetzeseinheit zwischen § 263 StGB und den oben angeführten Vorschriften der Wiedergutmachungsgesetze besteht nicht, weil diese Strafvorschriften anders als § 263 StGB keine Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils voraussetzen (OGH vom 18. Juli 1952 – 1 StR 860/51 zu § 81 des badischen Entschädigungsgesetzes vom 25. Mai 1950).
b) Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Strafen die Höhe des dem Staate zugefügten Schadens in Rechnung stellt, dürfen Beträge, auf die die Angeklagten auch bei wahren Angaben Anspruch gehabt hätten, sich nicht zu ihren Ungunsten auswirken. Die Vorschrift des § 48 des Entschädigungsgesetzes vom 16. August 1949, nach der eine Wiedergutmachung versagt werden kann, wenn der Berechtigte falsche Angaben gemacht hat, kann in diesem Zusammenhang nicht zu Ungunsten der Angeklagten herangezogen werden.
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