Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe zur Aussageerpressung erfordert feststellbaren Förderungsbeitrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/50
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Beihilfe zur Aussageerpressung sowie wegen Körperverletzungsdelikten im Amt. Der BGH beanstandet, dass die Feststellungen zur Beihilfe nicht tragen, weil aus der nur „zeitweisen Anwesenheit“ am Tatort weder ein hinreichender Förderungsbeitrag noch Gehilfenvorsatz sicher hervorgeht. Zudem könne eine Verurteilung nach KRG 10 wegen Wegfalls der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht bestehen bleiben. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; fehlerfrei getroffene Feststellungen zu zwei Körperverletzungsfällen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutschen Gerichten fehlt nach Rücknahme der Ermächtigung die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des KRG 10; darauf gestützte Verurteilungen können im Revisionsverfahren keinen Bestand haben.

2

Hilfspolizisten können als Beamte im Sinne des § 359 StGB anzusehen sein, wenn sie durch zuständige Stelle wirksam zu hoheitlichen Dienstverrichtungen berufen sind.

3

Ein Marschstiefel kann bei der Art seines Einsatzes als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB zu qualifizieren sein.

4

Beihilfe (§ 49 StGB a.F.) setzt einen ursächlichen Tatbeitrag und Gehilfenvorsatz voraus; bloße Anwesenheit am Tatort genügt nur, wenn sie das Tatgeschehen fördert (etwa durch Bestärkung) und der Anwesende dies will oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

5

Für die Annahme wissentlich geleisteter Hilfe sind Feststellungen erforderlich, die eine Förderungshandlung oder eine rechtlich relevante Unterlassenshilfe (bei bestehender Rechtspflicht zum Einschreiten) tragfähig belegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht in ███, 15. Juni 1950

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch und Konditor Werner L███ aus ███, ███ dort geboren am █████████, wegen Körperverletzung im Amt u. a.

Sachbezeichnung: Lonkowski u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Eve, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C__ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt, bei der Verkündung,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in ███ vom 15. Juni 1950, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben, und zwar im Falle der Verurteilung wegen Beihilfe zur Aussageerpressung mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer beim Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Als das angefochtene Urteil erging, waren die in der britischen Besatzungszone gelegenen deutschen Gerichte durch die VO Nr. 47 der Brit. MilReg. ermächtigt und verpflichtet, auch Art. II 1 c KRG 10 anzuwenden. Inzwischen ist diese Ermächtigung durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) zurückgenommen worden. Da den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des KRG 10 jetzt fehlt, kann das Revisionsgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon aus diesem Grunde nicht bestehen lassen.

Die Beurteilung des Sachverhalts nach deutschem Strafrecht, die durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 nicht berührt wird, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend hat das Schwurgericht allerdings den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen; denn es hat festgestellt, dass die Hilfspolizei, der der Angeklagte im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen angehörte, von dem Braunschweiger Minister des Innern, also der für die Angelegenheiten der inneren Verwaltung einschließlich der Polizei zuständigen höheren Landesbehörde, durch Anordnung vom 1. März 1933 aufgestellt und der Angeklagte in sie durch die dafür zuständige Stelle aufgenommen worden war. In dieser Eigenschaft war der Angeklagte Helfer der Polizei bei der Ausübung polizeilicher Befugnisse und Aufgaben und somit durch rechtsgültigen öffentlich-rechtlichen Akt – wenn auch ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses im staatsrechtlichen Sinne und nur vorübergehend – von einer dafür zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen berufen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten. Zur inneren Tatseite hält das Schwurgericht für erwiesen, der Angeklagte sei besonders über die Pflichten eines Polizisten und dabei vor allem auch darüber belehrt worden, dass Misshandlungen von Festgenommenen für Polizeibeamte verboten seien. Er wusste also, dass er sich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verhalten zur Pflicht machte. Die Verurteilung im Falle L███, der im Juli 1935 von der Hilfspolizei festgenommen worden war und kurz darauf vom Angeklagten, als dem wachhabenden Hilfspolizisten, ohne jeden Grund eine kräftige Ohrfeige erhielt, wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) begegnet dennach keinen Rechtsbedenken. Auch die Revision richtet hiergegen keinen besonderen Angriff.

Ebenso bedenkenfrei ist die im Falle R███ wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223a, 340 Abs. 1, 73 StGB) ausgesprochene Verurteilung; denn nach den Feststellungen stieß der von der Polizei festgenommene R███ beim Öffnen einer Tür versehentlich an den Angeklagten, der als Hilfspolizist Wachedienst tat, und wurde von ihm daraufhin mehrmals mit dem Marschstiefel ins Gesicht getreten. Die Revision macht geltend, der Stiefel am Fuß könne nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB angesehen werden, weil der Angeklagte seinem Opfer nur einen Fußtritt mit der Stiefelspitze versetzt habe. Damit geht aber die Revision von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Schwurgericht festgestellt hat, denn das angefochtene Urteil spricht deutlich von mehrfachem Treten mit dem bestiefelten Fuß und meint damit ersichtlich Tritte mit dem ganzen Fuß und nicht etwa nur leichte Berührungen mit der Stiefelspitze. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Marschstiefel bei der vom Angeklagten gewählten Art seines Gebrauchs ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB sei, begegnet dennach keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass das Schwurgericht angenommen hat, die Körperverletzung im Amt stehe zur gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB; vgl. RGSt Bd. 75 S. 355).

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amt und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung im Falle R███ wird jedoch durch die Feststellungen nicht getragen. Danach wurde der festgenommene R███, kurz nachdem er vom Angeklagten durch Fußtritte misshandelt worden war, von Hilfspolizisten darüber vernommen, ob er eine illegale Zeitschrift der KPD gekauft habe. Als er das verneinte, wurde er von mehreren Hilfspolizisten über den Tisch gezogen und mit Kummetriemen solange auf das Gesicht geschlagen, bis er zugab, eine solche gekauft zu haben. Vom Angeklagten wird nur festgestellt, dass er während dieser Misshandlung zeitweise im selben Zimmer war. Wie er sich dabei verhielt und wie lange er im Zimmer war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens wird nur ergänzend dargelegt, der Angeklagte habe kein besonderes Interesse an der Misshandlung gezeigt und möglicherweise das Zimmer schon verlassen, ehe die Misshandlung beendet war und R███ ein Geständnis abgelegt hatte.

Soweit das Schwurgericht der Auffassung ist, die Hilfspolizisten, die R███ vernahmen und misshandelten, um ihn dadurch zu einem Geständnis zu bestimmen, hätten sich damit der Aussageerpressung gemäß § 343 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) schuldig gemacht, zeigt sich kein Rechtsfehler. Wenn sich auch die polizeilichen Ermittlungen gegen R███, die den Erwerb illegaler kommunistischer Zeitschriften und damit die Aufrechterhaltung einer gewissen Verbindung der damals verbotenen KPD betrafen, wie vielfach Verfahren wegen Vorbereitung zum Hochverrat nach 1933 nicht in rechtsstaatlichen Bahnen bewegten, so wurde ihnen dadurch der Charakter einer Untersuchung im Sinne des § 343 StGB nicht genommen. Die polizeilichen Ermittlungen behielten trotzdem, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, die Eigenschaft eines auf Feststellung und Ahndung einer strafbaren Handlung gerichteten Verfahrens (RGSt Bd. 68 S. 823; Bd. 25 S. 366; OGHSt Bd. 2 S. 70).

Dass der Angeklagte zu dieser in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung begangenen Aussageerpressung im Sinne des § 49 StGB wissentlich Hilfe geleistet hat, kann jedoch dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Erforderlich wäre, dass er dazu einen ursächlichen Tatbeitrag geleistet und dabei mit Gehilfenvorsatz gehandelt hätte. Das Schwurgericht sieht diesen Beitrag in der zeitweisen Anwesenheit des Angeklagten am Tatort. In ihr kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein ausreichender ursächlicher Tatbeitrag liegen, nämlich vor allem dann, wenn durch sie die anderen Beteiligten in ihrem strafbaren Tun bestärkt oder sonstwie gefördert wurden und der Angeklagte in diesem Bewusstsein und mit diesem Willen anwesend blieb. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, geht aus dem Urteil aber nicht deutlich hervor. Dass die Anwesenheit des Angeklagten eine das strafbare Tun der übrigen Beteiligten fördernde Wirkung gehabt hat, wird nirgends dargelegt. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Da das Schwurgericht für möglich hält, der Angeklagte habe sich noch während der Misshandlung R███ aus dem Vernehmungszimmer entfernt, ohne dass dieser Umstand auf den weiteren Ablauf der Geschehnisse von irgendwelchem Einfluss gewesen wäre, ist auch die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass von seiner Anwesenheit keine besondere Wirkung ausgegangen ist. Jedenfalls hätte das Schwurgericht sich damit auseinandersetzen müssen.

Diese nicht alle Möglichkeiten ausreichend berücksichtigende Betrachtungsweise zeigt sich besonders bei der Erörterung der inneren Tatseite. Zwar führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe unter Erfassung und innerer Billigung aller Tatbestandsmerkmale der Aussageerpressung durch seine Anwesenheit am Tatort den Tatwillen der übrigen stärken und dadurch deren Tat fördern wollen. Aber abgesehen davon, dass sich diese Darlegungen erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des an anderer Stelle des Urteils geschilderten Sachverhalts finden und es deshalb zweifelhaft ist, ob ihnen überhaupt der Wert einer Feststellung zukommt, geht das Gericht bei diesen Erörterungen von dem Gedanken aus, es frage sich nur, ob der Angeklagte als Täter oder als Gehilfe tätig geworden sei, und für die Beantwortung dieser Frage komme es entscheidend auf seine Willensrichtung an (S. 15 UA). Auch zur inneren Tatseite war aber die Möglichkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass der Angeklagte weder mit Tätervorsatz noch mit Gehilfenvorsatz handelte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Tatrichter sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist. Deshalb vermögen die Feststellungen den Schuldspruch nicht zu tragen.

Zum Schuldspruch wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amt und zur gefährlichen Körperverletzung bedarf nach alledem der Sachverhalt neuer tatsächlicher Erörterung. Das Schwurgericht legt zwar dar, dass es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nur um Teilstücke einer großen Zahl gleichartiger Verbrechen handelt und dass der Angeklagte längere Zeit hindurch demjenigen Personenkreis angehörte, der diese Verbrechen beging. Ob diese Umstände aber das Gewicht haben, dass die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort die übrigen Beteiligten in ihrem strafbaren Tun bestärkte und der Angeklagte mit diesem Willen handelte, kann nur der Tatrichter entscheiden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die in den bisherigen Feststellungen vorhandene Lücke auf Grund solcher Erwägungen selbst zu schließen.

Die Verurteilung in diesem Punkt lässt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, ein ursächlicher, das strafbare Verhalten der anderen Beteiligten fördernder Tatbeitrag des Angeklagten liege mindestens darin, dass er es entgegen einer bestehenden Rechtspflicht unterlassen habe, die strafbare Handlung der anderen Beteiligten zu verhindern. Das Schwurgericht hatte von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung, den Sachverhalt nach dieser Richtung zu klären; seine Feststellungen reichen daher auch nicht aus, die Frage in der Revisionsinstanz abschließend zu beurteilen.

Die im erörterten Umfang gebotene Aufhebung des Urteils hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in einem Falle und wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Falle nicht aufrechterhalten werden kann. Denn je nach dem Ergebnis, zu dem die neue Hauptverhandlung im Falle der Beihilfe zur Aussageerpressung führt, kann auch für die beiden anderen Fälle die Frage verschieden zu beantworten sein, ob die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Singularitäten in der Strafrechtspflege als gegeben anzusehen sind. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass der Tatrichter das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, wenn diese beiden Fälle für sich allein bestehen bleiben. Einzuräumen ist, dass das Gericht in diesem Falle zu dem Ergebnis kommen kann, als Gesamtstrafe für die beiden rechtsirrtumsfrei beurteilten Fälle komme eine Strafe von höchstens sechs Monaten Gefängnis in Betracht. Dann müsste das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt werden.

Das Urteil muss deshalb im ganzen aufgehoben werden, wobei jedoch die Feststellungen in den beiden fehlerfrei beurteilten Fällen bestehen bleiben müssen.

Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist jetzt die Strafkammer zuständig (§§ 74, 76 GVG; Art. 8 III Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950). An diese muss darum die Sache zurückverwiesen werden.

Richter Dr. Geier

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

Jagusch
Glanzmann
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