Treffer
BGH Urteil

Revision wegen verspäteter Urteilsabsetzung: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 449/97
Datum
12.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO. Die Urteilsurkunde wurde nicht innerhalb der siebenwöchigen Frist zu den Akten gebracht. Eine falsche Berechnung der Frist und kein vorhersehbarer unabänderlicher Umstand rechtfertigen die Überschreitung nicht. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an ein anderes Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeachtung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgegebenen Frist für die Zuordnung der Urteilsurkunde führt, sofern kein unabwendbarer Umstand vorliegt, zu einem unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

2

Eine fehlerhafte Berechnung der Frist zur Urteilsabsetzung rechtfertigt die Überschreitung der Frist nicht; organisatorische oder rechnerische Fehler begründen keinen unabwendbaren, nicht vorhersehbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO.

3

Die Verfahrensrüge kann wirksam in einem gemeinschaftlich von den Verteidigern unterzeichneten Schriftsatz erhoben werden; eine derartige Unterzeichnung macht deutlich, dass jeder Verteidiger den Inhalt für seinen Mandanten verantwortet.

4

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, hebt der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil auf und kann nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Gericht zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 10. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 449/97 vom 12. August 1997 In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung im Amt

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1997, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Landau, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten B., Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten S., Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel sind auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO und auf die allgemein angebrachte Sachrüge gestützt. Sie haben mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Die Darstellung der Verfahrensrüge in einem von beiden Verteidigern unterschriebenen Schriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern – soweit wie hier – sich aus dem durchaus sachgerechten Schriftsatz zweifelsfrei ergibt, dass jeder Verteidiger für seinen Mandanten den Inhalt verantwortet.

Das Landgericht hat nach zehntägiger Hauptverhandlung am 10. Dezember 1996, dem 10. Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am 28. Januar 1997. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 11. Februar 1997. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Senat ist den übereinstimmenden Anregungen der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gefolgt und hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

BrüningUlsamerLandau
SchäferWahl
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