Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei wiederholter Vergewaltigung durch fortdauernde Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 449/96
Datum
22.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrfacher Vergewaltigung. Streitpunkt war, ob die wiederholten sexuellen Handlungen rechtlich selbständige Taten oder Tateinheit bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Handlungen als tateinheitliche Vergewaltigung zu werten sind, verwies aber die Gesamtstrafe nicht ab. Begründend führte der Senat aus, dass dieselbe Gewalthandlung eine einheitliche Nötigung begründet und §178 StGB hinter §177 StGB zurücktritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere sexuelle Handlungen unter Ausnutzung derselben Gewalthandlung und der damit verbundenen fortdauernden konkludenten Androhung weiterer Gewalt begangen, verbinden sich diese Handlungsteile zur Tateinheit.

2

Die speziellere Vorschrift der Vergewaltigung (§ 177 StGB) geht der allgemeinen Norm der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) vor; § 178 tritt hinter § 177 zurück.

3

Ein als sexuelle Nötigung qualifizierbares Verhalten kann trotz Rücktritts hinter die speziellere Vorschrift als strafschärfende Tatmodalität bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzverhältnisse beeinträchtigt nicht zwingend den Strafumfang; die Änderung des Schuldspruchs ist möglich, wenn die Anklage den Tatkomplex ausreichend dargestellt hat und dem keine prozessualen Vorschriften entgegenstehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 449/96 vom 22. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Anton Peter ███████, geboren am ███████ 1958 in [REDACTED] (Sibirien), wegen Vergewaltigung u. a.

Leitsatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. März 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im Übrigen erfolglos.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht zwei rechtlich selbständige Taten angenommen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte zunächst dadurch in Todesangst versetzt, dass er sie nachts auf einem einsamen Schulhof überraschend von hinten umfasst und ihr dabei Mund und Nase zugehalten hatte. Unter dem Eindruck dieser Gewalthandlung erduldete die Zeugin nicht nur den ersten Geschlechtsverkehr, sondern ließ es zu, dass der Angeklagte, der sie danach am Tatort festhielt und sich nach einer Weile zur nochmaligen Tatausführung entschloss, erneut mit ihr geschlechtlich verkehrte. Beide Tathandlungen wurden unter Ausnutzung derselben Gewalthandlung und – damit verbunden – der fortdauernden konkludenten Androhung weiterer Gewalt verübt (s. dazu BGH NJW 1984, 1632; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 – 1 StR 591/84). Diese einheitliche Nötigung, die jeweils einen Teil der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung bildet, verbindet beide Handlungsteile zur Tateinheit (BGH bei Holtz MDR 1981, 69; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1984 – 1 StR 135/84; BGHSt 18, 99). Diese wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass der Angeklagte den zweiten Geschlechtsverkehr aufgrund neu gefassten Tatentschlusses vollzog (BGH aaO).

2. Vor dem zweiten Geschlechtsverkehr hatte der Angeklagte die Geschädigte gezwungen, sein Geschlechtsteil mit der Hand zu stimulieren. Darin hat das Landgericht eine tateinheitlich verübte sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 StGB gesehen. Nach der Rechtsprechung tritt jedoch die in diesem Verhalten liegende sexuelle Nötigung hinter § 177 StGB als der spezielleren Norm zurück (BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 5 und 6; vgl. zur Abgrenzung zwischen den genannten Vorschriften allgemein BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4 und 7).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn schon die Anklage hatte dem Angeklagten lediglich eine tateinheitlich in zwei Teilakten verübte Vergewaltigung zur Last gelegt. Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Schuldumfang der Tat wird durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt. Dies gilt sowohl für das Zusammenfassen beider Tatkomplexe zu einer Tat wie auch für die Annahme, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung hinter dem der Vergewaltigung zurücktritt. Das Landgericht hatte das an sich als sexuelle Nötigung zu qualifizierende Verhalten als Tatmodalität strafschärfend berücksichtigen dürfen (BGH, Beschl. vom 19. Juli 1994 – 4 StR 341/94 –; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 6, 7).

SchäferMaulWahl
UlsamerBrüning
Revision: Tateinheit bei wiederholter Vergewaltigung durch fortdauernde Nötigung — Themis