Revision gegen Meineidsverurteilung wegen Formmängeln und Beweiswürdigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/74
- Datum
- 22.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die eine Verletzung formeller Verfahrensvorschriften rügt (z. B. Verletzung des § 261 StPO), muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die konkreten Inhalte der beanstandeten eidesstattlichen Versicherung und Angaben darüber vortragen, ob sie vor einer zuständigen Stelle abgegeben wurde; fehlt dies, ist die Rüge unzulässig.
Das Revisionsgericht überprüft nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters; bloße Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung sind als Sachrüge unzulässig, sofern die getroffenen Schlussfolgerungen aus dem Tatgeschehen denkgesetzlich möglich sind.
Die Unterlassung, einen möglichen Strafmilderungsgrund (z. B. § 157 StGB) im Urteil ausdrücklich zu erörtern, begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich Anhaltspunkte für dessen Anwendung folgen; fehlen solche Anhaltspunkte, ist dies unschädlich.
Kann offenbleiben, ob eine abgegebene eidesstattliche Versicherung den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, so ist dies kein Verwertungs- oder Revisionshindernis, wenn die Rüge der formellen Voraussetzungen unzureichend vorgetragen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 23. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 449/74
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Kurt ██ █████, hier geboren am ██████████ 1928, wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mes, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Januar 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht vor; aus der Revisionsbegründung ergibt sich auch nicht, ob die Erklärung bei einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde abgegeben worden ist. Die Erklärung wurde nach dem Revisionsvorbringen aus den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg – 1 Ls 8/72 – gegen [REDACTED] verlesen. Das Revisionsgericht kann daher auf Grund der Rechtfertigungsschrift nicht nachprüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214). Die Revision ist daher insoweit unzulässig.
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch. Das Vorbringen der Revision stellt nur unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Die Schlüsse, die die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten zieht, sind denkgesetzlich möglich.
Die Rüge, der Tatrichter habe den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht erörtert, greift ebenfalls nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die unwahren Angaben unter Eid gemacht, um sein pflichtwidriges Untätigsein als anwaltschaftlicher Vertreter zu rechtfertigen. Die für das Revisionsgericht allein nachprüfbaren Urteilsgründe geben keinen Anlass zu der Annahme, der Angeklagte habe auch aus Furcht vor einer Bestrafung gehandelt. Der Beschwerdeführer hoffte im Gegenteil, Konsequenzen aus dem Falscheid nicht befürchten zu müssen, wenn er nur den Namen seines angeblichen Gesprächspartners nicht nannte (UA S. 13).
Unter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer § 157 StGB nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dabei kann offen bleiben, ob es sich überhaupt um eine strafbare eidesstattliche Versicherung i. S. des § 156 StGB gehandelt hat.
Die Revision war daher zu verwerfen.
RiBGH Dr. Mes ist durch Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Justizangestellter | Loesdau | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Herdegen |