Revision: Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden öffentlichen Interesses (§ 260 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/71
- Datum
- 09.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung, fehlt eine Verfahrensvoraussetzung; das Verfahren ist einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Treten während der Hauptverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte oder alternative Tatbestände hinzu, hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu erklären, ob das öffentliche Interesse auch für diese Tatbestände weiterhin besteht.
Hält der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahrensverlauf an einem Antrag auf Freispruch fest, kann dies als Ausdruck des fehlenden öffentlichen Interesses gewertet werden.
Die bloße Formulierung eines Antrags auf Freispruch statt eines hilfsweisen Antrags auf Einstellung berührt nicht die Auslegung dahingehend, dass ein fehlendes Verfolgungsinteresse vorliegt, wenn die Umstände des Falls dies nahelegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Ulm/Donau, 12. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Salvatore ██, geboren ███ 1928 in ████████ (Italien), 2. den Hilfsarbeiter Pasquale ███ aus ████████, geboren am ██ 1927 in ████████, Sizilien (Italien),
wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm/Donau vom 12. Februar 1971 aufgehoben.
Das Verfahren gegen beide Angeklagte wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten je wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Die Berechtigung dieser Rügen bedarf jedoch keiner Prüfung, da das angefochtene Urteil schon wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung keinen Bestand haben kann.
Auf Grund der Anklageschrift vom 25. März 1970, in der den Angeklagten jeweils gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) zur Last gelegt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit ausdrücklich bejaht worden war, wurde das Hauptverfahren zunächst vor dem Amtsgericht eröffnet.
Da sich nach Vernehmung des Angeklagten Salvatore ██ bei ihm der Verdacht des versuchten Totschlags ergab, wurde das Verfahren insgesamt gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht verwiesen. Im Laufe der Schwurgerichtsverhandlung wurden die gegen die Angeklagten gestellten Strafanträge zurückgenommen. Hierauf wurde vom Gericht festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft nach der Anklageschrift das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bezüglich beider Angeklagten bejaht habe. Nachdem nunmehr sowohl von den Angeklagten als auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert worden war, wies der Vorsitzende die Angeklagten darauf hin, dass sie auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden könnten.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft blieb danach bei seinen Ausführungen und seinem Antrag (Sitzungsprotokoll S. 7–9).
Diesem Hergang ist zu entnehmen, dass das zunächst vorliegende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung später verneint worden ist. Nach dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hätte sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft dazu äußern müssen, ob er auch für diesen in der Anklage nicht vorgesehenen Fall gemäß § 232 Abs. 1 StGB das öffentliche Interesse bejahe (BGHSt 19, 377; 379). Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass das in der Anklageschrift betonte öffentliche Interesse auch bei Hinzutreten neuer rechtlicher Gesichtspunkte im Laufe der Hauptverhandlung grundsätzlich als fortbestehend angesehen werden müsste, so wäre hier doch nicht zu übersehen, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung an seinen Anträgen auf Freisprechung festgehalten hat. Das konnte unter den gegebenen Umständen – es handelte sich um eine interne und glimpflich abgelaufene Auseinandersetzung zwischen Gastarbeitern, deren Ablauf im Einzelnen nicht sicher aufgeklärt werden konnte – nur bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft an einer Verfolgung des Falles kein Interesse mehr hatte.
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Antrag des Sitzungsvertreters richtigerweise jedenfalls hilfsweise auf Einstellung des Verfahrens hätte lauten müssen.
Die Einstellung des Verfahrens muss somit nunmehr vom Revisionsgericht gemäß § 260 Abs. 3 StPO ausgesprochen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Mosl | Strickert | |||
| Pikart | Woesner |