Revision teilweise stattgegeben: Abgrenzung schwerer Raub (§250) und Alkoholzurechnungsfähigkeit (§51)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/67
- Datum
- 19.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvariante des § 250 Abs.1 Nr.4 StGB setzt voraus, dass die angewandte Gewalt oder Drohung dazu dient, sich den Zutritt zu einem umschlossenen Raum gewaltsam zu verschaffen; liegt die Gewalt erst nach bereits erfolgtem Zutritt vor und dient sie der Wegnahme, ist Nr.4 nicht erfüllt.
Fehlende Feststellungen dazu, dass der Täter vorsätzlich gewaltsam den Zugang zu einer Wohnung verschafft hat und die Gewalt gerade dem Freimachen des Zugangs galt, schließen die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.4 StGB aus.
Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung sind Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen getrennt zu prüfen; zielstrebiges oder planvolles Verhalten allein schließt weder Unzurechnungsfähigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus.
Sind die Feststellungen über den Grad der alkoholbedingten Beeinträchtigung unklar oder zu knapp, bedarf es weitergehender Ermittlungen und konkreter Feststellungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. April 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1956, Harald ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Bezeichnung: Schieder u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als Beisitzer, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, auch hinsichtlich des Mitangeklagten ████.
1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden; sie betreffen nur den Strafausspruch, und dieser wird aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnehin aufgehoben werden müssen.
2. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.
a) Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des schweren Raubes nur nach § 250 Abs. 1 Nr. 1, jedoch nicht auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Trotz der mitternächtlichen Stunde öffnete der später Beraubte dem Angeklagten und dessen Mittäter ██ auf deren Klopfen mit dem elektrischen Türöffner die Haustür und ließ sie so in das Gebäude eintreten, in dem sich seine Wohnung befand. Der Beschwerdeführer und sein Komplize haben sich daher nicht in das Gebäude eingeschlichen (BGHSt 11, 64) und sind auch ohne Gewaltanwendung in das Haus hineingelangt.
Als ███ die Wohnung geöffnet hatte und nach dem Grund ihres späten Besuchs fragte, überwältigten sie ihn, fesselten ihn und hielten ihn in seinem Zimmer fest. Dann entwendeten sie verschiedene Sachen und entfernten sich wieder.
Dieses Verhalten rechtfertigt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde ursprünglich als umschlossener Raum im Sinne dieser Vorschrift und damit auch im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. OLG Hamburg HESt 2, 310) der umfriedete Bezirk verstanden, der zu einem Wohngebäude gehört, aber außerhalb █████████ liegt; diese Ansicht wird gestützt durch die ausdrückliche Erwähnung von Gebäuden, die sich in diesem umschlossenen Raum befinden können (vgl. dazu KG GA 29, 144 und HRR 1941, 246).
Ob dieser Auffassung noch zu folgen ist oder ob – wie die Strafkammer annimmt – im Anschluss an die neuere Rechtsprechung zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 1, 158, 163 ff.) auch eine abgeschlossene Wohnung oder ein Zimmer im Inneren eines Gebäudes als umschlossener Raum anzusehen ist, kann jedoch hier unentschieden bleiben. Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB fehlt im vorliegenden Fall nämlich auch die Feststellung, dass der Angeklagte und sein Komplize sich den Zugang in die Wohnung ihres Opfers gewaltsam verschafft hatten und dass sie bei der Überwältigung des Beraubten auch daran gedacht hatten, sich durch diese Gewaltanwendung den Zugang in dessen bereits geöffnete Wohnung freizumachen. Nach dem abgesprochenen Plan wollten sie ███ mit einer List aus dem Haus herauslocken und dann dort stehlen. Sie verlangten deshalb gar nicht von ihm, den Zugang zu seiner Wohnung freizugeben. Als ███ seine Wohnung aber geöffnet hatte und auf ihr Ansinnen nicht einging, änderten der Beschwerdeführer und sein Mittäter plötzlich ihren Entschluss, überwältigten den Wohnungsinhaber und entwendeten dann dessen Sachen. Nach dem festgestellten Tathergang diente die Gewalt, die sie anwandten, nicht dazu, den Zugang zur Wohnung ███ freizumachen, sondern war bereits die für den Raub tatbestandsmäßige Gewalt, die unmittelbar der Wegnahme der fremden Sachen dienen sollte und auch gedient hat. Bei diesem Sachverhalt erscheint die Annahme des Tatrichters nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführer und der Mittäter hätten sich vorsätzlich gewaltsam Eingang in die Wohnung verschafft, in der sie dann raubten. Eine andere der in § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführten Begehungsweisen kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Dagegen hat der Tatrichter die gewaltsame Wegnahme der fremden Sachen mit Recht als schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt; denn der Mittäter Schieder bedrohte den Beraubten mit dessen Dolch (BGHSt 13, 259).
b) Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer während der letzten zwölf Stunden vor der Tat etwas eine viertel Flasche Doornkaat und 16 halbe Liter Bier getrunken (UA 6, 13). Das Landgericht hat ihn deshalb als zur Zeit der Tat „etwas enthemmt“ angesehen.
In Übereinstimmung mit einem medizinischen Sachverständigen hat es jedoch die Voraussetzungen sowohl des § 51 Abs. 1 als auch des § 51 Abs. 2 StGB verneint, weil der Angeklagte sinnvoll und sehr zielstrebig gehandelt habe, weil er sich an Teile des Tathergangs habe erinnern können und weil er keine Geh- oder Sprechstörungen gezeigt habe.
Die Ansicht des Tatrichters hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit er es für ausgeschlossen gehalten hat, dass der Beschwerdeführer infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sei.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass der Grad einer Alkoholbeeinflussung nicht immer äußerlich in vollem Umfang erkennbar zu sein braucht und dass sich aus zielstrebigem und zweckentsprechendem Verhalten eines Täters allein nicht zuverlässig schließen lässt, dass er zurechnungsfähig war. Solches Verhalten eines unter Alkoholeinfluss stehenden Täters allein kann nämlich allenfalls beweisen, dass dessen Einsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist; es gibt aber keinen sicheren Anhalt dafür, dass der Täter auch noch über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügte (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269; BGH VRS 17, 187, 191). Die Strafkammer hat jedoch entgegen den Ausführungen der Revision die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht allein deshalb verneint, weil der Angeklagte die Tat zielstrebig ausführte und weil er sich daran mindestens teilweise entsinnen konnte. Sie hat es vielmehr in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen für ausgeschlossen gehalten, dass der gesunde Beschwerdeführer zur Tatzeit zurechnungsunfähig war, weil die Menge der von ihm zuvor genossenen alkoholischen Getränke im Allgemeinen keinen vollen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit bewirkt und weil er nicht nur planvoll vorgegangen war und sich daran zumindest teilweise genau erinnern konnte, sondern nach dem übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugnis von drei Zeugen, nämlich des Beraubten, des tatbeteiligten Elektrikers ███ und des tatunbeteiligten Heimleiters ███, zur Tatzeit und kurz danach einwandfrei sprechen und gehen konnte. Diese auf das Zusammentreffen verschiedener Gesichtspunkte gestützte und von einem Sachverständigen gebilligte Auffassung lässt keine fehlerhafte Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB erkennen und ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich einwandfrei verneint hat, kann dem Urteil nicht mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden. Das Landgericht hat nicht näher ermittelt, wie hoch der Alkoholpegel des Angeklagten zur Tatzeit war, obwohl dieser zuvor alkoholische Getränke in nicht unbeträchtlicher Menge zu sich genommen hatte. In dem Urteil heißt es nur, dass der Angeklagte zwar „etwas enthemmt“ gewesen wäre (UA 16), aber „seinen Willen“ hätte „bestimmen können“ (UA 15). Diese Ausführungen sind zu knapp; ihnen kann nicht sicher entnommen werden, dass der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des ██████████████████ rechtsfehlerfrei verneint hat.
Zur Frage, ob der Angeklagte und der Mittäter ████ gewaltsam in ██ ██ Wohnung eingedrungen sind, sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der Senat beschränkt deshalb den Schuldspruch nach § 357 StPO auch in Bezug auf den Mitangeklagten ███ ████ auf ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Deshalb muss der – hinsichtlich des Beschwerdeführers obendrein wegen der unzulänglichen Behandlung des § 51 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhafte – Strafausspruch aufgehoben werden.
Fischer Loesdau Mai Pikart Pfeiffer A. Sth