Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/65
- Datum
- 02.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt erforderliche tatsächliche Feststellungen voraus, wenn sie auf die in § 23 Abs. 3 StGB genannten Ausschlussgründe gestützt wird.
Fehlen die zur Begründung der Versagung notwendigen Feststellungen in den Urteilsgründen, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für das Revisionsgericht nicht überprüfbar und aufzuheben.
Die Revision kann hinsichtlich Schuld und Strafzumessung unbegründet sein, ohne dass daraus folgt, dass daneben liegende Verfahrens- oder Feststellungsmängel unbeachtlich sind.
Bei Aufhebung mangels Feststellungen ist die Sache zur neuer Entscheidung, ggf. an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 449/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hauer Dieter ██ ██ aus ████, geboren am [1937] in ████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des zu drei Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten, der allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafaussprach offensichtlich unbegründet.
Die Strafaussetzung zur Bewährung hat jedoch das Landgericht nur mit der Begründung versagt, dass die Strafe gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt worden könne. Irgendwelche Tatsachen hat es dazu nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht versagt worden ist. Wegen dieses sachlichrechtlichen Fehlers muss deshalb das Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden.
| Fischer | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Pikart |