Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/64
- Datum
- 24.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO ist besonders sorgfältig zu prüfen; für die Beurteilung der Schwere der Tat ist vornehmlich die zu erwartende Strafhöhe maßgeblich.
Ob die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, ist vor allem vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen; liegt kein komplizierter Sachverhalt vor und ist der Angeklagte überwiegend geständig, besteht regelmäßig keine Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO greift nicht durch, wenn der Angeklagte den nach dieser Bestimmung erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
Bei der Strafzumessung kann die Ausnutzung einer beruflichen Stellung, die Gelegenheit zur Tatbegehung verschafft hat, als strafverschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Juni 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger und Landwirt Karl ██████████, geboren am ██ in ████, ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, im Jahre 1962 in drei Fällen die Brüste der am ████ 1949 geborenen Marianne ████ und im Jahre 1963 bei zwei Gelegenheiten die Brüste der ████ █████ 1950 geborenen Babette ███ über der Bekleidung fest gedrückt zu haben. Das Landgericht hat das eine der Vorkommnisse mit Babette ███ nicht als erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Es hat ihn im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, von denen einer, der Fall █████, in fortgesetzter Handlung begangen ist, zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO greift schon darum nicht durch, weil der Angeklagte, wie auch der Verteidiger nicht verkennt, den nach dieser Bestimmung erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden und in denen dem Angeklagten nur ein Verteidiger zur Verfügung steht, die Frage einer notwendigen Verteidigung besonders sorgfältiger Prüfung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheint; sie wird nur selten verneint werden können (BGHSt 6, 199, 200; 7, 69, 72). Dabei ist in erster Linie die Höhe der zu erwartenden Strafe für die Beurteilung maßgebend, ob es sich um eine schwere Tat im Sinne der genannten Bestimmung handelt, während die Frage, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, vor allem vom Standpunkt des Angeklagten beurteilt werden muss.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgendes:
Im Eröffnungsbeschluss waren dem nicht vorbestraften Angeklagten – wie schon erwähnt – verhältnismäßig leichte Unzuchtshandlungen vorgeworfen, für die er, auch wenn die Hauptverhandlung den dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt voll bestätigt hätte, nur eine entsprechend geringe Strafe zu erwarten hatte. So war er denn auch während des ganzen Verfahrens auf freiem Fuß geblieben. Auch die Sach- oder Rechtslage war nicht schwierig. Der Angeklagte hatte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zum großen Teil bereits im Vorverfahren zugegeben. Es ging nur noch darum, ob es sich im Fall Marianne █████ um zwei oder drei und bei Babette ███ um ein oder zwei Vorkommnisse handelte. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung im Umfang der Verurteilung zum äußeren Sachverhalt geständig.
Hier spielte die oft nicht leicht zu entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 13 Jahre alten Mädchen keine Rolle. Auf ihre Vernehmung hatte der Angeklagte denn auch verzichtet. Die Abgrenzung zwischen derbem Scherz und unzüchtiger Handlung (dazu BGHSt 17, 280, 288) warf ebenfalls keine schwierigen Fragen auf. Unter diesen Umständen war der Vorsitzende der Strafkammer nicht gehalten, nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen (BGH LM § 140 StPO Nr. 24; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1963 – 1 StR 36/63 und vom 21. Juli 1964 – 1 StR 246/64).
Der § 140 Abs. 2 StPO ist also nicht verletzt.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung des Angeklagten.
Die Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Das gilt auch von dem vom Landgericht als straferschwerend berücksichtigten Gesichtspunkt, der Angeklagte habe „die besonders günstige Lage, die sich durch die Ausübung seines Berufs als Hausmetzger ergaben hat, dreist ausgenutzt“. Der Angeklagte hat die beiden Mädchen jeweils an den Brüsten abgedrückt, wenn er sich mit ihnen allein in der Küche der Anwesenden ihrer Eltern befand. Die Gelegenheit zum Alleinsein ergab sich daraus, dass er dort als Hausmetzger tätig war. Unter diesen Umständen lag die angeführte Erwägung der Strafkammer nahe und war berechtigt.
Die Verteidigung hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Beanstandungen erhoben.
| Fischer | Mai | ||
| Willms | Sanders |