Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wegen Unterlassen der Prüfung des minder schweren Falls (§29a BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/96
Datum
15.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf. Das Landgericht hat in mehreren Fällen nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach §29a Abs.2 BtMG vorliegt, obwohl es §31 BtMG als Strafmilderungsgrund anwendete. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung, unter anderem zur Strafrahmenbestimmung und zur Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Gericht einen Strafmilderungsgrund nach §31 BtMG zugunsten der Beschuldigten in Betracht gezogen, muss es zuvor prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach §29a Abs.2 BtMG vorliegt.

2

Die Prüfung des minder schweren Falls ist eine eigenständige, einzelfallbezogene Entscheidung, die bei geringen THC-Mengen nicht ohne Weiteres unterbleiben darf.

3

Eine Strafrahmenmilderung nach §31 BtMG in Verbindung mit §49 Abs.2 StGB kommt erst in Betracht, nachdem über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines minder schweren Falls entschieden ist.

4

Bei festgestellter langjähriger Rauschgiftabhängigkeit hat das Gericht im Rechtsfolgenausspruch auch die Möglichkeit und Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 44/96 vom 15. Februar 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, am 15. Februar 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldsprach keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand. In den Fällen 2 bis 4, 6 und 8 hat das Landgericht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegen könnte. Das aber wäre erforderlich gewesen, da das Landgericht der Angeklagten den vertypen Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugute hielt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 6, 7, 8) und die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der THC-Mengen zwischen 2,5 g und 7,5 g in den Einzelfällen jedenfalls nicht fernlag. Auch ist nicht erkennbar, warum im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen im Fall 5 ein minder schwerer Fall (3,5 g THC) bejaht wurde.

Eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB kommt erst in Betracht, wenn ein minder schwerer Fall abgelehnt oder aber ohne Verbrauch des § 31 BtMG bejaht wird (vgl. zur Prüfungsreihenfolge Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 50 Rdn. 2, 2b).

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, a) auch im Übrigen die Strafrahmen zutreffend zu bestimmen (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts);

b) die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen, denn nach den bisherigen Feststellungen ist die Angeklagte seit Jahren rauschgiftsüchtig (BGHSt 37, 5, 6).

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