Revision verworfen: Hinweisspflicht, Protokollberichtigung und Gutachtenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/58
- Datum
- 06.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis des Vorsitzenden nach § 265 Abs. 1 StPO über eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ist nur dann prozessfehlerhaft, wenn durch dessen Unterbleiben eine andere Verteidigungsstrategie möglich und dem Angeklagten dadurch ein Verteidigungsnachteil entstanden ist.
Hat der Verteidiger im Plädoyer eine Verurteilung wegen eines milderen Tatbestands zur Grundlage der Verteidigung gemacht, schließt dies in der Regel die Annahme aus, der fehlende Hinweis habe die Verteidigung beeinträchtigt.
Urkundspersonen sind verpflichtet, das Sitzungsprotokoll von Amts wegen zu berichtigen und zu ergänzen; solche Berichtigungen sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern sie nicht einer vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge den Boden entziehen.
Ein Antrag auf Einholung eines zusätzlichen gerichtsmedizinischen Gutachtens kann zurückgewiesen werden, wenn eine fachkundige, vorläufige Untersuchung durch einen sachkundigen Arzt ergibt, dass Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit nicht vorliegen und somit die Voraussetzungen für ein weiteres Gutachten entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 6. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████████ Karl-Heinz ██████████, geboren am ██████████, wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Februar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 7. Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, von denen einer gemeinschaftlich ausgeführt worden ist, zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Die Revision behauptet, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, dass er im Falle [REDACTED] statt wegen Raubes, den ihm der Eröffnungsbeschluss zur Last legt, wegen Diebstahls verurteilt werden könne. Das trifft allerdings nach der Sitzungsniederschrift zu. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Der Staatsanwalt hat in seinem Schlussvortrag im Fall [REDACTED] eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen Rückfalldiebstahls beantragt. Dazu hat der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift wie folgt Stellung genommen:
"Der Verteidiger des Angeklagten Tegen beantragte, den Angeklagten im Fall Ludwig entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu verurteilen, im Übrigen schloss er sich den Anträgen des Staatsanwalts zur Schuldfrage an und beantragte, den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, keine Sicherungsverwahrung zu verhängen und dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen."
Eine andere Verteidigung wäre dem Angeklagten auch bei dem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht möglich gewesen. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte eine geringere Einzelsstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens erreichen können, geht fehl; denn der Verteidiger hat eine Verurteilung wegen Diebstahls statt wegen Raubes zur Grundlage seiner Verteidigung gemacht und eine mildere Beurteilung, als sie der Staatsanwalt vorgenommen hatte, erbeten. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, dass der fehlende Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigungsmöglichkeit in irgend einer Hinsicht beeinträchtigt haben kann.
Die Ansicht der Revision, das Protokoll sei in der vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten ergänzten Fassung nicht maßgebend, ist unrichtig. Die Urkundspersonen sind vielmehr verpflichtet, von Amts wegen das Protokoll zu berichtigen und zu ergänzen, wenn sie feststellen, dass ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Solche Änderungen sind nur dann nicht vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie einer von dem Beschwerdeführer erhobenen Rüge den Boden entziehen (BGHSt 2, 125). Das ist hier nicht der Fall, weil die Ergänzung des Protokolls am 11. Februar 1959 stattgefunden hat, die Revisionsbegründung jedoch erst am 5. Juni 1959 bei Gericht eingegangen ist.
2.
Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Antrag auf gerichtsmedizinische Untersuchung des Angeklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgelehnt hat. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Der Verteidiger trug in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift vor:
"Aus der Tatsache, dass der Angeklagte Tegen, der in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen ist und eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat, erstmals nach seinen fünf Verwundungen, von denen eine eine Kleinhirnverletzung durch Granatsplitter darstellte, und seiner Verschüttung strafällig geworden ist, aus der weiteren Tatsache, dass diese bisherige Strafälligkeit periodenweise aufgetreten ist, wobei sich Tegen im Wesentlichen jeweils von anderen leiten ließ, und schließlich aus der Tatsache, dass Tegen heute noch als Verletzungsfolge unter ständigen Kopfschmerzen zu leiden hat, ergibt sich im Rahmen der Gesamtpersönlichkeitsbeurteilung, dass auf Grund der damaligen Verletzungen eine krankheitsbedingte Enthemmung festzustellen ist, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Tegen zumindest im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beeinflusst, bzw. beeinflussen könnte."
Der Verteidiger beantragte deshalb:
"Die Erholung eines Sachverständigengutachtens seitens des gerichtsmedizinischen Instituts, in dem auch berücksichtigt werden wolle, dass die Mutter bereits unter Bewusstseinsspaltung gelitten hat."
Die Strafkammer unterbrach daraufhin die Verhandlung für 1 1/2 Stunden und ließ den Angeklagten während dieser Zeit durch den Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Gerweck untersuchen. Er erstattete dann sein Gutachten dahin,
"dass weder nach der Familiengeschichte des Angeklagten Tegen, noch nach seiner persönlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der geringste Anhaltspunkt für eine Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorliegt, dass vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann."
Nunmehr verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluss:
"Der Beweisantrag auf Untersuchung des Angeklagten Tegen durch das 'Gerichtsmedizinische Institut' wird abgelehnt, weil durch das Gutachten des Landgerichtsarztes OMR Dr. Gerweck, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ist, sowie als Arzt in einem Hirnverletztenheim tätig war, das Gegenteil der behaupteten Tatsache (krankheitsbedingte Enthemmung durch Hirnverletzung) erwiesen ist."
Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dr. Gerweck mag im eigentlichen Sinne Facharzt nur für Psychiatrie sein. Seine Sachkunde auf diesem Gebiet und seine Tätigkeit in einem Hirnverletztenheim setzen ihn jedoch zweifellos instand, zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten durch eine Hirnverletzung überhaupt in Betracht kommt. Das hat er verneint. Auch der Verteidiger hat nicht behauptet, dass der Angeklagte Verletzungen erlitten habe, die erfahrungsgemäß Charakterveränderungen herbeiführen. Nach seiner Angabe ist vielmehr nur eine Verletzung des Kleinhirns eingetreten, also eines selbständigen Hirnteils, dessen Aufgabe es ist, das Gleichgewicht zu erhalten. Dass sich hieraus Störungen ergeben haben, hat er ebenfalls nicht behauptet.
II. Sachbeschwerde
Sie ist offensichtlich unbegründet. Auch die Revision trägt hierzu nichts Näheres vor. Eine weitere Erörterung erübrigt sich deshalb.
| Dr. Geier | Werner | Dr. Faller | |||
| Dr. Peetz | Fischer |