Parteiverrat (§ 356 StGB): Pflichtwidrigkeit bei Gläubigerberatung nach Treuhandtätigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/58
- Datum
- 28.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Direktorium und das Präsidium eines Landgerichts müssen nicht gesondert tagen; erforderlich ist jedoch eine getrennte Beschlussfassung durch getrennte Abstimmung der jeweils zuständigen Organe.
§ 64 Abs. 3 GVG ist dahin auszulegen, dass zum Präsidium nicht zusätzlich Landgerichtsdirektoren gewählt werden dürfen; wählbare „Mitglieder“ sind die planmäßigen Richter ohne Präsident und Direktoren.
Beruht eine nicht vorschriftsmäßige Bildung des Präsidiums auf einer letztlich unrichtigen, aber vertretbaren Auslegung einer nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung, sind die darauf beruhenden Beschlüsse über Geschäftsverteilung und Kammerbesetzung nicht ohne Weiteres nichtig; ein absoluter Revisionsgrund wegen vorschriftswidriger Besetzung liegt dann nicht schlechthin vor.
Eine treuhänderische Doppelstellung berechtigt nicht, die Interessen eines Teils einseitig gegen den anderen wahrzunehmen; ob Parteiverrat vorliegt, hängt jedoch vom konkreten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in derselben Rechtssache ab.
Die Verneinung eines Verbotsirrtums darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die mit unzutreffenden Annahmen zum Umfang der Pflichtwidrigkeit oder zur Grundlage einer etwaigen Rechtspflichtverletzung verknüpft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. März 1958
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
GVG § 62 Abs. 2 Satz 2 Das Präsidium des Landgerichts und das Direktorium brauchen nicht gesondert zu tagen; sie müssen aber getrennt abstimmen.
GVG § 64 Abs. 3 a) Es ist nicht zulässig, einen Direktor in das Präsidium zu wählen. b) Das Dienstalter der Richter ist gültig bestimmt, soweit die Bestimmung auf der Verordnung des Württembergisch-Badischen Justizministeriums über das richterliche Dienstalter vom 16. November 1950 (Amtsblatt 106) beruht.
StPO § 338 Nr. 1, StPO § 351 Nr. 1 Beruht es auf letzlich irriger, aber vertretbarer Auslegung einer nicht eindeutigen Gesetzesbestimmung, dass das Präsidium eines Landgerichts nicht vorschriftsmäßig gebildet wird, so sind dessen Beschlüsse über die Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern nicht ohne weiteres ungültig; die Kammern sind nicht schlechthin vorschriftswidrig besetzt.
BGH, Urt. v. 28. November 1958 – 1 StR 449/58 (Stuttgart)
1 StR 449/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hans ███ aus ███, geboren am ████ in █████, wegen Parteiverrats hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1958 auf die Verhandlung vom 25. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Peatz Bundesrichter
Verner Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Hibner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
C██████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Aufklärungsrügen können auf sich beruhen, weil das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben wird.
2. Die Revision beanstandet die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer. Sie hält die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG der Staatsanwaltschaft eingeräumte Befugnis, durch Erhebung der Anklage zum Landgericht die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, für grundgesetzwidrig (Art. 101 GG).
Dieser Rechtsansicht ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGHSt 9, 367 und NJW 1958, 918 Nr. 14).
3. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte Landgerichtsdirektor Dr. ███████. Dieser war zum Vorsitzenden der Strafkammer in der „Sitzung des Präsidiums und der Direktoren“ vom 7. Dezember 1957 bestellt worden. Die Revision rügt dies, indes zu Unrecht.
a) Unzutreffend ist ihre Behauptung, es habe entgegen § 62 Abs. 2 GVG nicht das Direktorium allein, sondern zusammen mit ihm das Präsidium des Landgerichts den Kammervorsitz zugeteilt.
Nach der Niederschrift über die erwähnte Sitzung vom 7. Dezember 1957 enthielt sich der einzige dem Präsidium angehörende Landgerichtsrat insoweit „einer Stellungnahme und Entscheidung“. Der Beschluss über die Verteilung des Kammervorsitzes „erging seitens der Direktoren“.
b) Richtig ist, dass „die Direktorenversammlung nicht abgesondert getagt hat“. Das schreibt das Gesetz jedoch nicht vor, weder ausdrücklich noch sinngemäß; insbesondere gelten die Vorschriften des GVG über die Beratung und Abstimmung (§§ 192 ff.) nach Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang nur für die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren über eine bestimmte Rechtssache; auf die Behandlung von Fragen gerichtlicher Selbstverwaltung sind sie nicht ohne weiteres anwendbar. Das Verfahren dafür ist nicht im Einzelnen geregelt und somit dem eigenen pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Selbstverwaltungskörpers überlassen.
Die Entscheidung über die Errichtung und Besetzung der Abteilungen des Landgerichts liegt nicht in einer Hand; das Gesetz weist sie verschiedenen Stellen zu. Andererseits steht keine Besetzungsfrage für sich allein, zumal nicht die Verteilung des Kammervorsitzes durch das Direktorium. Andere Fragen schließen sich an, z. B. der Stellvertretung des Vorsitzenden, die Bestimmung der Beisitzer und die Zuweisung der Dienstgeschäfte an die Kammer. Wieder andere liegen ihr voraus, wie die Bestellung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen und des Untersuchungsrichters (§§ 68, 61 Abs. 1 GVG; § 7 Abs. 4 VO vom 20. März 1935), der Anschluss des Landgerichtspräsidenten an eine Kammer (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GVG) oder die Frage, ob der Vorsitz in der kleinen und in einer etwaigen auswärtigen Strafkammer einem Landgerichtsdirektor oder einem Landgerichtsrat (Amtsgerichtsrat) übertragen werden soll (§ 62 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 2 Satz 2 GVG). Dieser Sachzusammenhang schließt es aus, dass die verschiedenen zuständigen Stellen nebeneinander herarbeiten; sie sind auf Zusammenarbeit angewiesen. Die Vielfalt und die notwendig auch persönliche Art der Umstände, die dabei zu berücksichtigen sind, kann es ratsam und durchaus zweckentsprechend erscheinen lassen, dass die gerichtlichen Selbstverwaltungskörper die Fragen gemeinsam erörtern. Das Gesetz verbietet das nicht. Ihm ist genügt, wenn das zuständige Organ die Entscheidung trifft. Das ist hier geschehen.
Diese Rechtsauffassung liegt schon den (nicht veröffentlichten) Urteilen des Senats 1 StR 371/55 vom 20. Dezember 1955 und 1 StR 17/58 vom 25. Februar 1958 zugrunde.
4. Die beisitzenden Richter der einzelnen Kammern bestimmte das Präsidium in der Sitzung vom 14. Dezember 1957. Die Revision rügt, dass der Sitzung die dem Präsidium nicht angehörenden Landgerichtsdirektoren „informationshalber“ zugezogen worden waren. Diese Beanstandung ist nach den Ausführungen zu I 3 b) unbegründet. Mit Recht weist der Landgerichtspräsident in seiner dienstlichen Äußerung darauf hin, dass sich der Geschäftsverteilungsplan ohne Anhörung der Kammervorsitzenden kaum sachgerecht aufstellen lässt.
5. Für das Präsidium des Landgerichts Stuttgart gilt § 64 Abs. 3 GVG. Die Revision rügt, die Vorschrift sei fehlerhaft angewendet worden und die Strafkammer auch aus diesem Grunde nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die Beanstandung bleibt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.
a) Schon der Begründung folgt der Senat insoweit nicht, als diese dahin geht, dass das Präsidium durch den Landgerichtspräsidenten und seinen ständigen Vertreter hatte durch die acht lebensältesten Direktoren anstatt durch die acht dienstältesten gebildet werden müssen.
Die Revision widerspricht sich hier selbst; sie behauptet einmal, es sei bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung des Jahres 1958 das Dienstalter einer Anzahl der beim Landgericht bestellten Direktoren nicht festgesetzt gewesen, und zum anderen, das Dienstalter aller Direktoren sei im November 1957 festgesetzt worden. Der Vortrag ist insoweit schon aus diesem Grunde unbeachtlich.
Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten hat das Justizministerium des Landes das Dienstalter für alle Landgerichtsdirektoren „noch im Dezember 1957“ bestimmt. Die hiernach acht dienstältesten Direktoren haben an den Sitzungen des Präsidiums vom 7. und 14. Dezember 1957 als dessen Mitglieder teilgenommen. Soweit die Revision etwa beanstandet, dass für die Maßnahme des Justizministeriums keine Rechtsgrundlage bestand, weil sie bloß auf einer Verwaltungsanordnung des „Württemberg-Badischen Justizministers“ beruht, der Verordnung über das richterliche Dienstalter vom 16. November 1950 (Amtsblatt 106), übersieht sie, dass die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters eines Beamten ihrem Wesen nach eine Angelegenheit der Verwaltung ist und daher von selbst, ohne besondere gesetzliche Bestimmung, in die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde fällt. Tatsächlich bestehen und bestanden für den höheren Dienst keine derartigen gesetzlichen Vorschriften (Richtlinien der Reichsregierung zur Regelung des allgemeinen Dienstalters vom 16. September 1922 i. d. F. v. 14. November 1928, RGBL. I 464 und 474; Richtlinien der Bundesregierung vom 17. Oktober 1957, GMBl. 581; AV RJM vom 9. Dezember 1938, DJ 1938, 1972).
Soweit die Revision die Verordnung des Württemberg-Badischen Justizministeriums vom 16. November 1950 als willkürlich beanstandet, weil sie nur Richtern in „Eingangsstellen“, dagegen nicht solchen in „Beförderungsstellen“ die Dienstzeit vor dem 8. Mai 1945 anzurechnen zulasse, fehlt ihr die Grundlage. Für beide Arten von Stelleninhabern ist gleichermßen bestimmt, dass das Dienstalter insoweit zu verkürzen ist, als der Beamte es vorzugsweise seinem Eintreten für den Nationalsozialismus verdankt (§§ 3, 4). Keine Willkür liegt darin, dass die Verordnung bei Richtern, die früher außerhalb Badens und Württembergs tätig waren, die Neufestsetzung des Dienstalters (im Sinne einer Verbesserung oder Verkürzung) vorschreibt, wenn das frühere Dienstalter nicht den in Württemberg oder Baden „üblichen Anstellungs- und Beförderungsverhältnissen“ entspricht. Die Vorschrift will eine ungerechte Zurücksetzung der landeseingesessenen Richter verhindern und dient somit einem berechtigten Anliegen.
b) Dagegen beanstandet die Revision die Zuwahl von Landgerichtsdirektoren anstatt von Landgerichtsräten zum Präsidium an sich mit Recht als unzulässig.
Im Falle des § 64 Abs. 3 GVG wird das Präsidium durch den Landgerichtspräsidenten, seinen ständigen Vertreter, „die acht dienst- oder lebensältesten Landgerichtsdirektoren“ und drei Mitglieder gebildet, „die von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden“. Für sich allein betrachtet gibt dieser Gesetzeswortlaut freilich dem Zweifel Raum, ob unter den „Mitgliedern“ alle Richter des Landgerichts zu verstehen sind oder nur diejenigen, die ihm außer dem Präsidenten und den Direktoren planmäßig angehören. Der Sprachgebrauch des Gesetzes ist nicht einheitlich; es verwendet den Ausdruck in verschiedenem Sinne. Immerhin lässt sich erkennen, dass es in den Kreis der „Mitglieder“ den Landgerichtspräsidenten und die Landgerichtsdirektoren nicht einbezogen wissen will, wenn es sie aus ihm hervorhebt und die einen den anderen gegenüberstellt (RGSt 36, 379). So liegt es im § 64 Abs. 3 GVG. Unter den wählbaren „Mitgliedern“ sind hier nur die planmäßigen Richter des Landgerichts ohne den Präsidenten und die Direktoren zu verstehen.
Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigen das. Diese geht zurück auf § 64 GVG i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1922 (RGBL. I 451). Dort war für Landgerichte mit mehr als sechs Direktoren in ähnlicher Weise folgendes bestimmt:
„Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 2), fünf weitere Direktoren und zwei Mitglieder gebildet. Die Direktoren werden von der Gesamtheit der Direktoren, die Mitglieder von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt.“
Bei Wiedereinführung der Präsidialverfassung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) kehrte der Regierungsentwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 1. Wahlperiode 1949 Nr. 530, Anlage I Art. 1 Abschn. I Nr. 30, § 64 Abs. 2) zu jener Regelung nicht zurück. Dagegen nahm der Bundesrat den Gedanken wieder auf. Er schlug vor, bei großen Landgerichten mit mehr als zehn Direktoren das Präsidium durch Wahl zu bilden. Allein der Landgerichtspräsident und sein ständiger Vertreter sollten ihm von Gesetzes wegen als geborene Mitglieder angehören. Im Übrigen war vorgesehen, neun weitere Landgerichtsdirektoren „von der Gesamtheit der Direktoren“ und zwei Mitglieder „von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts“ wählen zu lassen (Anlage II zu der vorerwähnten BT-Drucks.).
Im Rechtsausschuss des Bundestages erhielt die Vorschrift dann die Fassung, die Gesetz geworden ist (Verhandlungen des (23.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestags über das Rechtsvereinheitlichungsgesetz, Ausschuss-Drucksache Nr. 1; BT-Drucks. 1. Wahlperiode 1949 Nr. 1138).
Danach ist die ursprünglich vorgesehene Wahl zum Präsidium nur für die „Mitglieder“ des Landgerichts beibehalten; die Wahl der Landgerichtsdirektoren ist durch eine andere Ordnung, nach dem Dienst- und dem Lebensalter, ersetzt. Die Regelung dient augenscheinlich der Vereinfachung und ist abschließend. Sie begrenzt zugleich die Zahl der Direktoren, die in das Präsidium berufen sind. Die Zuwahl von weiteren Direktoren zum Präsidium ist nicht zulässig. Sie würde dort zu Gewichtsverschiebungen führen, unter Umständen sogar bewirken, dass andere planmäßige Richter des Landgerichts überhaupt nicht im Präsidium vertreten wären. Das widerspräche der Absicht des Gesetzes, das ihnen Einfluss auf die Geschäftsverteilung und das Recht der Mitsprache bei der Besetzung der Kammern einräumen will. Es sichert ihnen zu diesem Zweck Sitz und Stimme im Präsidium, und zwar gerade für Mitglieder aus ihren eigenen Reihen. Durch diese, und nicht durch andere Angehörige des Landgerichts, sollen sie im Präsidium zu Worte kommen. Darum sind sie in diesem umso stärker zur Mitwirkung herangezogen, je größer ihre Anzahl ist und je höhere Bedeutung die Gerichtsbehörde hat, der sie angehören (§ 22a, § 64 Abs. 2 und 3, §§ 117, 131 GVG). Dem Anliegen des Gesetzes entspräche es nicht, wenn ihre Stimme im Präsidium bei Zuwahl von Direktoren zurückgedrängt oder ganz ausgeschaltet würde. Auch träte dann zu § 63 GVG eine Unstimmigkeit ein; denn zum Präsidium des Oberlandesgerichts sind, obschon § 64 Abs. 3 GVG entsprechend gilt, „stets die beiden ältesten Mitglieder des Gerichts“ zuzuziehen.
Allerdings führt die Regelung des § 64 Abs. 3 GVG, wie sie der Senat versteht, zu der Unstimmigkeit, dass die dem Präsidium nicht angehörenden Landgerichtsdirektoren dort von nahezu jedem Einfluss ausgeschaltet sind. Weder dürfen sie an seinen Beschlüssen mitwirken, noch haben sie überhaupt Einfluss auf seine Zusammensetzung, da sie nicht einmal wahlberechtigt sind. Diese Zurücksetzung vor den übrigen Mitgliedern des Landgerichts, denen ausnahmslos entweder Sitz und Stimme selbst oder durch die Wahlberechtigung wenigstens die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Präsidiums eingeräumt ist, wird indes hingenommen werden müssen; sie ergibt sich zwangsläufig daraus, dass das Gesetz bei der Bildung des Präsidiums im Falle des § 64 Abs. 3 GVG verschiedene Grundsätze anwendet. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass die Gegenmeinung an diese Unausgeglichenheit als einen Grund zu ihrer inneren Rechtfertigung anknüpfen kann, so dass es sich verbietet, gegen ein Landgericht, das sie bisher vertrat, den Vorwurf zu erheben, es habe gegen den erkennbaren Sinn des Gesetzes verstoßen.
In das Präsidium beim Landgericht Stuttgart waren zwei Landgerichtsdirektoren und ein Landgerichtsrat zugewählt worden. Diese wirkten an dem Beschluss über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern für das Jahr 1958 mit. Sonach hat den Beschluss ein Präsidium gefasst, das nicht vorschriftsmäßig gebildet war. Dennoch ist er nicht null und nichtig. Eine solche Folge mag angenommen werden müssen, wenn der Gesetzesverstoß klar zu Tage liegt. So steht es hier nicht. Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 GVG ist nicht eindeutig. Sie wird auch offenbar nicht einheitlich gehandhabt. Die Auslegung, die ihr das Präsidium des Landgerichts Stuttgart gegeben hat, ist rechtlich möglich und nicht ohne vernünftigen Sinn. Müsste jedoch in einem solchen Zweifelsfalle, wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des landgerichtlichen Präsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig und die auf ihnen beruhende Besetzung der Kammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechtspflege schwer gestört und die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt werden; es könnte dann geradezu ein Zustand vorübergehender Rechtsverwirrung eintreten, etwa wenn unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs oder zwischen diesen und den Zivilsenaten streitig würde, wie die Vorschrift auszulegen ist. Unmöglich kann das Rechtsleben so weittragende Folgen bloß um eines rechtlichen Zweifels willen auf sich nehmen. Diente dieser freilich hintergründigen Erwägungen nur zum Vorwand, auf die Gestaltung des Präsidiums und so auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sachfremden Einfluss zu gewinnen, so könnte es anders liegen. Aber davon ist hier keine Rede.
Die Präsidialverfassung ist den Gerichten gegeben, um die Rechtspflege vor willkürlichen Eingriffen der Staatsmacht zu schützen. Die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Rechtsprechungskörper sind in die Hand unabhängiger Richter selbst gelegt, um zu verhindern, dass die Regierungsgewalt sich die Rechtsprechung gefügig macht, und um zu gewährleisten, dass Richter unparteiisch urteilen, die allein dem Gesetz, dem Gewissen und der Gerechtigkeit verpflichtet sind. Diesem Anliegen läuft es nicht zuwider, wie das Präsidium des Landgerichts Stuttgart den § 64 Abs. 3 GVG verstanden hat. Seine Art der Handhabung hatte vielmehr den Sinn, der Vorschrift zu genügen, und nicht, das Gesetz zu biegen oder es zu unterlaufen.
Ähnlich hat der Bundesgerichtshof den Angeklagten nicht als seinem gesetzlichen Richter entzogen erachtet, wenn er infolge irriger Auslegung des Geschäftsverteilungsplans von einer anderen als der zuständigen Kammer abgeurteilt wurde (BGHSt 11, 106). Das Bundesverfassungsgericht hat Beschlüsse des Bundestags weder deswegen für unwirksam angesehen, weil sie unter Mitwirkung einer später für verfassungswidrig erklärten Partei zustande gekommen waren, noch aus dem Grunde, weil sie sodann ohne die (ihrer Mandate von Anfang an für verlustig erklärten) Abgeordneten der Partei beschlossen wurden (BVerfGE 2, 1, 78).
Hier kommt hinzu, dass der Beschluss einstimmig erging. Schon nach diesem Stimmenverhältnis kann ausgeschlossen werden, dass er anders gefasst worden wäre, wenn an Stelle der beiden zugewählten Direktoren zwei Landgerichtsräte gestimmt hätten; denn ihm ging eine eingehende Aussprache voraus.
Die Strafkammer kann daher nicht als derart vorschriftswidrig besetzt gelten, dass das Urteil deswegen aufgehoben werden müsste (§ 338 Nr. 1 StPO).
II. Sachrüge
Diese greift durch.
Der Angeklagte bemühte sich zunächst für die Kommanditgesellschaft Zimmermann in deren Konkurs um einen Zwangsvergleich mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern, brachte ihn auch zustande. Er trat ferner als Treuhänder des Kaufmanns W████████ auf, der sich verpflichtete, für die Erfüllung des Vergleichs einzustehen. Später überwarf sich der Beschwerdeführer mit beiden und beriet die Hauptgläubigerin, die „█████████ A.G.“, wegen der Beitreibung eines Restes ihrer Forderung aus dem Zwangsvergleich gegen die Gemeinschuldnerin und W████████.
In diesem Sachverhalt sieht die Strafkammer an sich mit Recht den äußeren Tatbestand des § 356 StGB verwirklicht. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer (wie das Landgericht meint) Treuhänder allein des Vergleichsgaranten, Kaufmann W████████, oder (wie die Revision meint) als Verwalter der Vergleichsgarantiesumme zugleich Treuhänder der Gläubiger war. Eine solche Doppelstellung ermächtigt nicht, die Interessen eines Teiles einseitig gegen den anderen zu vertreten.
a) Die Strafkammer hat jedoch den Umfang der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht zutreffend beurteilt.
Wie sie mit Recht annimmt, hatte er sich der Hauptgläubigerin dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er aus der Garantiesumme den Betrag, der später zu ihrer vergleichsmäßigen Befriedigung fehlte, ohne ihr Wissen an W████████ zurückzahlte. Der Senat kann jedoch dem Landgericht darin nicht beipflichten, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig handelte, als er der █████████ A.G. den ihr bis dahin namentlich unbekannten Kaufmann W████████ als denjenigen bezeichnete, der für die Erfüllung des Zwangsvergleichs einzustehen hatte. Dazu war er vielmehr kraft seiner treuhänderischen Stellung bei entsprechender Anfrage der █████████ A.G. verpflichtet gewesen. Er tat dies auch nur, um die Ersatzpflicht von sich abzuwenden. Das eigene Interesse brauchte er aber vor dem seiner früheren Auftraggeber nicht zurückzustellen. Insbesondere war er nicht etwa genötigt, sich auf den Rückgriff gegen sie verweisen zu lassen und zunächst die Forderung der █████████ A.G. selbst zu bezahlen.
Ebensowenig pflichtwidrig handelte er, als er der Hauptgläubigerin einen Anwalt benannte, der für sie gerichtliche Maßnahmen gegen die Zwangsvergleichsschuldnerin ergreifen sollte; denn dadurch diente er dem Gegner seiner früheren Auftraggeber nicht schon in der Rechtssache selbst.
Wohl aber tat er dies durch rechtlichen Ratschlag und durch Unterrichtung des von ihm der █████████ A.G. empfohlenen Anwalts über den Sachverhalt; denn insoweit handelte er nicht außerhalb, sondern gerade vermöge seines Berufes als Rechtsanwalt (BGH 1 StR 298/58 vom 14. Oktober 1958, zum Abdruck bestimmt). Inwieweit dies geschah, wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der Aufklärungsrügen der Revision neu zu prüfen haben.
b) Das Landgericht hat für widerlegt erachtet, dass der Angeklagte über das Unerlaubte seines Verhaltens irrte. Diese Überzeugung kann indes schon von der unzutreffenden Beurteilung des Umfangs seiner Pflichtwidrigkeit beeinflusst sein. Ferner schließt die Begründung, dass es „schon an der Grundlage für die Annahme einer solch weitgehenden doppelseitigen Treuhandschaft“ fehle, aus der der Angeklagte die Berechtigung zu seinem Vorgehen herleitet, nicht aus, dass er darüber irrte. Unrichtig ist sodann die Erwägung, seine Schadensersatzpflicht gegenüber der █████████ A.G. habe „unabhängig vom Vorliegen einer doppelseitigen Treuhand“ bestanden. Vielmehr konnte sie überhaupt nur durch Verletzung einer ursprünglichen (treuhänderischen) Rechtspflicht gegenüber den Konkursgläubigern entstehen, wie die Revision mit Recht bemerkt. Die Frage des Verbotsirrtums wird schließlich noch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, dass der Angeklagte bei der Beratung der Hauptgläubigerin zugleich weitgehend eigene Interessen verfolgte (BGH 1 StR 298/58 vom 14. Oktober 1958, wie oben angeführt).
c) Zur Strafzumessung ist die Erwägung zu beanstanden, dass der Angeklagte „die nachteiligen Folgen einer Situation, an deren Entstehung er schuldhaft mitgewirkt hatte, allein auf seine Mandanten“ abschob. Diese waren der Hauptgläubigerin aus dem Zwangsvergleich ohnehin zur Zahlung verpflichtet.
d) Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird gegebenenfalls zu prüfen sein.
Zur Verweisung an ein anderes Landgericht liegt kein Anlass vor.
Bundesrichter Dr. Peetz ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Justizangestellter | Dr. Geier | Martin | |||
| Werner | Hibner |