Revision verworfen: Tatmehrheit statt fortgesetzte Tat bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/53
- Datum
- 06.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Straftaten auf geschlechtlichem Gebiet ist die Frage des Gesamtvorsatzes zurückhaltend zu beurteilen; die tatrichterliche Würdigung ist maßgeblich.
Gesamtvorsatz setzt Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, Gleichartigkeit der Begehungsform sowie den Willen und die Vorstellung des Täters voraus, durch eine Reihe gleichartiger Einzelhandlungen einen in den Umrissen feststehenden Gesamterfolg herbeizuführen.
Eine fortgesetzte Tat liegt nur vor, wenn der Täter bereits bei Begehung der früheren Tat zur Ausführung der nachfolgenden Taten entschlossen war und einen zeitlich hinreichend begrenzten Gesamterfolg vor Augen hatte; fehlt dies, ist Tatmehrheit anzunehmen.
Die Annahme von Tatmehrheit ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Tatrichters ergibt, dass jede einzelne Tat aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses begangen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 2. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Textilhändler Karl ███ aus ██, geboren am ███ ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Peetz als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt: für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 2. Juni 1953 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
wie die Sitzungsniederschrift ergibt, gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass die Anwendung des § 74 StGB auf die Tathandlungen in Betracht komme. Diese Verfahrensvorschrift ist also beachtet worden.
Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen und mit Kindern enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß; auch im Übrigen ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden:
Besonderer Erörterung bedarf nur die Annahme von Tatmehrheit nach § 74 StGB statt einer fortgesetzten Tat. Eine fortgesetzte Handlung ist nicht zu bejahen.
Aber auch diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
Bei Straftaten auf geschlechtlichem Gebiet ist die Frage des etwaigen Gesamtvorsatzes mit Zurückhaltung zu beurteilen, wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 2, 163, 167 näher ausgeführt hat. Die Einzelheiten müssen der Würdigung durch den Tatrichter überlassen bleiben.
Gesamtvorsatz setzt Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, der Begehungsform und außerdem den Willen und die Vorstellung des Täters voraus, einen bestimmten, im Voraus in den Umrissen feststehenden Gesamterfolg durch eine Reihe gleichartiger Einzelhandlungen herbeizuführen, die im Wesentlichen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, von vornherein festliegen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167).
Die Gründe, aus denen das Landgericht hier mehrere selbständige Taten annimmt, sind zwar missverständlich, soweit es im Urteil ausführt, der Angeklagte habe die Einzelhandlungen jeweils nur bei sich bietender Gelegenheit ausüben können und daher stets einen neuen Tatentschluss fassen müssen.
Auch bei fortgesetzter Tat kommen dann neue Tatentschlüsse in Betracht, wenn der Täter sein Verhalten den wechselnden äußeren Umständen anpasst. Das Landgericht führt aber weiter aus, die Annahme einer fortgesetzten Tat hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Angeklagte bei Verübung der früheren schon zur Ausführung der nachfolgenden weiteren Taten entschlossen gewesen wäre; auch fehle es an der zeitlichen Begrenzung, also an der Vorstellung eines in zeitlicher Hinsicht hinreichend begrenzten Gesamterfolgs. Daraus geht deutlich die tatrichterliche Überzeugung hervor, dass der Angeklagte zwar längere Zeit hindurch an seiner Pflegetochter und dem anderen Mädchen unsittliche Handlungen verübt hat, dass er aber jede Tat auf Grund eines bei sich bietender Gelegenheit neu gefassten Vorsatzes verübt hat.
Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Mantel Dr. Peetz Bérehner
| Dr. Jagusch | |
| Glanzmann |