Revision verworfen: Verurteilung wegen Nichtanzeige eines Münzverbrechens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/51
- Datum
- 23.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafbarkeit nach §139 StGB genügt die glaubhafte Kenntnis davon, dass ein Münzverbrechen noch geplant oder fortbestehend ist; ein bereits begonnener Versuch ist hierfür nicht erforderlich.
Die Annahme, ein Zeuge sei im Sinne des §60 Nr.3 StPO nicht teilnahmeverdächtig und könne vereidigt werden, kann auf einer würdigen Gesamtbetrachtung der Umstände beruhen und ist revisionsrechtlich nur bei offenkundiger Willkür zu beanstanden.
Die Verletzung rein ordnungsrechtlicher Vorschriften der StPO (z. B. §§57, 69 Abs.1 S.2 StPO) begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Die Belehrung eines tatverdächtigen Zeugen nach §55 Abs.2 StPO dient dem Schutzinteresse des Zeugen; der Angeklagte kann sich nicht zu dessen Gunsten auf die Unterlassung dieser Belehrung berufen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg I, 7. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ivan B. aus ███, geboren am ███ in ████, wegen Nichtanzeige eines Münzverbrechens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hiantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg I vom 7. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nichtanzeige eines ferneren Münzverbrechens nach § 139 StGB verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
§ 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die 71-jährige ██, der der Angeklagte das Päckchen mit den Druckplatten in Verwahrung gegeben hatte, dessen Inhalt nicht gekannt. Diese Überzeugung gründet sich auf die Würdigung aller festgestellten Umstände. Weder die Lebenserfahrung noch die Denkgesetze schließen sie aus. Das Landgericht durfte die Zeugin ██ also für nicht teilnahmeverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 halten und sie vereidigen.
§ 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung kann die Revision nicht begründen.
Nach § 55 Abs. 2 StPO ist ein tatverdächtiger Zeuge über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zwar zu belehren. Die Belehrung dient nach dem Gesetz aber nur dem berechtigten Interesse des Zeugen, der nicht gezwungen werden soll, sich unter Umständen bei Erfüllung seiner Zeugnispflicht selbst zu belasten. Der Angeklagte kann sich auf diese Vorschrift dagegen nicht berufen, RGSt 1, 39.
Die Nichtbeachtung des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, einer bloßen Ordnungsvorschrift, vermag die Revision nicht zu begründen, wie die Rechtsprechung seit jeher annimmt (RGSt 6, 267 zum § 68 a.F. StPO und die bei Löwe-Rosenberg § 69 angegebenen Entscheidungen).
Im Übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift, dass die Zeugin ██ ████ nach dem Vorbringen der Revision die „Freundin des Angeklagten“ der Hauptverhandlung zumindest zum großen Teil beigewohnt hat und erst am Schluss der Beweisaufnahme vernommen worden ist. Daraus ergibt sich, dass sie die Person des Beschuldigten und den Gegenstand der Untersuchung in wesentlichen Zügen gekannt hat. Das Urteil würde daher auf den etwaigen Verstoß nicht beruhen.
Auch § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Zeugin ██████ hat, wie das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 29. November 1950 ergibt, bei der polizeilichen Vernehmung nicht zugegeben, dass der Angeklagte sie durch die ████ vor dem Einbruch bei ihr habe ersuchen lassen, das Paket zu vernichten. Sie hat damals vielmehr ausgesagt, drei Tage nach dem Einbruch, als das Paket bereits der Polizei übergeben gewesen sei, habe der Angeklagte zu ihr geschickt, damit sie das Paket vernichte. Dieser Sachverhalt brauchte das Gericht zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung nicht zu veranlassen.
Die Aussage der Zeugin ██████ brauchte das Gericht nach § 267 Abs. 1 StPO im Urteil weder anzuführen, noch musste es sich mit ihr auseinandersetzen.
Ein sachlicher Rechtsverstoß ist gleichfalls nicht ersichtlich. Das Gericht ist der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung, ██████ habe die Druckplatten vom Angeklagten zurückgefordert, um weitere falsche Noten zu drucken. Das habe der Angeklagte erkannt; er habe demnach gewusst, dass das von ██████ bereits begonnene Münzverbrechen noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mithin habe der Angeklagte von dem Vorhaben des Münzverbrechens glaubhafte Kenntnis gehabt. Damit sind die gesetzlichen Merkmale für die Anzeigepflicht nach § 139 StGB einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, verkennt offensichtlich die Rechtslage. Soweit sie die Feststellung vermisst, dass ██ ein Münzverbrechen schon begangen oder versucht habe, scheint sie von der früheren Fassung des Gesetzes auszugehen. Nach der geltenden Fassung des § 139 StGB hängt die Bestrafung nicht davon ab, dass das geplante Verbrechen mindestens versucht worden sei. § 139 StGB ist daher ohne Rechtsirrtum angewandt. Auch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
| Dr. Peetz | Glanzmann | ||
| Hiantel | Jagusch |