Revision gegen Mordurteil verworfen; besondere Schwere der Schuld vor BVerfG‑Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 44/93
- Datum
- 01.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die im Urteil vorgenommene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB) stellt nur dann eine im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288) im Gerichtsurteil getroffene Entscheidung dar, wenn das Urteil die von der Verfassungsrechtsprechung angesprochene Rechtslage nach deren Entscheidung konkret bestimmt.
Liegt das Urteil vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung, die die Rechtslage ändert, sind bei späteren Fragen der Vollstreckung oder Aussetzung der Vollstreckung die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Übergangsregelungen zu beachten.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels kann das Gericht dem unterlegenen Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 44/93
vom 1. Juli 1993
in der Strafsache gegen
███, geboren am ███ in █████, █████
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen die besondere Schwere der Schuld i. S. v. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB bejaht hat, liegt hierin keine Entscheidung dieser Frage im Sinne des Beschlusses BVerfGE 86, 288. Das angefochtene Urteil ist vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 3. Juni 1992) ergangen, so dass für die spätere Frage etwaiger Aussetzung der Strafvollstreckung die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangsregelung gilt (vgl. BGH NStZ 1993, 134).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |