BGH: Keine "öffentliche Veranstaltung" im Spielhallenbesuch – Freispruch vom Waffendelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 44/91
- Datum
- 22.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der "öffentlichen Veranstaltung" im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG umfasst planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse mit besonderem Zweck, Veranstalter und regelmäßigem Ablaufprogramm und nicht bloß öffentlich zugängliche, dauerhafte Einrichtungen.
Die bloße Öffentlichkeit oder die Zugänglichkeit eines Ortes begründet noch nicht das Merkmal einer Veranstaltung; für die Anwendbarkeit des Verbots kommt es auf den außeralltäglichen Charakter und die spezifische Zweckrichtung des Ereignisses an, nicht auf die Zahl der Anwesenden.
Geräte zum Abschießen von Platzpatronen (Schreckschussrevolver, Kartuschenmunition) sind nach § 1 Abs. 2 WaffG einer Schusswaffe gleichgestellt und unterfallen damit den waffenrechtlichen Strafvorschriften, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Erweist sich nach Prüfung durch das Revisionsgericht, dass weitere tatsächliche Feststellungen ausgeschlossen sind, kann dieses nach § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden, den Angeklagten freisprechen und eine neue Gesamtstrafenbildung vornehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 44/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], Reinhold [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Nr. 1, 2, 3, 6 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, im Übrigen auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers, am 22. Februar 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1990 im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verurteilt wurde, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird vom Vorwurf des unerlaubten Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen freigesprochen.
3. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe, die im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. April 1989 verhängt worden ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Daneben bleibt die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten bestehen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
5. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, soweit dieser freigesprochen wurde; im Übrigen trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
6. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden die des Waffengesetzes gestrichen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie fünf Monaten verurteilt und hieraus unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Strafkammer den Angeklagten zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
II.
Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, hat das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Auch die verhängten Einzelstrafen sowie die Maßregel sind rechtsfehlerfrei. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
III.
1. Hingegen kann die Verurteilung wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen der Strafkammer führte der Angeklagte am 26. April 1989 in der öffentlichen Spielhalle „Casino MC Royal“ in [REDACTED] in einem Schulterhalfter einen mit fünf Platzpatronen geladenen Revolver mit dem Prüfzeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt sowie zwei Knallkörper mit einem dazu passenden Abschussbecher mit sich. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 39 Abs. 1 WaffG nicht.
2. Der vom Angeklagten mitgeführte Schreckschussrevolver steht einer Schusswaffe gleich (§ 1 Abs. 2 WaffG). Diese Vorschrift erfasst insbesondere auch Geräte zum Abschießen von Platzpatronen (Kartuschenmunition) und von pyrotechnischer Munition (vgl. WaffVwV Nr. 1.2.1; Hinze, Waffen und Waffenrecht, 2. Aufl. S. 6; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Anm. 4).
3. Jedoch handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle nicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG. Der Umstand, dass die Spielhalle jedermann – von möglichen Altersbeschränkungen abgesehen – zugänglich war, erfüllt nicht dieses Tatbestandsmerkmal. Die schlichte „Öffentlichkeit“ eines Ereignisses reicht nicht aus, das nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese Bestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn größere Menschenansammlungen (z. B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39 Abs. 1 WaffG schränkt, ebenso wie § 2 Abs. 3 VersammlG, diese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 6/2678 S. 33) soll das Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG solche Zusammenkünfte – beispielsweise zum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung – erfassen, welche nicht unter § 2 Abs. 3 VersammlG (öffentliche Versammlungen oder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl. WaffVwV Nr. 39.1). Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. „Veranstalten“, etymologisch „ins Werk setzen“, „herrichten“ (Grimm, Deutsches Wörterbuch), bezieht sich auf ein bestimmtes „ausgerichtetes“ Ereignis, dieses hat „Teilnehmer“ oder „Besucher“ sowie regelmäßig einen „Veranstalter“ und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.
Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen.
Eine räumliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der „Veranstaltung“ nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfasst, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.
Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der jeweils nach Ortlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter § 39 Abs. 1 WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können „Veranstaltungen“ stattfinden, wenn es sich um besonders veranstaltete, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z. B. der Auftritt von „live“ spielenden Musikern oder eine „Miss-Wahl“. Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an: die gesetzliche Differenzierung zwischen „Öffentlichkeit“ und „Veranstaltung“ knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.
Nach den dargestellten Abgrenzungsgesichtspunkten hat der Angeklagte keine Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG besucht. Eine Spielhalle ist, wie jede Gaststätte, schlicht öffentlich. Das Führen des Schreckschussrevolvers war daher weder nach § 35 WaffG erlaubnispflichtig (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 22 WaffG) noch durch § 39 Abs. 1 WaffG verboten.
IV.
Da weitere tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt ausgeschlossen erscheinen, hatte das Revisionsgericht selbst in der Sache zu entscheiden und den Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Auch die aus der verbleibenden Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der einzubeziehenden Strafe von sechs Monaten neu zu bildende Gesamtstrafe konnte der Senat selbst verhängen. Dabei war davon auszugehen, dass der Tatrichter keine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, als sie sich durch den Abzug der wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten von der ursprünglich ausgesprochenen Gesamtstrafe ergibt.
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