Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zurückgewiesen – Revision unzulässig mangels Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/96
- Datum
- 19.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die vom Revisionsführer erforderliche Begründung fehlt; in diesem Fall hat das Revisionsgericht die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Zurückweisung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Vorinstanz die Revision wegen fehlender Begründung zutreffend verworfen hat.
Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt worden ist; fehlt eine formgerechte Nachholung, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Das Revisionsgericht braucht in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision nicht in die Sachprüfung einzutreten, wenn bereits formelle Voraussetzungen (z.B. fehlende Begründung) nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 14. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/96 vom 19. September 1996 in der Strafsache gegen geboren am █ 1968 in ██ ████████████ wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1996 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen, da sie nicht begründet worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt ist.
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