Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zurückgewiesen – Revision unzulässig mangels Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/96
Datum
19.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Zurückweisung seiner Revision durch das Landgericht Heidelberg. Zentrales Problem war die Zulässigkeit der Revision wegen fehlender Revisionsbegründung sowie die Frage der Wiedereinsetzung. Der BGH wies den Antrag zurück, da die Revision zu Recht als unzulässig verworfen worden war und eine Wiedereinsetzung mangels formgerechter Nachholung der versäumten Handlung nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die vom Revisionsführer erforderliche Begründung fehlt; in diesem Fall hat das Revisionsgericht die Revision als unzulässig zu verwerfen.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Zurückweisung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Vorinstanz die Revision wegen fehlender Begründung zutreffend verworfen hat.

3

Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt worden ist; fehlt eine formgerechte Nachholung, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

4

Das Revisionsgericht braucht in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision nicht in die Sachprüfung einzutreten, wenn bereits formelle Voraussetzungen (z.B. fehlende Begründung) nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 14. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/96 vom 19. September 1996 in der Strafsache gegen geboren am █ 1968 in ██ ████████████ wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1996 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen, da sie nicht begründet worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt ist.

SchaferGranderathSchomburg
MaulWahl
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