Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang bei Betrug verneint – Schuldspruch geändert, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/90
Datum
25.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Freisprüche und die Annahme einer einzigen (fortgesetzten) Betrugstat. Der BGH beanstandet unzureichende Urteilsgründe (§ 267 Abs. 5 StPO) und stellt fest, dass ein Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung nicht mit ausreichender Sicherheit vorliegt. Mangels Gesamtvorsatz sind fünf selbständige Betrugsdelikte anzunehmen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter die als erwiesen angesehenen Tatsachen und in der Beweiswürdigung darzulegen, warum die für eine Verurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen fehlen; die Begründung muss die Revisionsprüfung ermöglichen (§ 267 Abs. 5 StPO).

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; dieser muss zum maßgeblichen Zeitpunkt in den wesentlichen Grundzügen die geplante Tatreihe einschließlich des zu verletzenden Rechtsguts, dessen Träger sowie näherer Ort-, Zeit- und Ausführungscharakteristika festlegen.

3

Ein bloßer allgemeiner Entschluss, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes; fehlt dieser, ist Tatmehrheit anzunehmen.

4

Die Zulassung selbständiger Taten in der Anklage schließt eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht auf mehrere selbständige Taten nicht aus (kein Ausschluss nach § 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 12. Februar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 448/90 in der Strafsache gegen Uwe Bernd N. (Clo) aus M., geboren am ████ 1950 in ███ wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. █, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. Februar 1990 1. im Schuldspruch zu Fall II 4 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen schuldig ist, mit den Feststellungen aufgehoben, 2. a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und dagegen, dass die Strafkammer im Fall II 4 der Urteilsgründe nur wegen einer (fortgesetzten) Betrugstat, nicht aber wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt hat, sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Im freisprechenden Teil (VI. der Urteilsgründe) hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Urteilsgründe, die schon den Schuldvorwurf und die Einlassung des Angeklagten nicht mitteilen, genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. etwa Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 267 Rdn. 33). Davon kann hier nicht die Rede sein.

2. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht im Fall II 4 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang zwischen den festgestellten fünf Betrugshandlungen angenommen hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung. Das Landgericht hat lediglich den allgemeinen Entschluss des Angeklagten, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, festgestellt; das genügt nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 – 1 StR 242/90 m. w. Nachw.), um den für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluss von vornherein oder aber in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Betracht kommenden Zeitpunkt sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt.

Zwar muss sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken; jedoch muss er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7 m. w. Nachw.). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht annähernd wusste, wen er wann und wo in Zukunft mit der geplanten Begehungsweise betrügerisch schädigen würde, zumal die fünf Taten zeitlich weit auseinander liegen (10. Dezember 1986, 8. Juni, 23. Juli, 27. Oktober und 8. November 1987). Kann – wie hier – der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, muss Tatmehrheit angenommen werden (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8). Das Landgericht hätte daher nicht wegen einer (fortgesetzten) Betrugstat, sondern wegen Betruges in fünf Fällen verurteilen müssen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da die zugelassene Anklage von selbständigen Taten ausging.

3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in Fall II 4 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Hinblick darauf, dass der neue Tatrichter im Fall II 4 fünf Einzelstrafen wird zumessen müssen und auch der Freispruch keinen Bestand hat, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.

MaulUlsamerBrünning
KuhnFoth
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