Treffer
BGH Beschluss

Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens – Verurteilung wegen Einfuhr aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/88
Datum
01.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der BGH stellt fest, dass die Einfuhr hier rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist und hebt die Verurteilung wegen Einfuhr auf, da eine eigenständige Einfuhr einer nicht geringen Menge nicht nachgewiesen wurde. Das Strafmaß bleibt unberührt; der tatsächliche Hergang durfte strafschärfend berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln kann rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens sein und in diesem Tatbestandskomplex aufgehen.

2

Eine eigenständige strafbare Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG besteht nur bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge; fehlt dieser Nachweis, kommt eine selbständige Verurteilung nicht in Betracht.

3

Ist die Einfuhr rechtlich in das Handeltreiben aufgegangen, führt dies zur Tateinheit und verhindert eine gesonderte Verurteilung wegen Einfuhr.

4

Die zutreffende rechtliche Einordnung einer Tat schließt nicht aus, dass der tatsächliche Hergang im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt wird, sofern dadurch die Rechtsfolgen nicht fehlerhaft beeinflusst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 29. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 448/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████████ █████████ in █, geboren am ████ ██ ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29. April 1988 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Wegfall kommt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln war hier Teilakt des Handeltreibens und damit eine rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Tatbestandsverwirklichung (ständige Rechtspr.; BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165). In Tateinheit mit Handeltreiben steht lediglich das Verbrechen der Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGHSt 31, 163). Eine solche Tat hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt.

Obwohl die Einfuhr im Handeltreiben rechtlich aufgeht, durfte das Landgericht den tatsächlichen Hergang strafschärfend berücksichtigen. Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Einordnung eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal die eingeführten Rauschmittel nur etwa 1 % der insgesamt gehandelten Menge ausmachen.

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