Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens – Verurteilung wegen Einfuhr aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/88
- Datum
- 01.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln kann rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens sein und in diesem Tatbestandskomplex aufgehen.
Eine eigenständige strafbare Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG besteht nur bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge; fehlt dieser Nachweis, kommt eine selbständige Verurteilung nicht in Betracht.
Ist die Einfuhr rechtlich in das Handeltreiben aufgegangen, führt dies zur Tateinheit und verhindert eine gesonderte Verurteilung wegen Einfuhr.
Die zutreffende rechtliche Einordnung einer Tat schließt nicht aus, dass der tatsächliche Hergang im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt wird, sofern dadurch die Rechtsfolgen nicht fehlerhaft beeinflusst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 29. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 448/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████████ █████████ in █, geboren am ████ ██ ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29. April 1988 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Wegfall kommt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln war hier Teilakt des Handeltreibens und damit eine rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Tatbestandsverwirklichung (ständige Rechtspr.; BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165). In Tateinheit mit Handeltreiben steht lediglich das Verbrechen der Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGHSt 31, 163). Eine solche Tat hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt.
Obwohl die Einfuhr im Handeltreiben rechtlich aufgeht, durfte das Landgericht den tatsächlichen Hergang strafschärfend berücksichtigen. Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Einordnung eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal die eingeführten Rauschmittel nur etwa 1 % der insgesamt gehandelten Menge ausmachen.
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