Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unvollständiger Urteilsurkunde: fehlende Richterunterschrift (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/78
Datum
14.11.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Landgerichtsurteil auf, weil die vollständige Urteilsurkunde nicht fristgerecht vorlag: Die Unterschrift eines Berufsrichters fehlte ohne Angabe des Verhinderungsgrundes. Das Revisionsgericht darf die behauptete Verhinderung des Richters nachprüfen. Ein späteres Nachholen der Unterschrift oder bloße nachträgliche Zustimmung heilt die Fristversäumnis nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält die Urteilsurkunde einen Ersetzungsvermerk des Vorsitzenden ohne Angabe des Verhinderungsgrunds, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung eröffnet, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war.

2

Das vollständige Urteil muss binnen der gesetzlichen Frist (fünf Wochen) in der vorgeschriebenen Form zu den Akten gebracht werden; fehlt eine erforderliche Richterunterschrift ohne rechtfertigenden Verhinderungsgrund, gilt die Frist als nicht eingehalten.

3

Die Nichtunterzeichnung eines mitentschiedenen Richters ist nicht bereits dann als Verhinderung anzusehen, wenn der Richter am letzten Tag der Frist vorübergehend nicht erreichbar war.

4

Ein einmal eingetretenes Fristversäumnis für das Zu-Akten-Bringen des vollständigen Urteils kann nicht durch nachträgliche Unterschrift oder nachträgliche Zustimmung des Richters geheilt werden; ein Verstoß gegen § 275 StPO begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 28. März 1978

Rubrum

Nachschlagewerk: ja StPO 1975 § 275

a) Enthält die Urteilsurkunde einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, dass ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sei, ohne dass der Verhinderungsgrund angegeben ist, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben.

b) Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist nicht schon deswegen verhindert zu unterschreiben, weil er am letzten Tag der Frist, innerhalb welcher das vollständige Urteil zu den Akten zu bringen ist, im Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.

BGH, Urt. v. 14. November 1978 – 1 StR 448/78 – LG Ravensburg

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 448/78 in der Strafsache gegen ████████ ohne festen Wohnsitz, den Klavierbauer Fritz geboren am ███ ██████ 1936 in ███████████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs und Unterschlagung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1978, an der teilgenommen haben: - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, - Erster Staatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, - ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen verurteilt und seine Berufung gegen eine Verurteilung durch das Schöffengericht Ravensburg vom 14.7.1977 verworfen. Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.

Er hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass das vollständige Urteil nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen zu den Akten gebracht worden ist.

Das Urteil ist zwar an sich am 2. Mai 1978, dem letzten Tage dieser Frist, bei der Geschäftsstelle eingegangen; es war jedoch nicht vollständig.

Das Urteil ist nur von zwei Richtern unterschrieben. Die Unterschrift des dritten Richters hat der Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt:

„zugleich für den an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am LG ███████“

ohne jedoch anzugeben, aus welchem Grund dieser Richter verhindert war, zu unterschreiben. Das Fehlen der in § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angabe des Verhinderungsgrundes hat nun zwar nicht zur Folge, dass der Ersetzungsvermerk des Vorsitzenden als nicht geschrieben anzusehen wäre. Jedoch ist dadurch dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet.

Der Grundsatz, dass die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund insoweit nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), trifft hier nicht zu.

Aus den dem Senat vorliegenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt sich, dass der Richter ██ in Wirklichkeit nicht im Sinne des § 275 Abs. 2 StPO verhindert war, das Urteil zu unterschreiben.

Der Umstand, dass ein Richter am Nachmittag des letzten Tages der Frist aus irgendwelchen ihm selbst nicht mehr erinnerlichen Gründen nicht erreichbar ist, kann die Annahme einer Verhinderung nicht rechtfertigen.

Dem Vorsitzenden wäre es auch bei starker eigener Belastung unschwer möglich gewesen, für das Zustandekommen der vollständigen Urteilsurkunde rechtzeitig Sorge zu tragen. Sollte es schon nicht zu vermeiden gewesen sein, dass der maschinengeschriebene Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt wurde, so hätte der Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinweisen können, dass sie sich zum Unterschreiben, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereithalten müssen. Ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der der Einhaltung der Frist entgegenstand, ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des beteiligten Richters nicht.

Innerhalb der Fünfwochenfrist ist damit nicht das vollständige Urteil zu den Akten gebracht worden, wie in § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Das Urteil ist nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden ist, ohne dass ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 26, 247, 248). Der Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass der dritte Richter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte. Die einmal eingetretene Fristversäumung kann nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden (BGHSt 27, 334, 335; BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 3 StR 132/78 –). Daher kann auch eine fehlende Unterschrift nicht nach Fristablauf nachgeholt werden. Die von Gollwitzer (in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 37) und von Kleinknecht (StPO 33. Aufl. § 275 Rdn. 12 unter Berufung auf RGSt 61, 399) vertretene Meinung, dass die fehlende Unterschrift nachgeholt werden könne, berücksichtigt nicht die Neufassung des § 275 StPO durch das 1. StVRG.

Ein Verstoß gegen § 275 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Das Urteil ist daher aufzuheben; auf die übrigen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.

PikartMayrWoesner
MöslZipfel
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