Treffer
BGH Urteil

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben wegen unzureichender Gesamtwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/72
Datum
07.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt; die Revision blieb insoweit erfolglos. Die angeordnete Sicherungsverwahrung hob der BGH jedoch auf, weil das Landgericht die erforderliche eingehende Gesamtwürdigung zur Einstufung als gefährlicher Hangtäter nicht ausreichend darlegte. Vorstrafen wurden nur aufgezählt, ohne ihre Erheblichkeit konkret zu prüfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine eingehende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass der Verurteilte als besonders gefährlicher Hangtäter einzustufen ist.

2

Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung dürfen frühere Verurteilungen nicht bloß aufzählend berücksichtigt werden; vielmehr ist die Erheblichkeit jeder einzelnen Tat konkret darzulegen.

3

Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB ist auf Täterkreis und Taten zu beschränken, die geeignet sind, schwere körperliche oder seelische Schädigungen oder schweren wirtschaftlichen Schaden zu verursachen; geringere oder mittlere Delikte sollen regelmäßig nicht genügen.

4

Die Häufigkeit von Rückfällen und die Höhe früherer Strafen allein begründen nicht ohne Weiteres die Anordnung von Sicherungsverwahrung; Maßstab ist primär die Schwere der durch die Taten bedrohten Rechtsgüter.

5

Bei der Nachprüfung eines Schuldspruchs genügt es, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind; das Revisionsgericht greift nicht in die freie Beweiswürdigung ein, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 448/72 URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in ███, derzeit in Unter- ████████████, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 7. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Revision hat nur einen Teilerfolg.

1. Formelle Rügen

Die Revision rügt zu Unrecht Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens über „Haarspuren an der Jacke, Textil- und Lederabrieb am Bolzenschneider, Fingerabdrücke an der Tasche usw. mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Strafkammer war auf Grund der Vorgänge vor der Festnahme des Angeklagten und seines Mittäters von der Täterschaft überzeugt. Selbst wenn das kriminaltechnische Gutachten keine neuen, die Täter belastenden Gesichtspunkte ergeben hätte, wäre damit nicht ausgeschlossen worden, daß die Tasche, die Einbruchswerkzeuge und die Jacke doch wenigstens von einem der Täter benutzt worden sind. An den Gegenständen mußten nämlich nicht notwendigerweise auf den Angeklagten und seinen Mittäter weisende Spuren festgestellt werden, zumal zwischen Tatzeit und Verhandlungstermin ein Abstand von über sieben Monaten lag, die Gegenstände inzwischen erfahrungsgemäß durch mehrere Hände gegangen waren und der Mittäter ██████████████ nach dem Urteil mit Handschuhen gearbeitet hatte.

Soweit die Revision mangelnde Sachaufklärung rügt, weil das Landgericht als einzige Ursache für die festgestellte Kurzatmigkeit schnelles Laufen angenommen habe, hierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Hier greift sie in Wirklichkeit – wie auch im übrigen – nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

2. Sachrüge

a) In sachlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler erkennen lassen. Die behauptete Beweislücke ist nicht vorhanden. Die die Verurteilung tragenden Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind.

b) Dagegen begegnet die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlichen Bedenken. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben; jedoch fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der materiellen Voraussetzungen. Das Urteil läßt die für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter erforderliche eingehende Gesamtwürdigung vermissen. Diese Einstufung folgert die Strafkammer aus den im Urteil geschilderten Vorstrafen, dem beschriebenen Vorleben und der nun abgeurteilten neuen Tat; sie meint, der Angeklagte habe einen tief eingewurzelten Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere zur schweren Eigentumskriminalität mit entsprechender wirtschaftlicher Schädigung. Ob der Tatrichter aber dabei im einzelnen die von der Rechtsprechung aus dem Zweckgedanken des Gesetzes abgeleiteten Grundsätze beachtet hat, kann angesichts der knappen Begründung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das Landgericht zieht bei der Gesamtwürdigung alle Vorstrafen heran, ohne im einzelnen ihre Erheblichkeit zu prüfen. Die bloße Aufzählung und Schilderung der Taten kann im vorliegenden Falle umso weniger genügen, als sich unter den genannten Taten eine große Zahl von geringerer oder mittlerer Kriminalität befindet.

Der Hang muß sich auf erhebliche Straftaten beziehen. Auch diese Voraussetzung ist nicht ausreichend dargetan. Der Zweck der gesetzlichen Neufassung des § 42e StGB ist aber gerade der, den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung gegenüber der bisherigen Handhabung in der Praxis einzuengen und auf einen besonders gefährlichen Täterkreis zu beschränken. Wie sich schon aus den verschärften formellen Voraussetzungen ergibt, sollen Straftaten geringerer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr die Sicherungsverwahrung begründen. Dies folgt vor allem aus den im Gesetz (§ 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB) angeführten Beispielen der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens, die den hier anzuwendenden Wertmaßstab verdeutlichen. Die Sicherungsverwahrung soll also der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162 mit Nachweisen; vgl. auch BGHSt 24, 153).

Zwar konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler die hier abgeurteilte Tat als erheblich in diesem Sinne betrachten; denn nach dem Urteil haben die Täter bewußt ein Objekt – ein Waffengeschäft ausgewählt, von dem sie eine erhebliche gewinnträchtige und wirtschaftlich gut verwertbare Beute erhofften. Daß es wegen Störung der Täter nur zum Versuch gekommen ist, ändert an der Betrachtung nichts (BGHSt 24, 160, 164).

Nicht mit gleicher Sicherheit kann diese Beurteilung bezüglich der früheren Straftaten aus den bisher getroffenen Feststellungen abgeleitet werden. Die Verurteilungen aus der Zeit von 1953 bis 1964 betreffen Körperverletzung, Verkehrsdelikte, kleinere Diebstähle und Zechprellereien und andere Delikte geringerer Kriminalität. Diese Taten hätte das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB völlig außer Betracht lassen müssen (vgl. BGHSt 24, 153, 157). Die Verurteilung im Jahre 1962 zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis bezog sich zwar auf einen an Raub grenzenden Handtaschendiebstahl, jedoch handelt es sich nach dem Urteil um eine einem spontanen Entschluß entsprungene Augenblickstat. Der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Stuttgart vom 15. Dezember 1964 zu einem Jahr Zuchthaus lag der Versuch zu Grunde, in einer Gaststätte, in die der Angeklagte eingestiegen war, eine Musikbox aufzubrechen. Diese Tat kann nicht schlechthin als ein Fall schwerer Kriminalität angesehen werden. Auch bezüglich der Verurteilung vom 11. Mai 1966 zu zwei Jahren Zuchthaus wegen eines fortgesetzten Diebstahls aus Kraftfahrzeugen und der Verurteilung vom 20. Oktober 1968 zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus wegen mehrerer Diebstähle und Sachhehlerei, welche die Strafkammer ersichtlich als formelle Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gewertet hat, hätte die Annahme der Erheblichkeit unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze einer eingehenden Begründung bedurft. In beiden Fällen fehlen nähere Angaben über den tatsächlichen oder (in den Versuchsfällen) möglichen Gesamtschaden; andere Umstände, die für die Erheblichkeit der einzelnen Taten sprechen, sind nicht ausreichend dargetan.

Schon aus diesen Gründen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter im übrigen unter Berücksichtigung der hier aufgezeigten Gesichtspunkte auch die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit neu zu prüfen haben. Die Gefahrlichkeit eines verbrecherischen Hangs ist in erster Linie am Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher Opfer zu messen. Die Rückfallhäufigkeit, die neben der Arbeitsscheu und Einsichtslosigkeit des Angeklagten die Höhe der früheren Strafen maßgeblich beeinflußt hat, rechtfertigt allein die Anordnung einer Sicherungsverwahrung noch nicht. Der Wert des betroffenen Rechtsguts und die Schwere des Eingriffs sind für das Maß des Unrechts von wesentlicher Bedeutung; dabei kann bei fortgesetzten und realkonkurrierenden Taten auch vom Gesamtschaden ausgegangen werden (BGHSt 24, 153, 158).

PfeifferPikartZipfel
LoesdauWoesner
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