Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/70
- Datum
- 10.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter eine Vermögensverfügung herbeiführen und einen Vermögensvorteil erstreben wollte.
Die bloße rechtliche Bezeichnung einer Handlung als Vermögensverfügung in der Urteilswürdigung reicht nicht aus; es bedarf entsprechender tatrichterlicher Feststellungen.
Fehlen für ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ausreichende Feststellungen, ist das Urteil im Umfang dieser Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Nachträgliche Änderungen des Strafrechts können eine Neufassung des Schuldspruchs und eine Berichtigung des Strafauspruchs erfordern; das Revisionsgericht hat solche Anpassungen vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 448/70
in der Strafsache gegen ██ ██ den Bauingenieur Siegfried █ aus ████, geboren am ███ █████ 1918 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1970 aufgehoben und im Umfang 1. im Fall III 1 der Urteilsgründe der amtliche Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Übrigen a) im Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist des Betrugs in zwei Fällen, des versuchten Betrugs in fünf Fällen und der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig; b) im Ausspruch der Einzelstrafen dahin berichtigt, dass an die Stelle von Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Im Fall III der Urteilsgründe reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um den Angeklagten eines vollendeten Betrugs schuldig zu sprechen. Das Landgericht bezeichnet zwar bei der rechtlichen Würdigung das Bereitstellen des PKW als die „erstrebte Vermögensverfügung“, doch ist den Feststellungen nichts dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte einen solchen Vermögensvorteil erstrebt haben sollte.
II. Das angefochtene Urteil lässt im Übrigen bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit seiner Verkündung bestand, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit waren jedoch durch die am 1. April 1970 erfolgten Gesetzesänderungen der Schuldspruch neu zu fassen (BGHSt 23, 237) und der Ausspruch der Einzelstrafen zu berichtigen (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG).
| Loesdau | Strickert | ||
| Pfeiffer | Woesner |