BGH: Teilweise Einstellung und Berichtigung wegen Neufassung des StGB (§354a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/69
- Datum
- 07.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert eine Gesetzesneufassung nach Inkrafttreten die strafrechtliche Qualifikation oder den Strafrahmen für bereits entschiedene Taten, so ist das Urteil nach §354a StPO insoweit anzupassen; dies kann Einstellung, Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs erfordern.
Entfällt durch die Neuregelung ein bisher als besonderer Straftatbestand behandeltes Merkmal (z. B. "schwerer Diebstahl"), sind darauf gestützte Verurteilungen und hiervon abhängige Nebenfolgen (z. B. Verabredungsstrafen) nicht mehr anwendbar und einzustellen.
Stellt die neue Fassung den früheren besonderen Tatbestand nur noch als Strafzumessungsmerkmal dar und nicht mehr als eigenständigen Straftatbestand, ist die entsprechende Bezeichnung (z. B. "versuchter schwerer Diebstahl") zu beseitigen; dies kann die Strafzumessung tangieren und eine neue Entscheidung über die Strafe erforderlich machen.
Übergangsregelungen und Ausführungsbestimmungen können die Form oder Art des verhängten Strafmaßes ändern; das Gericht hat den Strafausspruch formell an die geänderte Gesetzeslage anzupassen und gegebenenfalls die Sache zur Neuverhandlung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 448/69
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenarbeiter Franz ██ █████, geboren am ███ 1917 in ███████████, Kreis ███████████, ██ aus ██████████, zur Zeit [REDACTED],
2. den Melker Günther ██████, im Nervenkrankenhaus [REDACTED], geboren am ███ ██ 1930 in █████████████, Kreis ███████████████, ██ aus ██████████,
3. den Hilfsarbeiter Werner ████, geboren am ██████ 1952 in ████,
wegen versuchten Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Franz ████, Günther ██████ und Werner ████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 1969
1. aufgehoben, soweit die Angeklagten Günther ██████ und Werner ████ wegen verabredeten schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die bei Werner ██████ ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse;
2. im Übrigen im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefasst, dass schuldig sind a) der Angeklagte Franz █████ eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Diebstahls, b) der Angeklagte Werner ████ des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, einer davon in Mittäterschaft begangen;
3. im Strafausspruch gegen die Angeklagten Franz ███ und Werner ████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die bei Werner ██████ verbleibenden Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;
4. im Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████ dahin berichtigt, dass dieser statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde legt. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354a StPO zur teilweisen Einstellung, zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des verbleibenden Strafausspruchs.
Nach § 243 StGB n. F. ist Diebstahl auch in schweren Fällen kein Verbrechenstatbestand mehr; § 49a StGB ist daher für die Verabredung von Diebstahlstaten nicht mehr anwendbar, so dass das Verfahren einzustellen ist, soweit die Angeklagten Günther ████ und Werner ████ wegen verabredeten schweren Diebstahls verurteilt worden sind (Art. 96 des 1. StrRG).
Bei den Angeklagten ███ und Werner ██ musste die Kennzeichnung der Tat als versuchter schwerer Diebstahl entfallen, da § 243 StGB n. F. keinen besonderen Straftatbestand darstellt, sondern nur einen anderen Strafrahmen für schwere Fälle des Diebstahls gewährt (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20). Damit ist zugleich dem Strafausspruch gegen diese Angeklagten insoweit der Boden entzogen. Beim Angeklagten Werner █████ kann nicht ausgeschlossen werden, dass die – jetzt weggefallenen – Strafen für die Fälle der Verabredung auch die Strafe für den verbleibenden versuchten Diebstahl beeinflusst haben.
Die Änderung der Strafart für den Angeklagten ████████ beruht auf Art. 95 Abs. 3 Satz 2, 3 des 1. StrRG, § 357 StPO.
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