Revision verworfen – Bestätigung der Mordverurteilung wegen bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/63
- Datum
- 08.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn konkret dargelegt wird, auf welchem Weg das Tatgericht weitere Aufklärung hätte betreiben müssen.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich und mit Denkgesetzen sowie Lebenserfahrung vereinbar sind.
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) kann aus den Tatumständen geschlossen werden, insbesondere wenn der Täter die außerordentliche Gefährlichkeit seines Handelns erkennt, mit dem Eintritt des Todes rechnet und diesen billigend in Kauf nimmt, etwa um die Aufdeckung anderer Straftaten zu verhindern.
Bei Heranwachsenden liegt die Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts (§§ 105, 106 JGG) im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters; ein uneingeschränkter Vorrang der Resozialisierung ergibt sich nicht vom Gesetz und ist keine zwingende Rechtsfolge.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Frankenthal, 8. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ aus ██, ███████, geboren am den Spengler Lutz ██ 1940 in ██, zur Zeit in Strafhaft,
Sachbezeichnung: Kimmel ███ u. a. wegen Mordes u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident: Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ ████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Frankenthal vom 8. Februar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ ████ ist zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Mordes beschränkt. Sie bleibt erfolglos.
Soweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, entsprechen die Rügen nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Anforderungen; denn sie zeigen den Weg nicht auf, auf dem das Schwurgericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168). Sonstige Verfahrensrügen sind nicht erhoben.
Die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält weder unlesbare Widersprüche noch sonstige Rechtsfehler.
Das Schwurgericht hat nirgends festgestellt, dass der Angeklagte ██ vor dem „Ringkampf“ des Zeugen ████ mit dem früheren Mitangeklagten ███████████████ auf ███████████████ hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ████ – wie sich aus den Urteilsausführungen auf S. 53 UA █████ ergibt – sowohl vor wie auch während des Ringkampfes ███ mit dem Stock auf ███ ████████████ eingeschlagen ist. Dass während dieser Auseinandersetzung ████████ ████ ███ und dem früheren Mitangeklagten ███████ höchstens wenige Schritte vom Angeklagten entfernt gewesen sein können, sagt die Revision nicht. Es ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen.
Mit der Feststellung, dass ███ auf ██ drei gezielte Schüsse abgegeben hat (S. 54 UA), ist es vereinbar, dass ███ die Drehung des ██████ nach rückwärts nicht bemerkte, was übrigens das Schwurgericht nicht feststellt, sondern nur offen gelassen hat (S. 90 UA). Die Kehrtwendung kann dem Angeklagten bei den Sichtverhältnissen in dieser Nacht entgangen sein, obwohl er ████ in seinen Umrissen gut gesehen hat. Die Sichtverhältnisse waren derart, dass der Angeklagte „trotz der nächtlichen Stunde auf die Entfernung die Gestalt des Getöteten deutlich wahrgenommen hat. Er hat sogar gesehen, dass dieser nach dem ersten Schuss die Beine gespreizt hat“ (S. 93 UA). Die Sicht war durch den leichten Schnee so ausreichend, dass auch der Zeuge █████ sowohl █████ wie ██ bei der kurzen Entfernung gut beobachten konnte. Gegen gezieltes Schießen spricht auch nicht, dass der Angeklagte zwischen dem ersten und dem zweiten Schuss „seinen Standort etwas verändert hat“ (S. 90 UA).
Aus dem festgestellten Sachverhalt hat das Schwurgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung den – hiernach möglichen – Schluss gezogen, dass der Angeklagte ████ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift sie zum Teil unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (§ 337 StPO). Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte mit seiner Schusswaffe vertraut und ein sehr guter Schütze war und dass er daher die außerordentliche Gefährlichkeit seines Tuns besonders gut kannte, durfte das Schwurgericht den Schluss ziehen, dass er mit dem Tod des ██████████████ rechnete und ihn für den Fall seines Eintritts billigte. Damit ist nichts anderes gesagt, als dass der Angeklagte mit diesem Erfolg einverstanden war, wenn er ihn auch nicht geradezu erstrebt hat.
„Letzte Zweifel“ konnte das Schwurgericht nur hinsichtlich des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht ausschließen (S. 94 UA). Es ist aber überzeugt, dass der Angeklagte die Schüsse abgegeben hat, um die Festhaltung ███s und die Feststellung seiner Personalien zu hindern (S. 54, 107, 108 UA). Der Angeklagte ██ ████████████ wusste nach den Feststellungen, dass, falls ███ erkannt oder sogar festgehalten werden würde, nicht nur dessen, sondern auch seine eigene Täterschaft an den soeben begangenen Straftaten auf der Totenkopfhütte, im weiteren Verlauf aber auch ihre früheren Straftaten aufgedeckt werden würden. Das wollte er unter allen Umständen verhindern. Der Zweck seines Handelns war also, frühere Straftaten zu verdecken. Dieses zweckgerichtete Handeln ist mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar (BGH LM StGB § 211 Nr. 30; BGHSt 15, 291, 294). Der Tatbestand des Mordes ist hiernach widerspruchsfrei festgestellt.
Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 105 JGG) lagen nach den Feststellungen nicht vor. Von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG hat das Schwurgericht keinen Gebrauch gemacht. Es ist nach eingehender Würdigung von Tat und Täter zu der Überzeugung gelangt, „dass bei der großen Schuld des Angeklagten █████ und den in seinem strafbaren Tun liegenden hohen Unrechtsgehalt dem Strafzweck der Sühne der Vorrang vor der Möglichkeit einer Resozialisierung gebührt, die angesichts der verbrecherischen Neigungen des schon früh kriminell gewordenen Angeklagten doch recht fragwürdig erscheint.“ Hiergegen wendet sich die Revision vergebens. Die Verhängung einer zeitigen Zuchthausstrafe anstelle von lebenslangem Zuchthaus gegen einen Heranwachsenden liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die Erwägungen des Schwurgerichts halten sich im Rahmen dieses Ermessens; sie sind sachgemäß und können daher rechtlich nicht beanstandet werden. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedankens der Wiedereingliederung auch von schwersten Straftätern ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGHSt 7, 353, 355).
| Bundesanwaltschaft, | Geier | Willms | Mai | ||||
| Justizangestellter | Dr. Seibert | Fischer |