Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei Verurteilung wegen Begünstigung im Amt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/58
Datum
21.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter der Lebensmittelüberwachung, wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Begünstigung im Amt in 69 Fällen verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungs- und Rechtsmängel vorliegen. Beanstandet wurden u.a. die Annahme einer fortgesetzten Tat, unzureichende Feststellungen zur Strafbarkeit der Vortaten und weitere rechtliche Fragen (z. B. Straffreiheitsgesetz, Bewusstsein der Rechtswidrigkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO sind erfüllt, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; eine detaillierte Auseinandersetzung mit jeder Einzelbehauptung ist nicht erforderlich.

2

Für die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) ist erforderlich, dass der Beamte die Strafbarkeit der Vortat zumindest mit bedingtem Vorsatz kannte.

3

Eine fortgesetzte strafbare Handlung setzt einen einheitlichen, auf Dauer angelegten Tatentschluss voraus; liegt vielmehr ein von Fall zu Fall erneuter Entschluss vor, ist die Annahme einer Fortsetzungshandlung nicht gerechtfertigt.

4

Fehlende Feststellungen zur Strafbarkeit der zugrundeliegenden Vortaten (etwa Mangels von Fahrlässigkeit) können die Grundlage einer Begünstigungs-Verurteilung entfallen lassen und die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Urteils begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 23. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtoberinspektor Georg W., geboren ████████████ 1899 in █████████████, ███, wegen Begünstigung im Amt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1958 auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Generalanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte leitete seit Juli 1948 die Lebensmittelüberwachung der Stadt ███. Die Strafkammer hat ihn für schuldig befunden, in 69 Einzelfällen, in denen nach ihrer Ansicht Vergehen gegen die §§ 3 oder 4 LebMG vorlagen, keine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen erstattet zu haben. Sie hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung einiger Bestimmungen der StPO und des GVG sowie die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

§ 267 Abs. 1 StPO ist allerdings nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Der Tatrichter braucht sich in den Urteilsgründen nicht mit allen Einzelheiten der Hinlassungen des Angeklagten oder der Zeugenaussagen auseinanderzusetzen. Die Verurteilung stützt sich auf Feststellungen, nicht auf Vermutungen, wie in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt ist.

Die Strafkammer hat die gesetzlichen Merkmale des § 346 StGB rechtlich bedenkenfrei beurteilt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte ein Beamter war, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen war. Nach § 346 StGB sind nicht nur die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen. Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelpolizei) ist in Bayern unbeschadet der Obliegenheiten der Gesundheitsämter den Gemeinden als Ortspolizeibehörden übertragen. Diese Überwachung leitete der Angeklagte in ███. Er hatte demnach gegen Verstöße einzuschreiten. Dessen war er sich, wie die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, bewusst. Auch im Übrigen ist sie von einer zutreffenden Beurteilung der gesetzlichen Merkmale des § 346 StGB ausgegangen. Wenn auf Seite 40 UA ausgeführt ist: „lediglich die Strafentziehung muss wissentlich, d.h. mit bedingtem Vorsatz erfolgen“, so handelt es sich bei dem Wort „bedingt“ nur um ein offensichtliches Schreibversehen. Denn unmittelbar vorausgehend hat das Landgericht ausgeführt: „Für die Kenntnis der strafbaren Vortat ist es ausreichend, dass der Beamte wenigstens mit bedingtem Vorsatz die Strafbarkeit des Begünstigten gekannt hat.“

Die Strafkammer hat, wie sich aus den Strafzumessungsgründen (UA S. 58) ergibt: „Es handelt sich auch um 69 Fälle, in denen █████████ strafbar verhalten hat“, den Angeklagten in 69 Einzelfällen für schuldig befunden. Sie sind in Abschnitt V der Urteilsgründe erörtert. Aus den Feststellungen an dieser Stelle ergibt sich aber, dass die Strafkammer im Fall V 30 sich von einer Schuld des Angeklagten nicht überzeugen konnte. Im Fall V 26 hat der Angeklagte Anzeige erstattet. Die Verurteilung ist insoweit zu beanstanden. Im Fall V 35 hat der Begünstigte nach den Feststellungen eine Übertretung nach Art. [REDACTED] des bayerischen Polizeistrafgesetzbuchs a.F. begangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer die Nichtanzeige der Übertretung in den Schuldspruch einbezogen hat. Sie geht im Übrigen davon aus, der Angeklagte habe sich, weil er Vergehen gegen die §§ 3 oder 4 LebMG nicht anzeigte, der Begünstigung im Amt schuldig gemacht.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch fahrlässige Verstöße gegen die §§ 3 oder 4 LebMG nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LebMG Vergehen sind. Unter den angeführten Fällen befinden sich aber eine Reihe, in denen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Vortäter mindestens fahrlässig handelten. Dies könnte auch zu verneinen sein, wenn kleinere Geschäftsinhaber die beanstandeten Waren (z.B. Speiseessig, Fälle 14, 15, 20, 23, 36, 41, 45 erster Fall, 49 oder Kakaopulver Fälle 12, 18) fertiggestellt von Großhändlern bezogen. Haben die Vortäter keine strafbaren Handlungen begangen, so konnte höchstens ein versuchtes Verbrechen gegen § 346 StGB vorliegen.

Rechtsirrig hat die Strafkammer die Verfehlungen als eine fortgesetzte strafbare Handlung gewürdigt. Eine solche kann nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 313, 315) hier nicht vorliegen. Die Feststellung, es müsse genügen, dass der Angeklagte „alsbald zu Beginn seiner Tätigkeit den Entschluss gefasst habe, mit Ausnahme von gewissen Fällen – er behauptet bei Gesundheitsgefährdung und bei Widersetzlichkeit der Beschuldigten – die Hersteller oder Verkäufer nicht sofort zur Anzeige zu bringen, sondern auf einem anderen Wege seine Aufgaben als Leiter des Lebensmittelamtes zu erfüllen, nämlich durch Unterlassung von Anzeigen und Erlass von Verwarnungsverfügungen“, trägt nicht die Verurteilung wegen einer fortgesetzten strafbaren Handlung. Aus diesen Ausführungen und der Feststellung, dass der Angeklagte in einer Reihe anderer Fälle Strafanzeige erstattete, ergibt sich, dass er von Fall zu Fall prüfte, wie er die Verstöße erledigen wollte, also jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses handelte.

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte beschwert sein. In einer Reihe von Fällen hat der Angeklagte die Verantwortlichen vor dem 1. Dezember 1949 verwarnt oder die Akten zur Festsetzung der Verwarnungsgebühr dem Stadtsteueramt zugeleitet (Fälle V 1, 2, 3, 9, 10, 20, 23, 24, 42, 43, 45, 46, 47, 51, 55, 56, 60, 62, 65 und 67). In den Fällen V 50, 64 und 68 ist der Zeitpunkt der Verfehlung nicht festgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass, wenn insoweit überhaupt strafbare Handlungen vorliegen, das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist.

Nach alledem muss das Urteil aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit eingehend zu prüfen haben. Der Angeklagte stand, nach den Feststellungen, zu den Geschäftsleuten in keinen persönlichen Beziehungen. Weder in den Jahren 1954, 1955 und 1956 hat die staatliche Untersuchungsanstalt Erlangen Verwarnungen vorgeschlagen. Im Fall V 57 empfahl das Landratsamt Forchheim, das die Verfehlung der Stadt ███ mitgeteilt hatte, nach 1954 eine gebührenpflichtige Verwarnung. Der Angeklagte war vor 1931 nicht Angehöriger der Landpolizei, wie auf S. 45 UA ausgeführt ist. Sie ist in Bayern erst nach 1945 an die Stelle der früheren Gendarmerie getreten. Er gehörte der Bayerischen Landespolizei (Schutzpolizei) an, wie auf S. 2 UA festgestellt ist. Ob einer Belehrung über § 1 StGB, die der Angeklagte in dieser Eigenschaft erhalten hat, besondere Bedeutung zukommt, wird die Strafkammer zu prüfen haben. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Dreiteilung des § 1 StGB in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden ausgelegt worden ist (vgl. BGH JZ 1951, 754). Die Strafkammer wird auch dazu Stellung zu nehmen haben, dass der Angeklagte in dem von ihm bei den Verwarnungen mindestens teilweise verwendeten Formblatt auf die Möglichkeit hingewiesen hat, „bei der Regierung von Oberfranken gegen die Verwarnung Beschwerde einzulegen und mangels Bescheides binnen angemessener Frist Anfechtungsklage zu erheben“ (angeführt bei Fall V 5).

MantelDr. PeetzWerner
Dr. GeierDr. Hengsberger
BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei Verurteilung wegen Begünstigung im Amt — Themis