Revision teilweise stattgegeben – Unzureichende Feststellungen zum rückfälligen Betrug (§ 264 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/51
- Datum
- 25.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungen eines Urteils müssen die Merkmale des strafschärfenden Rückfalls nach § 264 StGB in einer nachprüfbaren Weise erkennen lassen.
Eine bloße Angabe, der Angeklagte sei früher wegen Betrugs verurteilt worden, genügt nicht zur Begründung der Rückfallschärfung; maßgeblich ist, dass die tatzeitliche Beziehung zur früheren Strafverbüßung festgestellt ist.
Die Revision darf nicht mit einem von den festgestellten Tatsachen abweichenden Sachverhalt operieren; die Revisionsinstanz ist an den festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 337 StPO).
Zur Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensrechten durch Nichtvernehmung bestimmter Zeugen ist darzulegen, dass deren Vernehmung in der Hauptverhandlung beantragt worden ist; fehlt ein solcher Antrag, ist die Rüge unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht █, 2. April 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts █ vom 2. April 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen in den Fällen aufgehoben, in denen der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 264 StGB als rückfälliger Betrüger verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Betrugs, rückfälligen Betrugs und versuchten rückfälligen Betrugs je in mehreren Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, verurteilt.
Seine Revision hat vom Strafausspruch teilweise Erfolg.
Gründe
§ 245 StPO steht nicht entgegen. Nach der Sitzungsniederschrift hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen ██████████ und ███ beantragt. Den schriftlichen Antrag der Verteidigung, diese Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden, hatte das Gericht nicht entsprochen.
Die Revision hat nicht dargetan, inwieweit die Zeugenaussagen den Voraussetzungen des § 265 StPO genügt haben sollen. Selbst wenn sie die Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO rügen wollte, müsste sie darlegen, dass die Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung beantragt worden ist.
Die Anwendung des § 265 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision dagegen vorträgt, geht von einem anderen als den festgestellten Sachverhalt aus und ist daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich, § 337 StPO. Gegen den Schuldspruch ist hiernach rechtlich nichts einzuwenden.
Für den Strafausspruch, soweit dieser nach § 263 StGB bemessen ist, tritt kein Rechtsirrtum hervor.
Dagegen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden rückfälligen Betrugs (§ 264 StGB) nicht nachprüfbar dargetan. Es genügt nicht, dass das Urteil angibt, der Angeklagte sei nach der Strafverbüßung wegen Betrugs (beendet am 14. Juli 1956) am 6. September 1958 wieder wegen Betrugs – und zwar schon im strafschärfenden Rückfall – verurteilt worden, weil nicht feststeht, ob die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat nach der Verbüßung oder Teilverbüßung der früheren Betrugsstrafe begangen ist (§ 264 Abs. 1 StGB). Das Urteil muss die Merkmale des Rückfalls nachprüfbar ersichtlich machen. Der Einwand, eine frühere Verurteilung nach § 264 StGB reiche dazu nicht aus, ist hierdurch nicht entkräftet. Hierdurch ist der Angeklagte in denjenigen Fällen beschwert, in denen die Strafe nach § 264 StGB bemessen worden ist.
Da über die Rückfallvoraussetzungen selbständig entschieden werden kann (BGHSt 95, 238) und Rechtsfehlerhaftigkeit besteht, gebietet die Aufhebung der nach § 264 StGB bemessenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Die auf den Rückfall bezüglichen Teile des Urteilsgründes sind als ebenfalls vom Strafausspruch betroffen mit aufgehoben und werden bei erneuter Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in den Urteilsgründen wieder einzufügen sein.
| Dr. Piochter | Geier | Jagusch | |||
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