Treffer
BGH Beschluss

BGH: Präzisierung der Waffenbezeichnung und Aufhebung des Strafausspruchs bei Jugendlicher Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/84
Datum
16.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Jugendstrafurteil wegen versuchten Mordes; der BGH präzisierte die Waffenbezeichnung und hob den Strafausspruch auf. Zentrale Fragen betrafen, ob eine affektive Ausnahmesituation eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.v. §§ 20, 21 StGB darstellt und ob das Gericht das Sachverständigengutachten ausreichend gewürdigt hat. Mangels hinreichender Begründung zur verminderten Schuldfähigkeit und zur Abweichung vom Gutachten wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Bezeichnung eines Tatmittels im Schuldspruch ist zu konkretisieren, wenn die Urteilsfeststellungen eine engere, konkrete Bezeichnung des Tatmittels rechtfertigen.

2

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.v. §§ 20, 21 StGB kann auch bei stark affektiver Erregung vorliegen, selbst wenn keine sonstigen krankheitsbedingten Ausfallserscheinungen gegeben sind.

3

Entscheidet das Tatgericht entgegen der Einschätzung eines Sachverständigen, hat es dessen Anknüpfungstatsachen und Gedankengang im Urteil darzulegen und seine gegenteilige Beurteilung so zu begründen, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

4

Bei der Bemessung einer Jugendstrafe kann eine seelische Störung, die die Schwelle der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit nicht erreicht, dennoch strafmildernd berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 44/84 in der Strafsache gegen Aleksandar C. ███ aus ███████ ad ███ ██, geboren am ███ 1967 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1983 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass in der Urteilsformel jeweils an die Stelle der Worte „einer Schusswaffe“ die Worte „einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm“ treten, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch war die rechtliche Bezeichnung der Vergehen gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG) dahin klarzustellen, dass jeweils an die Stelle der Worte „einer Schusswaffe“ die Worte „einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm“ treten (vgl. hierzu UA S. 33).

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Ausführungen, mit denen die Jugendkammer eine Strafmilderung unter dem Aspekt einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (zur Relevanz für die Bemessung der Jugendstrafe vgl. Brunner, JGG 7. Aufl. § 18 Rdn. 6) ablehnt, halten der Überprüfung nicht stand.

a) Das Tatgericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte „bei dem, was am und nach dem 28.2.1983 geschah, in einer immer größer werdenden seelischen Anspannung“ befand (UA S. 40). Wie es darlegt, führten die Maßnahmen, mit denen die Eltern des Angeklagten auf die beiden Raubtaten reagierten, dazu, dass der Angeklagte schließlich „durchdrehte“ und ausriss; er setzte „nun alles“ daran, um nicht wieder nach Hause zu müssen (UA S. 40). Der Sachverständige Dr. █████████ hat deshalb für die Vorfälle am 9. März 1983 (A II 5 und 6 der Urteilsgründe) eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bejaht (UA S. 41). Die Begründung, mit der die Jugendkammer von dieser Stellungnahme abweicht, lässt besorgen, sie habe einen zu engen Begriff der Bewusstseinsstörung zugrunde gelegt.

Das Tatgericht entnimmt dem Gutachten des genannten Sachverständigen, dass „Panikreaktion“ und „Affektsturm“ das Handeln des Angeklagten bestimmten, als er mit der Polizei konfrontiert wurde (UA S. 41/42). Ein solcher Affektzustand mag unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor allem in Betracht kommen, wenn sogenannte „konstellative Faktoren“ hinzutreten, nämlich Faktoren, die – isoliert betrachtet – keinen Krankheitswert haben, die aber eine besondere Verletzlichkeit indizieren, wie z. B. vorzeitige Alterung oder ähnliche körperliche Befunde (Rasch NJW 1980, 1309, 1314; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 20 Rdn. 10). Doch kann bei einem in höchster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch gegeben sein, wenn er an keiner Krankheit leidet und sein Affektzustand auch nicht von sonstigen Ausfallserscheinungen begleitet ist (BGHSt 11, 20, 23/24; vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 256 ff.). Die Beurteilung der schwierigen Frage, ob die affektive Ausnahmesituation das Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erlangte, setzt im Allgemeinen voraus, dass das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat unter diesem Blickwinkel untersucht wird (BGH, Urt. vom 3. April 1974 – 2 StR 439/73 – bei Dallinger MDR 1974, 721/722). Im vorliegenden Fall kam dem Persönlichkeitsbild des erst 15 Jahre alten Angeklagten besondere Bedeutung zu. Das hat die Jugendkammer nicht hinreichend bedacht.

Im Übrigen kann eine seelische Störung der im Urteil aufgezeigten Art bei der Bemessung der Jugendstrafe auch dann einen Milderungsgrund bilden, wenn sie die in § 21 StGB vorausgesetzte Schwelle der Erheblichkeit nicht übersteigt.

b) Das Tatgericht setzt sich auch nicht in der gebotenen Weise mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████████ auseinander, dem es in einem entscheidenden Punkt nicht folgt. Allerdings ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, ein Sachverständigengutachten selbständig zu beurteilen. Wenn er aber eine Frage, für die er glaubte, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dessen Auffassung entscheiden will, muss er die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht so begründen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht wird; dabei müssen die Urteilsgründe eine genügende Sachkunde des Gerichts ausweisen (BGHSt 8, 113, 117; 12, 18, 20; BGH, Urt. vom 29. Mai 1970 – 3 StR 60/70 – bei Dallinger MDR 1970, 732; GA 1977, 275). Die Jugendkammer stellt die Anknüpfungstatsachen, von denen der Gutachter ausgegangen ist, und dessen Gedankengang nicht ausreichend dar; sie teilt im Wesentlichen nur das Ergebnis mit.

Das Tatgericht, das erwähnt, der Sachverständige habe diesen Umstand nicht in seine Überlegungen einbezogen, hält bei der Prüfung der Schuldfähigkeit für wesentlich, „dass der Angeklagte den beiden Polizeibeamten auch noch Widerstand geleistet hat, als er schon beinahe überwältigt war, und dass er ganz zuletzt sogar noch versucht hat, den Zeugen R. O. zu überlisten“ (UA S. 42). Dabei lässt die Jugendkammer außer Acht, dass dieses Verhalten möglicherweise gerade Ausdruck von „Panikreaktion“ und „Affektsturm“ war; es handelte sich keinesfalls um einen eindeutigen Befund, der eine geistig-seelische Ausnahmesituation ausschloss (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH Strafverteidiger 1981, 401; Eser NStZ 1984, 49, 55). Weiter hebt die Jugendkammer darauf ab, dass der Angeklagte trotz seiner seelischen Anspannung „noch weitgehend in der Lage war, kontrolliert und überlegt zu handeln“ (UA S. 42). Sie übersieht indessen, dass planvolles, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht; das gilt insbesondere, wenn sich der Täter nach begangener Tat der Festnahme entziehen will (BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1981, 298/299; 1982, 243).

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