Revision: Kein vollendeter Betrug bei Zurückweisung gefälschter Schecks
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 44/82
- Datum
- 16.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendeter Betrug setzt voraus, dass beim Getäuschten ein Irrtum entsteht, der zu einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden führt.
Lehnt die Bank die Einlösung vorgelegter Schecks nach Überprüfung ab, fehlt es an einem Irrtum und an einer Vermögensverfügung der Bank; daher liegt kein vollendeter Betrug vor.
Ist ein Dritter (z. B. ein zur Einlösung beauftragter Zeuge) gutgläubig aus seinem Vermögen belastet worden, kann in Bezug auf diesen Dritten ein vollendeter Betrug vorliegen.
Hat die Vorinstanz eine für die strafrechtliche Würdigung wesentliche Frage (z. B. Gutglaubensfrage eines Dritten) nicht erörtert, ist insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 27. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 44/82 vom 16. März 1982
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bernd ██ ███████████ (caus ███████) dort geboren am ███████ 1959, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 1981 im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme eines vollendeten Betrugs zum Nachteil der Gabriele ██████ – in Tateinheit mit Urkundenfälschung – im Fall II 2 der Urteilsgründe scheitert schon daran, dass die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank die Einlösung der ihr von der Volksbank ████████ vorgelegten Schecks nach Überprüfung abgelehnt hat und damit bei ihr weder ein Irrtum entstanden war noch eine Vermögensverfügung erfolgte. Insoweit kommt daher nur versuchter Betrug in Frage. Doch könnte der vom Angeklagten mit der Einlösung der gefälschten Schecks beauftragte Zeuge ██████, der dem Angeklagten die Schecksumme aus seinem Konto ausgezahlt hatte, betrogen sein, sofern er gutgläubig war. Da das Landgericht diese Frage aber unerörtert lässt, ist eine abschließende Entscheidung in diesem Falle nicht möglich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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