Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Bildung zweier Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/80
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein. Der BGH hebt die Aussprüche über die Gesamtstrafen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Bildung einer zweiten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft ist: Die der zweiten Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten lagen vor einer früheren Verurteilung und hätten einbezogen werden müssen. Eine Verfahrensrüge wurde als nicht ausgeführt und damit unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügegrund nicht ausgeführt wird.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind frühere Urteile anderer Gerichte einzubeziehen, wenn die der späteren Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten zeitlich vor der früheren Verurteilung liegen.

3

Die Bildung einer gesonderten weiteren Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, wenn die betreffenden Taten bereits vor einer früheren Verurteilung verwirklicht wurden; statt mehrerer Gesamtstrafen ist in diesem Fall eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.

4

Erhebt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler in der Gesamtstrafenbildung, hebt es die entsprechenden Aussprüche auf und verweist die Sache zur neuerlichen Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 31. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 44/80

in der Strafsache gegen ██████, Michael, geboren am ███████ 1955 in ███████, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: Raub u. a. – wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 31. Juli 1979 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat hinsichtlich der Schuldspruche und der Einzelstrafaussprüche keine Rechtsfehler aufgedeckt. Die Bildung zweier Gesamtstrafen kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Staufen vom 18. Januar 1979 (1 Ds 113/78 a–c) wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten ausgesprochen. Die Bildung der letztgenannten Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft. Die dieser Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte in der Nacht zum 6. April 1978 und in der Nacht zum 31. März 1978 (UA S. 44), die Tatzeiten lagen also ebenso wie die der weiteren im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Handlungen des Angeklagten vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Staufen am 18. Januar 1979. Das Landgericht hätte deshalb unter Einbeziehung des genannten Urteils des Amtsgerichts Staufen wegen der hier abgeurteilten Taten eine einheitliche Gesamtstrafe bilden müssen. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte beschwert.“

Dem tritt der Senat bei.

Richter am Bundesgerichtshof Woesner

Richter am Bundesgerichtshof Pikart ist wegen Versetzung in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert.

PikartKuhn
Maul
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