Revision verworfen; BGH ergänzt Urteil um Teilfreispruch (Betäubungsmittel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/94
- Datum
- 08.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil ergänzen und einen Teilfreispruch aussprechen, soweit für bestimmte Tatkomplexe keine tragfähige Verurteilungsgrundlage mehr besteht (Grundsätze zu § 260 Abs. 1 StPO).
Eine formale Beanstandung (z. B. die Wertung mehrerer Taten als eine fortgesetzte Handlung) begründet keinen verfahrensrechtlichen Erfolg der Revision, wenn der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; bei freisprechender Ergänzung des Urteils sind dem Angeklagten insoweit die notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 8. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 447/94
vom 8. August 1994
in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1962 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. März 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Fall II 1 im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 – im Fall II 1 die Verurteilung wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung beanstandet werden müsste, wäre der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Im Hinblick auf den weitergehenden Anklagevorwurf holt der Senat (nach den Grundsätzen der Entscheidung in BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4) einen Teilfreispruch nach.
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