Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 447/88
Datum
13.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Die Revision stützte sich ausschließlich auf Verfahrensrügen. Der BGH verwirft die Revision, da fünf von sechs Aufklärungsrügen nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig waren und die verbleibende Beanstandung offensichtlich unbegründet ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels; dem Angeklagten werden die notwendigen Auslagen erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen in der Revision sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO derart auszuführen, dass das Revisionsgericht die behaupteten Rechtsfehler erkennen kann; fehlt eine solche geordnete Darlegung, sind die Rügen unzulässig.

2

Eine Revision, die ausschließlich auf nicht substantiiert dargelegten Verfahrensrügen beruht, ist unbegründet bzw. unzulässig, wenn die Rügen keine durchgreifende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Umständen enthalten.

3

Ist die einzige verbleibende Beanstandung offensichtlich unbegründet, kann die Revision hieraus verworfen werden.

4

Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und sind dem Angeklagten die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 447/88 in der Strafsache gegen ███████ aus ███, geboren am ███ 1958, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Sachbezeichnung: Bianca ██████████

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. █, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Brüning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom [REDACTED] März 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, allein auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg.

von den sechs erhobenen Aufklärungsrügen sind jedenfalls die Rügen 1) bis 4) und 6) nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig, die weitere Beanstandung ist offensichtlich unbegründet.

Granderath Ulsamer Maul Brüning Gerlach V. v.

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betäubungsmitteln verworfen — Themis