Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/88
- Datum
- 13.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen in der Revision sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO derart auszuführen, dass das Revisionsgericht die behaupteten Rechtsfehler erkennen kann; fehlt eine solche geordnete Darlegung, sind die Rügen unzulässig.
Eine Revision, die ausschließlich auf nicht substantiiert dargelegten Verfahrensrügen beruht, ist unbegründet bzw. unzulässig, wenn die Rügen keine durchgreifende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Umständen enthalten.
Ist die einzige verbleibende Beanstandung offensichtlich unbegründet, kann die Revision hieraus verworfen werden.
Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und sind dem Angeklagten die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 447/88 in der Strafsache gegen ███████ aus ███, geboren am ███ 1958, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Sachbezeichnung: Bianca ██████████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. █, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Brüning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom [REDACTED] März 1988 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, allein auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg.
von den sechs erhobenen Aufklärungsrügen sind jedenfalls die Rügen 1) bis 4) und 6) nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig, die weitere Beanstandung ist offensichtlich unbegründet.
Granderath Ulsamer Maul Brüning Gerlach V. v.