Aufhebung der Bewährungsaussetzung bei Gesamtstrafe – Anforderungen des §56 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/77
- Datum
- 04.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Persönlichkeit oder in der Tat insgesamt eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verantwortet werden kann.
Bei einer Gesamtstrafe sind die einzelnen von der Gesamtstrafe erfassten Taten gesondert zu prüfen; nur Einzeltaten, die für sich mit Geldstrafen oder nicht ins Gewicht fallenden Freiheitsstrafen zu ahnden wären, brauchen keine besonderen Umstände aufzuweisen.
Einfache Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des §56 Abs.2 StGB; die begleitenden Umstände müssen das hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Tat derart relativieren, dass die Aussetzung ohne Gefährdung der Allgemeininteressen verantwortet werden kann.
Die Anwendung des §56 Abs.2 StGB ist nicht auf unerwartete Konfliktslagen beschränkt, erfordert aber stets außergewöhnliche, über einfache strafmindernde Umstände hinausgehende Tatsachen, die sowohl tat- als auch täterbezogen zu prüfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i.Br., 1. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 447/77 in der Strafsache gegen Dieter ██████ aus [REDACTED], geboren am ███ ███ 1937 in ██ a.M., wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 1. Dezember 1976 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen Untreue in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.
1. § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass besondere Umstände in der Persönlichkeit und in der Tat vorliegen. Die Strafkammer bejaht diese Voraussetzungen eindeutig nur für die Persönlichkeit des Angeklagten; im übrigen führt sie aus, dass die besonderen Umstände „zumindest bei einem Teil der Taten“ vorlägen (UA S. 48). Diese pauschale Bemerkung reicht nicht aus. Es müssen die einzelnen von der Gesamtstrafe erfassten Taten in Betracht gezogen werden; nur solche Taten, die mit Geldstrafen oder mit nicht ins Gewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden sind, brauchen keine besonderen Umstände aufzuweisen (BGHSt 25, 142, 143; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20 und Urteile vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 432/75 und vom 23. August 1977 – 1 StR 324/77). Die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen im vorliegenden Fall (ein Jahr drei Monate, siebenmal acht Monate, 15mal sechs Monate) erforderte eine Erörterung der besonderen Tatumstände bei allen Einzeltaten, jedenfalls aber bei der fortgesetzten Untreue, die mit der Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten geahndet worden ist.
2. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf Fälle einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage beschränkt ist, die an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12). Mit der „Folgerung“, „dass auch andere, nicht nur außergewöhnliche Faktoren in Betracht gezogen werden können“ (UA S. 48), missversteht das Landgericht jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung: Es muss sich immer um außergewöhnliche Fälle handeln, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, dass die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann; einfache Strafmilderungsgründe genügen hierzu nicht (vgl. BGH aaO mit Nachweisen). Um einen solchen allgemeinen Strafzumessungsgrund handelt es sich bei der Erwägung, der Angeklagte sei nicht der Typ des berechnend planenden Kriminellen. Der weitere vom Landgericht herangezogene „psychische Tatumstand“, der Angeklagte habe Ende 1972/Anfang 1973 unter starker nervlicher Belastung gestanden (UA S. 49), betrifft nur einen
Teil der Untreuefälle; schon aus diesem Grunde rechtfertigt dieser Umstand nicht die Strafaussetzung.
| Pfeiffer | Möls | Kuhn | |||
| Loesdau | Woesner |