Treffer
BGH Beschluss

BGH: Vollendete Fahnenflucht während des Urlaubs durch eigenmächtiges Verlassen möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 447/67
Datum
05.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein während Urlaub befindlicher Soldat verließ eigenmächtig seine Truppe, reiste ins Ausland und wurde später verhaftet. Der BGH beantwortete die Vorlegungsfrage, ob während des Urlaubs vollendete Fahnenflucht möglich ist. Er bejaht dies: „Verlassen“ im Sinn von § 16 Abs. 1 WStG erfordert nicht nur räumliches Entfernen, sondern die einseitige Lösung aus dem Wehrdienstverhältnis. Vollendung tritt ein, wenn sich der Wille zur dauernden Entziehung in äußerem Verhalten, etwa Grenzüberschreitung, manifestiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.

2

Das Tatbestandsmerkmal „Verlassen“ in § 16 Abs. 1 WStG ist nicht auf ein bloßes räumliches Ausscheiden aus dem Bereich der Truppe beschränkt, sondern umfasst die einseitige Lösung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis und der Gehorsamspflicht.

3

Fahnenflucht durch eigenmächtiges Fernbleiben ist regelmäßig ein Unterlassungsdelikt; Fernbleiben liegt vor, wenn der Soldat nicht spätestens zur gebotenen Zeit zur Truppe zurückkehrt.

4

Die Fahnenflucht ist vollendet, wenn der Wille des Soldaten, sich endgültig oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes der Truppe zu entziehen, sich durch äußeres Verhalten verwirklicht (z.B. Überschreitung der Staatsgrenze).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 447/67 ███████████ in der Strafsache gegen den ehemaligen Gefreiten Wolfgang ███ aus ████, geboren ██████ 1945 ███, wegen Fahnenflucht.

Leitsatz

Ein Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.

Gründe

Der Angeklagte hatte als Soldat Urlaub bis zum 21. Juli 1966. Wegen eines Verkehrsunfalls entschloss er sich spätestens am 21. Juni 1966 in ██, nicht mehr zur Bundeswehr zurückzukehren. Er begab sich daraufhin über Hamburg nach ██. Dort legte er Zivilkleidung an und gab seine Uniform in einer Einkaufsstätte zur Gepäckaufbewahrung ab. Anschließend fuhr er nach Dänemark weiter und zerriss unterwegs den Aufbewahrungsschein. Vor Ablauf des Urlaubs wurde er wegen Diebstahls in Schweden verhaftet. Er bereute nunmehr sein Verhalten und wollte rechtzeitig zum Urlaubsende zur Truppe zurückkehren. Er konnte seine Absicht jedoch nicht verwirklichen, da er bis zum 8. August in schwedischer Untersuchungshaft war.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen (vollendeter) Fahnenflucht und das Landgericht – als Berufungsgericht – wegen nur versuchter Fahnenflucht (§ 16 WStG, § 43 StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten will sich der Rechtsauffassung des Landgerichts anschließen und die Frage des Rücktritts vom Versuch prüfen. Hieran sieht es sich aber dadurch gehindert, dass das Oberlandesgericht Braunschweig (GA 1963, 310) ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG (NZWehrR 1963, 171) vollendete Fahnenflucht auch dann angenommen hat, wenn der Soldat während des Urlaubs die Grenze der Bundesrepublik überschreitet. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Soldat vor Ablauf seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG durch eigenmächtiges „Fernbleiben“ begehen kann oder ob dies durch eigenmächtiges „Verlassen“ geschehen könne.

Die Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG). Der Senat fasst die Vorlegungsfrage entsprechend ihrem Sinn allgemein dahin, ob ein Soldat während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht begehen kann und ob die Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe oder durch eigenmächtiges Fernbleiben verwirklicht wird. Die zweite Alternative dieser Vorschrift tritt gedanklich hinter die erste zurück und bleibt hier auch nach dem Sachverhalt außer Betracht. Der Senat geht daher nicht näher auf sie ein.

Jedenfalls kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm der Soldat während der Dauer seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.

Verlassen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „zurücklassend entfernen, aufgeben“ (Grimm, Deutsches Wörterbuch 12. Bd. I. Abt. 1956 Sp. 725) oder „fortgehen, sich wegwenden“ (Perkun, Das Deutsche Wort 1953 S. 816). Dieser Begriff wird nicht nur für ein Ausscheiden aus einem räumlichen Bereich, sondern auch im übertragenen Sinne verwendet (wer sein „Elternhaus verlässt“, muss nicht tatsächlich oder direkt aus dem Gebäude fortgehen; vgl. auch BGHSt 21, 44, zu § 221 StGB).

Das Verlassen im Sinne des § 16 Abs. 1 WStG verlangt ebenfalls nicht, dass sich der Soldat unmittelbar von seinem Truppenteil, dem er zugeteilt ist (vgl. BGH 1 StR 56/56 vom 7. Dezember 1956), als solchen entfernt. Denn er gehört seiner militärischen Dienststelle auch dann an, wenn er sich vorübergehend nicht bei ihr befindet, sei es aus anderen Gründen, sei es wegen Krankheit (vgl. RuG 1, 184; BGH 1 StR 56/56 vom 7. Dezember 1956).

Die Eingliederung des Soldaten in seine Truppe erschöpft sich nämlich nicht in einer räumlichen Bindung. Er steht vielmehr zu seiner Truppe auf Grund des Wehrdienstverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis mit einer besonderen Gehorsamspflicht (hierzu insbesondere §§ 4, 25, 6, 7, 10, 17 Soldatengesetz).

„Verlassen“ in § 16 Abs. 1 WStG entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auf ein Ausscheiden des Soldaten aus dem räumlichen Bereich der Truppe oder der Dienststelle zu beschränken, würde nicht dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis gerecht, das den Soldaten an seine Truppe bindet. Bei einer derart formalen Auslegung würde z. B. das Verhalten eines Soldaten schwerlich erfasst, der sich durch längeres Verstecken im Kasernengelände von seiner Einheit entfernt. Das Merkmal „Verlassen“ ist nach dem Sinn des § 16 Abs. 1 WStG demnach erfüllt, wenn sich der Soldat dem durch das Wehrdienstverhältnis mit seiner Truppe begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis und der damit sich ergebenden Gehorsamspflicht entzieht.

Das ist auch im Urlaub möglich. Dieser gibt dem Soldaten lediglich die Erlaubnis, dem Dienst fernzubleiben und sich an einem anderen Ort aufzuhalten (Ausführungsbestimmungen zur Soldurlaubsverordnung vom 2. Februar 1964, geändert durch Erlass vom 4. August 1965, VMBL. S. 337, Allg. Teil Nr. 1). Das Verbleiben an einem Urlaubsort ist nicht vorgeschrieben. Der Soldat muss aber in seinem Urlaubsgesuch die Urlaubsanschrift angeben (Ausführungsbestimmungen zur Soldurlaubsverordnung, Allg. Teil Nr. 1b), damit ihm während des Urlaubs dienstliche Mitteilungen jederzeit zugeleitet werden können (Ausführungsbestimmungen Nr. 3 zu § 10 Soldurlaubsverordnung). Er ist, von bestimmten Gebieten abgesehen, nicht gehindert, ins Ausland zu reisen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 10, Allg. Teil Nr. 16). Der Soldat hat somit in seinem Urlaub eine weitgehende Bewegungsfreiheit; er unterliegt aber im Übrigen weiter dem besonderen Gewaltverhältnis; denn der Urlaub beendet oder unterbricht nicht das Wehrdienstverhältnis (§ 28 Soldatengesetz).

Fahnenflucht ist also auch während des Urlaubs durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe möglich. Sie besteht darin, dass sich der Soldat mit der entsprechenden Willensrichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, in dem er steht, einseitig löst und alle Bindungen zur Truppe und zu seiner Dienststelle von sich abwirft in der Absicht, sich ihrer endgültig (oder doch für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes) zu entledigen. Die Fahnenflucht ist vollendet, wenn sich dieser Wille durch das äußere Verhalten des Soldaten in die Tat umsetzt (so schon RMG 21, 124). Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Soldat die Grenze der Bundesrepublik überschreitet.

Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verlassen“ macht auch nicht eine Unterscheidung zur Fahnenflucht durch eigenmächtiges Fernbleiben hinfällig. Denn seiner Truppe bleibt fern im Sinne des § 16 Abs. 1 WStG, wer nicht spätestens zur gebotenen Zeit zur Truppe (oder Dienststelle) kommt oder zurückkehrt (so zutreffend Schleswig-Holsteinisches OLG NZWehrR 1965, 171; OLG Braunschweig GA 1963, 310; Arndt, Grundriss des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 153; ebenso Begründung zum Entwurf eines Wehrstrafgesetzes, BR-Drucks. Nr. 433/56, Anlage S. 26).

Im Gegensatz zur Begehungsweise des eigenmächtigen Verlassens ist diese Tatform in der Regel ein sog. Unterlassungsdelikt (ebenso Dreher-Lackner-Schwalm, WStG § 15 Anm. 9). Der Täter unterlässt es entgegen seiner Verpflichtung, sich bei seiner Truppe bzw. bei seiner für ihn zuständigen militärischen Dienststelle einzufinden und sich dem besonderen Gewaltverhältnis und der damit verbundenen Gehorsamspflicht zu unterstellen. Erfasst wird damit insbesondere die Nichtbefolgung des Gestellungsbefehls. Das Fernbleiben nach einem Urlaub ist lediglich eine der weiteren Möglichkeiten des Fernbleibens (vgl. Berichterstatter Hassler, Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode zu Drucks. 3295 S. 5).

Nach alledem ist die Vorlegungsfrage dahin zu beantworten, dass ein Soldat auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen kann.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerPreiffer
FischerPikart
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