Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/65
- Datum
- 11.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Sachrüge gegen die Beweiswürdigung ist nur dann begründet, wenn Rechtsfehler auf der Ebene der rechtlichen Würdigung oder der Beweiswürdigung selbst feststellbar sind; bloße unterschiedliche Darstellungen im Urteil führen nicht zur Aufhebung.
Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruch) ist durch tatrichterliche Feststellungen getragen, wenn diese ein vertrags- oder treuepflichtwidriges Verhalten mit entsprechender Zueignungsabsicht belegen.
Unselbständige Einzelakte, deren Ausführungsart übereinstimmt, dürfen vom Tatrichter zu je einer Fortsetzungstat zusammengefasst werden; ein über diese Gruppen hinausreichender Gesamtvorsatz ist nicht schon aus einem einheitlichen Motiv zu folgern.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einer bestimmten Möglichkeit im Urteil begründet keinen Revisionsgrund, sofern aus dem Urteil hervorgeht, dass das Tatgericht die Möglichkeit bedacht und geprüft hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 4. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 447/65
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Heing ███ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Juni 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier fortgesetzter Vergehen der Untreue, in einem Fall begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung im ersten Fall beanstandet die Revision zu Unrecht. Ihre Angriffe richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die indessen frei von Rechtsfehlern ist. Wenn das Landgericht in der Darstellung des Sachverhalts ausführt, schon bei Zulieferung der Reifen habe sich der Angeklagte entschlossen, sie für sich zu verwenden (UA S. 3), andererseits im Rahmen der rechtlichen Würdigung den Zeitpunkt dieses Entschlusses als ungewiss behandelt (UA S. 9), so beschwert dieser Widerspruch den Angeklagten nicht. Das Landgericht geht von der günstigeren Möglichkeit aus und nimmt deshalb in diesem Fall keine Unterschlagung an (BGH GA 1955, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47). Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchs; BGHSt 5, 61 ff.) wird von den Feststellungen getragen.
Dasselbe gilt von den weiteren Verfehlungen des Angeklagten; gegen die Annahme des Treubruchstatbestandes im vierten Fall lässt sich entgegen der Meinung der Revision nichts einwenden. Die tateinheitliche Verurteilung wegen der zum Nachteil der Kunden begangenen Unterschlagung begegnet keinen Bedenken.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme von vier selbständigen (in sich fortgesetzten) Vergehen. Das Landgericht hat in rechtlich unangreifbare Weise diejenigen unselbständigen Einzelakte, deren Ausführungsart übereinstimmte, zu je einer Fortsetzungstat zusammengefasst. Die Meinung der Revision, alle Taten seien in einen Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen, steht in Widerspruch zu den Feststellungen. Ein alle Einzeltaten umfassender Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) ließ sich nicht schon daraus entnehmen, dass dem gesamteren Handeln des Angeklagten das einheitliche Motiv zugrunde lag, sich aus seiner schlechten finanziellen Lage zu befreien. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesamtvorsatz sich weiter erstreckte als vom Landgericht angenommen. Der Umstand, dass diese Möglichkeit im Urteil nicht ausdrücklich erörtert wird, zwingt nicht zu dem Schluss, dass das Landgericht sie nicht gesehen und geprüft hat; dagegen spricht vor allem, dass es bei den vier Tatgruppen das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes erwogen und bejaht hat.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken ergeben, war die Revision zu verwerfen.
| Seibert | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |