Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/63
- Datum
- 25.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht des Angeklagten auf die Vorladung und Vernehmung einer geladenen Zeugin bindet das Gericht nicht; das Gericht muss jedoch nur dann erneut vorladen und die Verhandlung unterbrechen, wenn die Aufklärungspflicht des Gerichts (§244 Abs. 2 StPO) dies aufgrund der Umstände erfordert.
Die Aufklärungspflicht nach §244 Abs. 2 StPO begründet keine allgemeine Wiedervorladungspflicht; erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Vernehmung entscheidungserhebliche Erkenntnisse bringen kann.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §20a Abs. 1 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, zu der auch die Darstellung früherer, den Täter kennzeichnender Straftaten gehört.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind erfüllt, wenn frühere und gegenwärtige Taten den Ausdruck desselben wesensprägenden Zugs des Täters bilden und andere Sicherheitsmaßnahmen offenkundig unzureichend sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen technischen Zeichner Alfred W., geb. ██████████ 1926 in █ (Schweiz), deutscher Staatsangehöriger, zuletzt in ██ (Sauerland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 26. Juni 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der schon erheblich einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, sechs davon gemeinschaftlich begangen, und wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, auch ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Nachdem der Angeklagte die zuletzt gegen ihn verhängte vierjährige Zuchthausstrafe am 1. Mai 1961 verbüßt hatte, begann er am 21. Januar 1962 die Reihe von Straftaten, die zu einer jetzigen Verurteilung geführt haben.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.
II. a) Im Februar 1962 hatte der Angeklagte durch eine Heiratsanzeige die geschiedene 30-jährige Frau Christa T. aus Sundern (Sauerland) kennengelernt, mit der er sich im März 1962 verlobte und die er im September 1962, in Untersuchungshaft, geheiratet hat (S. 14 UA).
Als sie ihm gegenüber den Wunsch aussprach, er möge sich bei der Polizei stellen, kam er dem nicht nach. Vielmehr entfloh er, als Polizeibeamte in der Wohnung der Braut erschienen, und beging im Anschluss daran in Sundern einen Einbruchsdiebstahl (Fall Nr. 7, S. 9, 10 UA). Dann begab er sich wieder nach München zurück, um seine frühere Braut, die ehemalige Prostituierte Ursula ████, zu treffen und ihre Unterstützung zu erbitten. Sodann beging er die weiteren Straftaten Nr. 8 bis 13, bis er im Juli 1962 unter dem falschen Namen „Alfred ████“ festgenommen werden konnte (S. 12 UA). Unter der sichergestellten Beute befanden sich zahlreiche Behördenstempel und Ausweisvordrucke.
Mit Eingabe vom 14. Mai 1963 hatte er beantragt, seine Ehefrau Christa als Zeugin zur Hauptverhandlung zu laden. Diesem Antrag wurde vom Vorsitzenden entsprochen (Bl. 750, 750 Bd. IV d. A.).
In der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1963 erschien jedoch die Ehefrau nicht. Darauf verzichtete der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite stand, auf Vorladung und Vernehmung seiner Ehefrau. Der Staatsanwalt verzichtete ebenfalls (Bl. 768, 772 Bd. IV d. A.).
Da die Zeugin nicht erschienen war, lag kein Fall des § 245 Abs. 1 StPO vor. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung auch keinen erneuten Beweisantrag auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin gestellt, sie haben vielmehr im Gegenteil auf ihre Vorladung ausdrücklich verzichtet. Ein solcher Verzicht bindet das Gericht allerdings nicht. Es hätte vielmehr die Zeugin trotzdem nochmals vorladen und die Hauptverhandlung bis dahin unterbrechen müssen, wenn ihm die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ein solches Verhalten geboten hätte. Es ist jedoch nichts ersichtlich und auch von der Revision nichts geltend gemacht, was das Landgericht hätte veranlassen sollen, diese Zeugin nochmals vorzuladen und zu vernehmen.
Der Angeklagte hat die Reihe seiner jetzt abgeurteilten Straftaten ohne Rücksicht darauf fortgesetzt, dass er Frau Christa kennengelernt und sich mit ihr verlobt hatte; vgl. insbesondere den schon genannten Fall Nr. 7 und die Fahrt nach München zu Ursula ████.
b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht anzugreifen.
c) Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind dargetan. Zur Gesamtwürdigung gehört allerdings auch die kurze Darstellung der hierzu herangezogenen früheren Straftaten, damit sich ein hinreichendes Bild von dem Täter und seinem Hang gewinnen lässt (Sch. NJW 1953, 673, 674 Nr. 16; Schwarz/Dreher, 25. Aufl., Anm. 2 B zu § 20a StGB). Diesen Anforderungen genügen die Angaben der Urteilsgründe (S. 3 unten bis 7 oben UA) gerade noch. Jedenfalls wird deutlich gemacht, dass die früheren und jetzigen Straftaten des Angeklagten der Ausdruck ein und desselben Wesenszuges sind.
Er ist ein ungewöhnlich halt- und hemmungsloser, strafunempfindlicher Verbrecher, der es vorzieht, sein Leben durch Gewinnung von Diebstahls- und Einbruchsbeute zu fristen, anstatt sich durch ehrliche Arbeit zu ernähren. Dazu wäre er in der Lage gewesen, wenn er gewollt hätte (S. 19 UA).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die letzte Braut und jetzige Ehefrau vermag dem Angeklagten keinen Halt zu geben, wie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben (S. 9, 22 UA). Dass Polizeiaufsicht nutzlos wäre, bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführung.
Da das Urteil auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Geier | Willms | Mai | |||
| Dr. Seibert | Fischer |