BGH: Freispruch nach Nichtigkeit von Teilsatz in §1 PBefG – Beihilfe zur unbefugten Personenbeförderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/62
- Datum
- 09.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafgerichtliche Verurteilung, die auf einer später als nichtig festgestellten materiellen Strafnorm beruht, ist aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen, sofern kein anderer strafbarer Tatbestand die festgestellten Tatsachen erfasst.
Ist ein Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm ausgesetzt, bindet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit einer Norm die Entscheidung des Strafgerichts hinsichtlich der darauf gestützten Verurteilung.
Fehlt aufgrund der Nichtigkeit der einschlägigen Strafnorm jede andere strafrechtliche Grundlage für das festgestellte Verhalten, kann das Gericht den Angeklagten nicht aus einem ersatzweise herangezogenen Rechtsgrund verurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen richtet sich nach § 467 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO zugunsten des Freigesprochenen, wenn die Verurteilung aufgehoben wurde.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplomkaufmann Alexander ██ █████████████, ████████, geboren ███████ 1922 in ████, wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenbeförderung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 1962 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Verteidigung trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma █████ GmbH in ███████ und Leiter der gleichzeitig mit dieser Mitfahrerzentrale betriebenen Geschäftsstelle Nr. 30 des Vereins zur Förderung sozialer Autoreisen e.V. (VSA), führte in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 2. Juli 1962 mindestens 2.000 PKW-Fahrern, die Mitglieder des VSA geworden waren, die gewünschten (gleichfalls in den VSA aufgenommenen) Fahrgäste gegen entsprechende Beteiligung an den Fahrtkosten zu, obwohl keiner der 2.000 Autofahrer eine Genehmigung nach dem PBefG hatte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenbeförderung nach § 60 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I, 241) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Freisprechung des Angeklagten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 1963 das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das den §§ 1, 2 PBefG zu entnehmende und durch § 60 dieses Gesetzes unter Strafe gestellte Verbot rechtsgültig ist, welches Beförderungen mit Personenkraftwagen gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Mitfahrer durch öffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusammengeführt worden sind.
Mit Beschluss vom 7. April 1964 – 1 BvL 12/63 – (BGBl. I, 327) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass in § 1 Absatz 2 Nr. 1 PBefG der Satzteil „und Fahrer und Mitfahrer weder durch öffentliche Vermittlung noch durch Werbung zusammengeführt worden sind“ nichtig ist.
Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten auf einem ungültigen Strafgesetz beruht und außerdem kein Anhalt dafür gegeben ist, dass das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sein könnte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO.
| Hübner | Dr. Geier | Fischer | |||
| Willms | Mai |