Zueignungsbegriff (§242 StGB): Weitergabe an Dritten kann Diebstahl begründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/61
- Datum
- 21.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen einen Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters keine erkennbaren Widersprüche oder Verfahrensfehler aufweist.
Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch ist nur gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Verneinung des Rücktritts bleibt bei hinreichender tatsächlicher Feststellung der Tathandlung mit der Rechtsprechung vereinbar.
„Sich zueignen“ im Sinne des § 242 StGB umfasst auch die Zuwendung der weggenommenen Sache an einen Dritten, sofern dem Täter hierdurch tatsächlich oder nach seiner Erwartung ein unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil zukommt.
Allein die eigenmächtige Verfügung über eine Sache oder deren unentgeltliche Weitergabe genügt nicht für die Zueignung; es muss ein Nutzen oder Vorteil für den Täter erkennbar sein, der ihm auch nur mittelbar zufließen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 17. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter ███ aus ██ ████, dort geboren am █ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 17. Juli 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 18. Juli 1961 wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sind offensichtlich unbegründet. Da dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten RK nicht ausreichend sicher hat nachgewiesen werden können, dass sie den von ihrem Zechgenossen Störzer vermissten 50 DM-Schein weggenommen haben, ist die Strafkammer zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass sie nur versucht haben, St[REDACTED] auf der Straße mit Gewalt Geld wegzunehmen. Die Verneinung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (BGHSt 4, 56).
2. Der Schuldspruch wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Rüge, das Landgericht habe infolge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nicht erkannt, dass es sich bei der Wegnahme der beiden Mäntel um einen Ulk gehandelt habe, den der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung ohne die Absicht dauernder Gewahrsamsentziehung verübt habe, muss unbeachtet bleiben. Insoweit handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die entgegen der Ansicht der Revision keine Widersprüche enthält.
Dasselbe gilt für die Darlegungen, mit denen die Revision einen Verstoß der Strafkammer gegen den Grundsatz geltend macht, dass bei Zweifeln zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss.
Anlass zu Bedenken geben aber die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe die beiden fremden Mantel „in der Absicht weggenommen, sie sich oder seinen Zechgenossen rechtswidrig zuzueignen“. Danach erscheint es auf den ersten Blick so, als ob die Strafkammer auch den Täter als Dieb ansieht, der eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, sie nicht sich selbst, sondern einem Dritten zuzueignen. Das wäre rechtsfehlerhaft. „Sich zueignen“ im Sinne des § 242 StGB bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleiben. Das kann unter Umständen auch dadurch geschehen, dass der Täter die Sache einem Dritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238; BGH GA 1953, 83 und 1959, 373). Die eigenmächtige Verfügung als solche reicht freilich nicht aus, um das Merkmal der Zueignung beim Diebstahl zu erfüllen. Ein Täter, der die weggenommene Sache sofort einem Dritten unentgeltlich zuwendet, eignet sie „sich“ nur dann zu, wenn mit der Zuwendung tatsächlich oder nach seiner Erwartung ein Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne für ihn selbst verbunden ist, der ihm auch nur mittelbar zufließen kann und nicht unbedingt geldwerter Art sein muss (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 173; 67, 334, 335; BGH 3 StR 160/53 vom 24. Juli 1953; BGH NJW 1954, 1295; BGH 1 StR 116/60 vom 17. Mai 1960). Ein solcher Vorteil
kann auch darin bestehen, dass der Täter gegenüber dem Dritten, dem er die weggenommene Sache schenkt, freigebig erscheint. So war es hier. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich deutlich, dass nach der Auffassung der Strafkammer der Angeklagte in der Gaststätte „Bürgerruh“ den blauen Mantel, den er dem früheren Mitangeklagten RK wegnahm, um seinen Zechgenossen gegenüber großzügig aufzutreten. Sie sollten ihn als einen Mann schätzen, der bereit und imstande ist, sie mit warmer Kleidung zu versorgen, wenn sie ihrer bedürften. Daher hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht sowohl die Wegnahme des grauen Mantels in der Gaststätte „Thüringer Hof“, den der Angeklagte zunächst selbst anstelle seines leichteren Mantels trug, als auch die Entwendung des blauen Mantels in der Gaststätte „Bürgerruh“, den er sofort RK überließ, als Diebstahl gewertet.
3. Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Geier | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Fischer |