Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Einverständnis und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/60
- Datum
- 13.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit einer Ehrverletzung entfällt bei rechtlich beachtlicher Einwilligung des Beleidigten; der irrtümliche Glaube an eine solche Einwilligung schließt den Vorsatz aus.
Ein Tatbestandsirrtum über das Einverständnis des Opfers ist nur dann vorsatzausschließend, wenn er auf Umständen beruht, die dem Täter bereits zur Zeit der Tatausführung bekannt waren.
Zum Vorsatz beim Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) gehört das Bewusstsein des Täters, dass das Opfer die Unzucht wegen seiner Abhängigkeit dulden werde.
Fehlen in den Urteilsgründen tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich der vom Gericht angenommene Tatvorsatz oder Irrtum ableiten lässt, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Oberpfalz, 30. Mai 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Verwaltungsoberinspektor Hans Benedikt ███, ███████, geboren am ███████ 1922 in ████████, Ldkrs. ██, ██, wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 30. Mai 1960 insoweit, als der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten lagen nach dem Eröffnungsbeschluss zwei fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB), eines hiervon in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung, zur Last. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision der Nebenklägerin Anna ████████, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Falle der Anna █████████████ wegen Beleidigung ihres Ehemannes verurteilt. Eine Beleidigung der Nebenklägerin hat sie deshalb nicht angenommen, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, dass er sich bei seinen unzüchtigen Berührungen „des Ehrenkränkenden seines Verhaltens“ bewusst gewesen sei. Bei den „nicht ausgeräumten Bedenken gegen den vorehelichen Lebenswandel der Zeugin ███“ sei es denkbar, dass er trotz ihres äußeren Widerstrebens mit ihrem inneren Einverständnis rechnete.
Diese Erwägung geht von der herrschenden Rechtsprechung aus, dass bei rechtlich beachtlicher Einwilligung des Beleidigten die Strafbarkeit der Ehrverletzung entfällt und dass die irrtümliche Annahme einer solchen Einwilligung den Vorsatz des Täters ausschließt (vgl. RGSt 41, 392, 394; 71, 349, 350; 75, 179, 182; BGHSt 5, 362; BGH NJW 1951, 368). Sie wird jedoch hier durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.
Welche „Bedenken gegen vorehelichen Lebenswandel“ die Strafkammer der Nebenklägerin entgegenhält, ist an keiner Stelle (S. 16 UA) näher dargelegt. An anderer Stelle hat sie vor ihrer Verehelichung nur festgestellt, die Nebenklägerin habe den Vorwürfen die Rede abgeschnitten, sie habe vor ihrer Verehelichung ein Verhältnis mit einem verheirateten Mann gehabt und sie habe mit ihrem jetzigen Mann schon vor der Heirat geschlechtlich verkehrt. Das letzte muss als Beweisanzeichen für eine etwaige Meinung des Angeklagten, die Nebenklägerin werde ihm unzüchtige Berührungen gestatten, von vornherein ausscheiden. Der Schluss, dass eine Frau, die schon vor ihrer Beschließung mit ihrem zukünftigen Mann intime Beziehungen gepflogen hat, nun als verheiratete Frau einem anderen verheirateten Mann gegenüber zugänglich sein werde, wäre so abwegig, dass sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt. Im Übrigen könnte der Irrtum des Angeklagten über das Einverständnis der Nebenklägerin nur durch Vorkommnisse hervorgerufen worden sein, die ihm schon zur Zeit seiner unzüchtigen Berührungen bekannt waren, nicht durch solche, die er vielleicht erst nachträglich im Laufe des jetzigen Strafverfahrens erkundet hat. Es bleibt unklar, was die Strafkammer in jener Hinsicht überhaupt festgestellt hat oder für unwiderlegt hält und ob jene Feststellungen oder als unwiderlegt hingenommenen Behauptungen des Angeklagten den von ihr gezogenen Schluss rechtfertigen.
Selbst wenn aber das voreheliche Verhalten der Zeugin ██████ in sittlicher Hinsicht zu beanstanden wäre, so enthalten doch die Urteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte tatsächlicher Art, aus denen der Angeklagte zu der Meinung hätte gelangen können, die Nebenklägerin werde ihm als verheiratete Frau Zudringlichkeiten gestatten, zumal sie sich gegen solche nach den Feststellungen schon als Mädchen zur Wehr gesetzt hatte. Aus den Feststellungen ergibt sich nur, dass die Nebenklägerin die unzüchtigen Berührungen des Angeklagten von Anfang an ernstlich und unmissverständlich abgewehrt hat. Es sind insoweit keine Umstände festgestellt, aus denen der Angeklagte in den einzelnen Fällen nach der Lebenserfahrung hätte den Schluss ziehen können, die Nebenklägerin sei trotz ihres „äußeren Widerstrebens“ mit seinem beleidigenden Verhalten innerlich einverstanden.
Die aufgezeigten Mängel haben auch die Entscheidung der Strafkammer zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzucht mit Abhängigen, begangen an der Nebenklägerin, beeinflusst. Zum Vorsatz des Täters nach § 174 Nr. 2 StGB gehört, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, das Bewusstsein des Täters, dass das Opfer die Unzucht aus dem Gefühl der Abhängigkeit dulden werde. Dieses Bewusstsein hat die Strafkammer im Falle ████ deshalb nicht als bewiesen angesehen, weil nicht widerlegt werden könne, dass sich Frau ███████ vor ihrer Verehelichung in sittlicher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten habe und dass dies dem Angeklagten bekannt gewesen sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, Frau ███ sei leicht zugänglich. Die Bedenken, die gegen die Annahme der Strafkammer sprechen, der Angeklagte habe bei seinen unzüchtigen Berührungen mit der Einwilligung der Frau █████████████████ rechnen müssen, greifen auch hier durch.
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es das unzüchtige Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin betrifft, nicht bestehen bleiben. Da die Beleidigung der Nebenklägerin ebenso wie das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit stehen würde mit der Beleidigung ihres Ehemannes, muss das angefochtene Urteil in seinem verurteilenden Ausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Willms Schalscha Dr. Peetz pr.
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